Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das letztinstanzliche Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit und damit einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland.

Als Behörde ist das Bundesarbeitsgericht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt und unterliegt dessen Dienstaufsicht. In seiner Tätigkeit als Gericht ist es jedoch unabhängig.

 

Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts ist die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowie die Fortbildung des Rechts in den Bereichen, in denen der Gesetzgeber unbewusst keine abschließenden Regelungen geschaffen oder die nähere Ausgestaltung des Rechts bewusst den Gerichten überlassen hat (z. B. im Arbeitskampfrecht).

 

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte.

 

Um das Bundesarbeitsgericht anrufen zu können, muss das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen haben.

 

Sie hat unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie einen großen Teil der Allgemeinheit betrifft, wenn sie wichtig für die gesamte Rechtsordnung ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, wenn sie bisher noch nicht von einem oberen Gericht entschieden wurde oder wenn das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung eines oberen Gerichts abweichen will.

 

Sollte das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zulassen, besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, über welche das Bundesarbeitsgericht entscheidet. Gibt es der Nichtzulassungsbeschwerde statt, ist die Revision zugelassen.

 

Gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte kann Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, die unter denselben Voraussetzungen wie eine Revision zugelassen werden muss.