Lohnausfallprinzip nach § 179 IV 1 SGB IX

Wichtig für die Vertrauensperson ist es zu verstehen, dass ihre Tätigkeit ein Ehrenamt ist, für die sie keinerlei Vergütung erhält. Die Amtstätigkeiten als Vertrauensperson werden also weder während der Arbeitszeit vergütet, noch werden sie für den Fall vergütet, dass die Amtstätigkeiten während der Freizeit ausgeübt werden, wenn hierfür nicht besondere betriebliche Gründe vorliegen. Die Vertrauensperson soll aber auch kein Vermögensopfer für ihre Tätigkeit erbringen. Deshalb wird ihr das Arbeitsversäumnis vergütet. Dies regelt das so genannte Lohnausfallprinzip gemäß § 179 Abs.4 S.1 SGB IX.

Die Tätigkeit der Vertrauensperson soll nach Möglichkeit während der Arbeitszeit stattfinden. Ihr soll dabei kein Vergütungsnachteil entstehen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, die Vertrauensperson von allen beruflichen Verpflichtungen freizustellen, ohne das Arbeitsentgelt zu mindern. Die Freistellung hat immer zu erfolgen, wenn dies erforderlich ist, damit die ehrenamtlichen Aufgaben erledigt werden können. Stehen erforderliche Aufgaben an, so geht deren Erledigung der normalen Arbeitstätigkeit vor.