Inklusionsbeauftragter

Pflicht zur Bestellung
Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, verantwortlich vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können. Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 182 SGB IX vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind Arbeits- und Integrationsamt. Die Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gleichgestellter oder schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Anzahl der Beauftragten
Die Pflicht zur Bestellung trifft den privaten Arbeitgeber nicht als Betriebsinhaber, sondern als Unternehmer. Folglich bedarf es im Regelfall nur der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten für das gesamte Unternehmen. Dabei muss jedoch gesichert sein, dass die in sämtlichen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Menschen einen präsenten Ansprechpartner finden. Deshalb ist in § 181 Satz 1 in der 2. Satzhälfte aufgenommen, dass erforderlichenfalls mehrere Inklusionsbeauftragte zu bestellen sind.

Durchführung der Bestellung
Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, indem er einen Auftrag i. S. von § 662 BGB erteilt. Zur Annahme des Auftrags besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Der Arbeitgeber muss daher durch eine entsprechende Gestaltung von Dienst- oder Arbeitsverträgen dafür Sorge tragen, dass eine Person sich zur Annahme bereit erklärt. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, wer zum Beauftragten bestellt werden soll. In vielen Betrieben ist es üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsingenieur damit zu beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese Aufgabe heranziehen. Es muss nur gewährleistet sein, dass die beauftragte Person auch in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen.

Verantwortliche Vertretung
Durch die Hinzufügung der Worte "verantwortliche Vertretung" hat das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) deutlich gemacht, dass der Inklusionsbeauftragter den Arbeitgeber in allen Schwerbehindertenangelegenheiten vertritt. Der Arbeitgeber muss daher seinen Inklusionsbeauftragten besonders sorgfältig auswählen. Denn der Inklusionsbeauftragte erhält mit der Bestellung von Gesetzes wegen das Vertretungsrecht. Er ist daher in der Lage, rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber im Außenverhältnis abzugeben. Das Innenverhältnis bleibt vom Gesetz her ungeregelt.

Abberufung
Der Inklusionsbeauftragte kann durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers abberufen werden. Er kann auch selbst durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Vertretungsbefugnis niederlegen (GK-SchwbG-Schimanski, § 28 Rdn. 34; a. A. Cramer, § 28 Rdn. 8, der dazu das Einverständnis des Arbeitgebers als erforderlich ansieht). Eine Abberufung des Inklusionsbeauftragten kann nicht von den Arbeitnehmervertretungen erzwungen werden. Zwar ist in § 98 Abs. 2 BetrVG für die Abberufung der mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person eine Rechtsgrundlage vorhanden, für die Abberufung des Schwerbehindertenbeauftragten fehlt jedoch eine Regelung. Das Schrifttum sieht selbst für den Fall der gröblichen Pflichtverletzung keine Rechtsgrundlage für die Abberufung des Schwerbehindertenbeauftragten. Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 BetrVG ist bisher nicht erwogen worden. Hat der Arbeitgeberbeauftragte durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 BetrVG und § 164 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat nach § 104 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber, so ein Beschäftigungsverhältnis besteht, dessen Entlassung oder die Versetzung, d. h. die Übertragung anderer Aufgaben, verlangen.

Aufgaben des Inklusionsbeauftragten
Der Inklusionsbeauftragte hat darauf hinzuwirken, dass die den Arbeitgeber treffenden Pflichten aus den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX erfüllt werden. Weiterhin ist er nach § 182 SGB IX zur engen Zusammenarbeit mit Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalräten verpflichtet, um die Teilhabe schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben zu ermöglichen oder zu verbessern. Nach 182 Abs. 2  SGB IX hat er die Rehabilitationsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nach § 182 Abs. 2 Satz 2 ist er Verbindungsperson zur Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt.