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JAV-Wahlrechner

Tagesseminar JAV-Wahl

Praktische Aufkleber für die JAV-Wahl 2012

JAV-Wahl

Die wichtigsten Infos für die JAV-Wahl auf einen Blick

Voraussetzungen für eine Wahl

Für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in Eurem Betrieb müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • In Eurem Betrieb werden üblicherweise 5 (oder mehr) jugendliche Arbeitnehmer (jünger als 18 Jahre) oder Auszubildende (jünger als 25 Jahre) beschäftigt (§ 60 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).
  • In Eurem Betrieb gibt es einen Betriebsrat.

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, dann ist die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gesetzlich vorgeschrieben und durchzuführen. Das ist dann die Aufgabe Eures Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz). Euer Betriebsrat muss dann einen Wahlvorstand für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellen (s. Wahlvorstand ). Das ist eine gesetzliche Aufgabe Eures Betriebsrats, die er erfüllen muss.

Hilfreiche Formulare dazu findest Du hier.

Bleibt Euer Betriebsrat untätig, verstößt er gegen diese gesetzliche Pflicht. Dann können unter Umständen Euer Arbeitgeber, ein Viertel Eurer Belegschaft oder eine in Eurem Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des ganzen Betriebsrats beantragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Der Wahlvorstand kann bei Untätigkeit Eures Betriebsrats von einem bei Euch bestehenden Gesamtbetriebsrat oder (falls es bei Euch keinen Gesamtbetriebsrat gibt) von einem bei Euch bestehenden Konzernbetriebsrat bestellt werden (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Alternativ dazu könnt Ihr aber auch bei Untätigkeit Eures Betriebsrats selbst die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Ein solcher Antrag muss von mindestens 3 Arbeitnehmern oder Auszubildenden gestellt werden, die an der Wahl des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen können (s. Teilnahme an der Wahl ).

Achtung:

Die ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, ist gemäß § 15 Abs. 3 a Kündigungsschutzgesetz vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Dies gilt allerdings nur für die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Personen.

Diesen Antrag beim Arbeitsgericht kann schließlich auch eine bei Euch im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).

Teilnahme an der Wahl

1. Wahlberechtigung (=aktives Wahlrecht)

 

An der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung kannst Du als Wähler teilnehmen, wenn Du

1. entweder ein jugendlicher Arbeitnehmer (jünger als 18 Jahre) oder ein Auszubildender und jünger als 25 Jahre (§§ 61 Abs. 1, 60 Abs. 1 BetrVG)

und

2. in die Wählerliste eingetragen bist (§§ 38 und 2 Abs. 3 Satz 1 Wahlordnung).

Wahlvorstand

1. Bestellung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand wird durch Euren Betriebsrat bestellt (§ 63 Abs. 2 BetrVG). Dazu gehört auch, dass Euer Betriebsrat einen Vorsitzenden des Wahlvorstands bestellt.

Gibt es bei Euch schon eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dann muss Euer Betriebsrat spätestens 8 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit den Wahlvorstand (für die Neuwahl) bestellt haben (§ 63 Abs. 2 und 3 BetrVG).

Einleitung der Wahl

Die (unverzügliche !) Einleitung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist Aufgabe eures Wahlvorstandes (s. Wahlvorstand ) (§ 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bzw. § 36 Abs. 1 Satz 1 Wahlordnung).

Kosten der Wahl

Die mit der Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung verbundenen notwendigen Kosten muss euer Arbeitgeber tragen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

Schutz der Kandidaten

Euer Arbeitgeber darf die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht behindern, schon gar nicht verhindern (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er darf die Wahl auch nicht beeinflussen, weder durch das Versprechen von Vorteilen noch durch die Androhung von Nachteilen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 2 BetrVG).

Durchführung der Wahl

Gewählt wird in geheimer, unmittelbarer Wahl.

Es gibt zwei Wahlarten:

1. Listenwahl (§ 39 Abs. 2 WO)

Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle genannten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit Kennwörtern versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

Hilfreiche Formulare dazu findest Du hier.

Aufgaben nach der Wahl

Benachrichtigung der gewählten Kandidaten

Wenn Euer Wahlvorstand die Wahlniederschrift (§ 16 WO; von der Euer Arbeitgeber und eine in Eurem Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Kopie erhalten, § 18 Satz 2 WO) erstellt und damit das (vorläufige) Wahlergebnis festgestellt hat, dann muss er die in Eure Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählten Kandidaten unverzüglich schriftlich von ihrer/deren Wahl informieren. Diese sollten dann möglichst schnell mitteilen, ob sie die Wahl auch annehmen. Erklärt der von Euch gewählte Kandidat nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen, dass er die Wahl ablehnt, dann gilt die Wahl als angenommen (§ 39 Abs. 2, § 17 Abs. 1 WO).

Hilfreiche Formulare dazu findest Du hier.

Anfechtung der Wahl

Bei der Wahl Eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung können natürlich Fehler passieren. Und je nachdem, wie schwerwiegend und deutlich diese Fehler waren, kann dies unterschiedliche Folgen für die Wahl der JAV haben. Man unterscheidet insoweit zwischen der Nichtigkeit der Wahl und der Anfechtbarkeit der Wahl.

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