JAV-Wahl
Die wichtigsten Infos für die JAV-Wahl auf einen Blick
Voraussetzungen für eine Wahl
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gemäß § 60 BetrVG eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen.
Die Initiative zur Wahl kann vom Betriebsrat, den Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ausgehen.
aktives/passives Wahlrecht
1. Das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung):
Das aktive Wahlrecht haben alle jugendlichen Arbeitnehmer (d.h. alle noch nicht 18-jährigen) und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die noch nicht 25 Jahre alt sind (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 BetrVG).
Diese müssen am Tag der Wahl entweder in einem Arbeits- oder einem Ausbildungsverhältnis im Betrieb beschäftigt sein. Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.
Wahlvorstand
Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen JAV hat der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden zu bestimmen (§ 63 Abs. 2 S. 1 BetrVG).
Kommt der Betriebsrat dieser Pflicht nicht nach und hat er 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen JAV noch keinen Wahlvorstand bestimmt, so kann auf Antrag von mindestens drei Arbeitnehmern, die zum Betriebsrat des Betriebes wahlberechtigt sind, bzw. durch eine vertretene Gewerkschaft, vom Arbeitsgericht ein Wahlvorstand bestellt werden (§ 63 Abs. 3 BetrVG).
Einleitung der Wahl
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 62 BetrVG eine ungerade Anzahl an JAV-Mitgliedern vor. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Größe der JAV ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder:
Durchführung der Wahl
Gewählt wird in geheimer, unmittelbarer Wahl.
Es gibt zwei Wahlarten:
1. Listenwahl (§ 39 Abs. 2 WO)
Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle genannten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit Kennwörtern versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
Aufgaben nach der Wahl
Benachrichtigung der Gewählten:
Der Wahlvorstand hat die als Vertreter gewählten Arbeitnehmer von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Wenn der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zugang der Benachrichtigung die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen (§ 39 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 WO).
Anfechtung der Wahl
Wenn gegen wesentliche Vorschriften (Wahlrecht, Wählbarkeit, Wahlverfahren) verstoßen wird, kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
