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Die Lösung:

Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverwiesen.

  • § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV benachteiligt Teilzeitbeschäftigte i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG und ist gem. § 134 BGB nichtig, da er für diese keine der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht.
  • Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung ist auch unter Berücksichtigung von Unionsrecht nicht gegeben. Die tarifliche Zuschlagsregelung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmern typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.
  • Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV überschreiten.
  • Da das LAG keine Feststellungen zu der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.

Hinweis für die Praxis:

Eine weitere Entscheidung, die zeigt, dass sich die Rechtsprechung bei dem Thema Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte auch aus europarechtlichen Gründen komplett gewandelt hat.

Der Fall:

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV ist bis einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.

Der Kläger ist mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt. Der Kläger meint, § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV benachteilige ihn wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Unter Beachtung des „pro-rata-temporis-Grundsatzes“ aus § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite.

Die Lösung:

Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen, das BAG gab ihr statt.

  • Die tarifliche Regelung benachteiligt unzulässig Teilzeitbeschäftigte und ist insoweit nichtig, weil sie für keine anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht.
  • Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung besteht unter Berücksichtigung europarechtlicher Grundlagen nicht. Insbesondere lässt sich die Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll.
  • Denn diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmenden typischerweise verbunden ist (etwa Vereinbarkeit von Familie und Beruf), nicht hinreichend Rechnung.
  • Teilzeitbeschäftigten haben deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG bereits Anspruch auf Zahlung des tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschlags, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur tarifvertraglichen Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten.
  • Das BAG war auch befugt, in der Sache zu entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Denn im Anwendungsbereich unionsrechtlicher Diskriminierungsverbote ist den Tarifvertragsparteien keine vorrangige Korrekturmöglichkeit einzuräumen.

Hinweis für die Praxis:

Eine grundlegende und für Arbeitnehmende und Arbeitgeber wichtige Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BAG unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben! Sachliche Gründe dafür, dass besondere Erschwernisse erst ab Überschreiten der tariflichen Vollarbeitszeit auszugleichen sind, sind im konkreten Fall unter Berücksichtigung europäischen Rechts nicht erkennbar. Dies führt zu einer Gleichbehandlung nach oben mit der Folge, dass Arbeitnehmende bereits ab Überschreiten der individuell vereinbarten wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit Anspruch auf Überstundenzuschläge haben.

Aber Achtung:

Das muss nicht für jede tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung gelten. Es kommt immer darauf an, ob sich aus dem Tarifvertrag ausreichende Gründe ergeben, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können!

2. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers bekannt war oder er sie kennen musste, wenn sich die einzige Information hierzu aus einem unvollständig vorgelegten behördlichen Teil-Abhilfebescheid hinsichtlich des Grades der Behinderung ergibt, auf den weder im Anschreiben noch im Lebenslauf des Bewerbers hingewiesen wird. In einem solchen Fall wird keine Indizwirkung nach § 22 AGG begründet. (amtl. Leitsätze)

Der Fall:

Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger war dort seit 2014 als Geschäftsführer beschäftigt und zuletzt u. a. für den Bereich Personal zuständig. Im Herbst 2021 erhielt die Arbeitgeberin mehrere (anonyme) Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung. Daraufhin ermittelte die Beklagte den Sachverhalt und kündigte den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers außerordentlich und fristlos.

Der Kläger klagt u.a. auf weitere Vergütungsansprüche bis zum Ablauf der (fiktiven ordentlichen) Kündigungsfrist. Die Beklagte begehrt die Feststellung, dass ihre gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam ist.

Die Lösung:

Das Landgericht hat dem Kläger Tantieme zugesprochen, die außerordentliche Kündigung aber für wirksam gehalten.  Dagegen legten beide Parteien im Ergebnis erfolglos Berufung ein.

1. Das Dienstverhältnis (nicht: Arbeitsverhältnis) ist durch die außerordentliche Kündigung beendet worden. Die Kündigung ist wirksam. Es liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor. Die von der Beklagten vorgelegten rechtskräftigen Arbeitsgerichtsurteile betreffend dreier Betriebsratsmitglieder und eines Schwerbehindertenvertreters enthielten konkreten und ausreichenden Vortrag zu unzulässigen Begünstigungen von Betriebsratsmitgliedern durch den Kläger bei der Eingruppierung und der Gewährung von Zulagen (§§ 37 Abs. 1 und 4 BetrVG).

2. Der Kläger hat diesen Verdacht nicht hinreichend entkräftet.

Hinweis für die Praxis:

Seit der VW-Affäre sind die Gerichte „sensibilisiert“, was jegliche verbotene Begünstigung bzw. Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihres Mandats anbelangt. Eine Besserstellung bzw. Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern ohne hinreichenden Grund ist nämlich nicht nur unzulässig (§§ 37 Abs. 1 und 4, 78 S. 2 BetrVG), sondern auch strafbar!

Die Lösung:

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin aus folgenden Gründen statt.

  • Nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin steht fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Dieses Krankheitsbild wie der Kläger auch früher schon einmal auf, was ärztlicherseits bestätigt wurde.
  • Die vernommene Ärztin konnte auch die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. 
    (1) Sie hielt den Zeitraum von zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. 
    (2) Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Klägers, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. 
    (3) Der Kläger hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Stattdessen hat sie den Kläger aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. 
    (4) Schließlich war nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstands, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, seine Arbeitsunfähigkeit i. V. m. der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel.
  • Demzufolge meint die Kammer, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis nachgewiesen. Somit schuldet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung.

Hinweis für die Praxis:

  • Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte kommt einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein erheblicher Beweiswert zu.
  • Der Arbeitgeber kann diesen aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände vorträgt und ggf. beweist, die erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen. Dies kann etwa gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer nach seiner oder einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung „punkt- und passgenaue“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt, die die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses „abdecken“ (vgl. statt aller BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 248/23 und vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24).
  • Hat der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, obliegt es dem Arbeitnehmer, darzulegen und zu beweisen, dass er tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führend erkrankt war.
  • Dies ist dem Kläger in diesem Fall offensichtlich ausnahmsweise gelungen.      

Die Lösung:

Das LAG hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen und entschieden, dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der „normalen“ Kündigungsfristen erst zum 15.01.2023 beendet worden sei (§ 622 Abs. 1 BGB). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision bzw. Anschlussrevision eingelegt.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten hatte Erfolg mit dem Ergebnis, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wurde.

1. Es gibt keinen „Regelwert“ für die maximal zulässige Dauer der vereinbarten „Probezeit“. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit mehreren Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach deren Absolvierung die Mitarbeiter erst produktiv einsatzfähig sein sollen, ist davon auszugehen, dass eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig und wirksam anzusehen ist.

2. Auch bei der Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer wäre Rechtsfolge allein, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung erst später (§ 622 Abs. 2 BGB) beendet werden würde. Jedenfalls wäre das KSchG allein deshalb (noch) nicht anwendbar.

Hinweis für die Praxis:

Eine ganz wichtige Entscheidung zur Probezeitvereinbarung im Arbeitsvertrag. Selbst eine zu lang vereinbarte Probezeit führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer bereits nach Arbeitsaufnahme bzw. Vertragsschluss Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt! Allenfalls – aber nicht in diesem Fall – gelten längere Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.

Die Lösung:

Das LAG hat die Hauptanträge der Klägerin abgewiesen, weil sich die Klägerin für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen könne. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und damit kein Indiz i. S. v. § 22 AGG.

Allerdings, so das LAG, habe die Klägerin hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile einen Anspruch auf Gleichbehandlung in Höhe der Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem der männlichen Vergleichsgruppe.

Wie ging es weiter?

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten hob das BAG das Urteil des LAG teilweise auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. Warum?

1. Grundsätzlicher Paarvergleich: Zum Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung

Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er nach der Rechtsprechung des EuGH zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat.

2. Aber keine Entscheidungsreife des Verfahrens – deshalb Zurückverweisung an das LAG

Über die auf einen Paarvergleich gestützten Hauptanträge kann noch nicht abschließend entschieden werden. Zwar bedarf es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Denn dies wäre mit den Vorgaben des primären Unionsrechts unvereinbar.

Für die vom Arbeitgeber zu widerlegende Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts reicht es aus, wenn die Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass der Arbeitgeber einem anderen Arbeitnehmer, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt.

Dabei ist die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung. Die Klägerin hat in Bezug auf eine Vergleichsperson hinreichende Tatsachen vorgetragen, die eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen

Aber: Das LAG wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagte diese Vermutung (ungeachtet der Intransparenz ihres Entgeltsystems) widerlegt hat.

Die Lösung:

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans abgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrats blieb beim LAG erfolglos. Zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsänderung (hier: Ausspruch der Kündigungen am 03.04.2025) existierte noch kein Betriebsrat. Ein erst später gewählter Betriebsrat hat keinen erzwingbaren Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans nach § 112 BetrVG, da es sich um eine „vergangene und abgeschlossene“ Betriebsänderung handelte.

 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber vor der Wahl des Betriebsrats vermeintlich bewusst unwahre Aussagen über den Planungsstand der Betriebsänderung getätigt habe.

  • Zwar hat das BAG (Beschluss vom 08.02.2022 – 1 ABR 2/21) zuletzt offengelassen, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, wenn der Arbeitgeber die rechtzeitige Wahl des Betriebsrats vereitelt hat.
  • Denn jedenfalls die bloße Verbreitung unwahrer Aussagen gegenüber der Belegschaft über den Planungsstand der Betriebsänderung stellt keine Vereitelung der Betriebsratswahl dar; es bleibt den Arbeitnehmern selbstverständlich unbenommen, unabhängig von jeglichen Planungen jederzeit einen Betriebsrat zu wählen. Eine Vereitelung liegt nur dann vor, wenn Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers die zeitnahe Durchführung der Wahl aktiv behindern oder unmöglich machen (§ 20 BetrVG). Die bewusste Täuschung über den Planungsstand der Betriebsänderung reicht hierfür nicht aus, sondern kann allenfalls Schadensersatzansprüche betroffener Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begründen (§ 280 Abs. 1 BGB).

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitgeberin ihre betrieblichen Planungen aufgrund der Betriebsratsgründung beschleunigt umgesetzt habe. Ein Wettlauf zwischen Arbeitgeberin und Belegschaft ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht verboten. Die Arbeitgeberin kann Maßnahmen – auch in Kenntnis einer Betriebsratswahlinitiative – vor der Konstituierung eines Betriebsrats rechtlich wirksam umsetzen, denn sie ist berechtigt, die betrieblichen Planungen bis zur Gründung des Betriebsrats unverändert – oder sogar schneller als zunächst beabsichtigt – voranzutreiben.

Hinweis für die Praxis: 

Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BAG. Für das Bestehen der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte nach §§ 111112 BetrVG  ist allein entscheidend, ob bereits zum Beginn der Betriebsänderung ein Betriebsrat existiert. Arbeitgeber können betriebliche Umstrukturierungen grundsätzlich auch dann beginnen, wenn eine Betriebsratswahl absehbar ist, solange sie die Wahl nicht aktiv behindern.

Die Lösung:

· Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und sprach der Klägerin eine Entschädigung zu; das LAG wies die Klage ab. Ein Anspruch bestehe nicht, weil die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion jedenfalls nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG gerechtfertigt sei.

· Das BAG legte den Fall dem EuGH zur Auslegung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie vor, um prüfen zu können, ob die unterschiedliche Behandlung wegen der „Anforderungen an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle und welche Kontrolle bzw. Kontrolldichte die staatlichen Gerichte zu beachten haben.  

· Der EuGH entschied, dass die Ablehnung eines Bewerbers mit der Begründung, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss. Denn ansonsten liefe die Kontrolle der Einhaltung der Gleichbehandlungsrichtlinie ins Leere, wenn sie in Zweifelsfällen keiner unabhängigen Stelle wie einem staatlichen Gericht obläge.

· Daraufhin verurteilte das BAG den Beschwerdeführer, an die Klägerin eine Entschädigung zu zahlen. Auch unter Beachtung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft stelle sich die Kirchenmitgliedschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung jedoch nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar.

· Die dagegen vom Arbeitgeber eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hob das Urteil des BAG auf und verwies die Sache dorthin zurück.
Warum? 
Das Urteil des BAG verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV)
Bei dem nach grundrechtlichen Maßstäben vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Belangen religiöser Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist das Urteil des EuGH aus dem Vorlageverfahren zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung auf der Ebene der Beschränkung des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens ist hierbei kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwar zwingend. Mangels Berücksichtigung des plausibel – und damit ausreichend – dargelegten christlichen Profils der verfahrensgegenständlichen Stelle überspannt das BAG bei der Anwendung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG aber die nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH zu beachtenden Vorgaben zulasten des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Indem das BAG seine Sicht auf die ausgeschriebene Tätigkeit und deren Zusammenhang mit der Kirchenmitgliedschaft an die Stelle der Sicht des Beschwerdeführers setzt, wird das Interesse des Beschwerdeführers nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet.

Hinweis für die Praxis:

Ein erstaunlicher Fall mit ungewöhnlichen Ergebnissen! Auf der einen Seite steht Europarecht auf der anderen Seite das nationale Grundgesetz. Was ist, wenn sich beide Rechtsquellen nicht in Übereinstimmung bringen lassen? Dies wird nun hoffentlich bald das BAG klären.

Die Lösung:

Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

  • Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig (§ 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG) für den Regelungsgegenstand „Versuch eines Interessenausgleichs“, weil der Umzug bereits vollständig durchgeführt worden ist und ein Interessenausgleich deshalb nicht mehr möglich (= nachholbar) ist.
  • Für den Abschluss eines Sozialplans ist die Einigungsstelle aber einzusetzen, da sie jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig ist. Ob durch den Umzug in erheblichem Umfang Nachteile für die Belegschaft zu befürchten sind, mag die Einigungsstelle vorab prüfen und ggfls. entscheiden.

Hinweis für die Praxis:

  • Die Einigungsstelle ist grundsätzlich vom Gericht einzusetzen (= Regelfall), es sei denn, sie ist offensichtlich unzuständig (= Ausnahme; vgl. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG).
  • Offensichtlich unzuständig (Ausnahmefall) ist die Einigungsstelle dann, wenn an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund gefestigter und einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung feststeht, dass ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bereits auf den ersten Blick nicht besteht bzw. bestehen kann. Ansonsten (Regelfall) ist die Einigungsstelle einzusetzen und mag als Vorfrage klären, ob sie für den vermeintlich beteiligungspflichtigen Sachverhalt tatsächlich zuständig ist, ob also ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats überhaupt betroffen ist.
  • Kleine Maßnahmen – wie etwa der Umzug in ein benachbartes Gebäude – können zwar eine Betriebsänderung ausschließen (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.1982 – 1 ABR 40/80). Offen ist aber, ob und wann in diesen Fällen eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliegen kann. Insoweit besteht nämlich noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Außerdem wird die Einigungsstelle prüfen müssen, welche konkreten und auszugleichenden Nachteile durch den Umzug für die Arbeitnehmenden entstehen.
  • Jedenfalls war die Einigungsstelle nicht einzusetzen zum Versuch eines Interessenausgleichs. Insoweit ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber die vermeintliche Betriebsänderung (Umzug) bereits durchgeführt und somit Fakten geschaffen hat mit der Folge, dass der Betriebsrat keinen Einfluss mehr auf das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Maßnahme nehmen kann.