Suchergebnisse filtern:
2154 Ergebnisse
Die Entscheidung:
Das Gericht erklärte die Klage für zulässig, aber aus rechtlichen Gründen unbegründet. Zwar seien Schwangerschaftsabbrüche nach staatlichem Recht unter bestimmten Voraussetzungen nicht strafbar, dennoch sei die Beklagte als Trägerin eines katholisch geprägten Krankenhauses berechtigt, den Kläger durch Ausübung des Direktionsrechts anzuweisen, während der Arbeitszeit grundsätzlich keine Abbrüche mehr vorzunehmen außer in Fällen akuter Lebensgefahr.
Eine betriebliche Übung liege nicht vor, und auch die Einschränkung der Nebentätigkeit sei zulässig, da Tätigkeiten, die gegen die Grundordnung der katholischen Kirche verstoßen, nicht genehmigungsfähig seien.
Praxishinweise für Betriebsräte:
Das Urteil zeigt wichtige Ansatzpunkte für die Arbeit von Betriebsräten in kirchlichen Einrichtungen.
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin immateriellen Schadenersatz i. H. v. 4.000 € zugesprochen, LAG und BAG haben die Klage abgewiesen. Die Begründung des BAG:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Klägerin hatte bereits keinen Schaden dargelegt (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 209/21).
Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Schaden i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt. Sie hatte zwar ihre aus Unkenntnis der Datenverarbeitung resultierenden Befürchtungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Solche Befürchtungen liegen bei einer nicht oder unvollständig erteilten Auskunft jedoch in der Natur der Sache. Für die Darlegung eines Schadens reicht auch die Hervorhebung besonderer Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten nicht aus.
Hinweis für die Praxis:
Es bleibt aufgrund dieser Entscheidung zu hoffen, dass das Vehikel des Schadensersatzes nach DSGVO nun endgültig begraben wird. Jeder Arbeitnehmende hat das Recht, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, wenn ihm/ihr die Arbeitsbedingungen oder das Verhalten des Arbeitgebers nicht gefallen. Daraus noch Kapital zu schlagen, dürfte angesichts der klaren Rechtsprechung des BAG sowie des EuGH aber schwierig werden!
Die Lösung:
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hinweis für die Praxis:
Das Ergebnis mag für das Betriebsratsmitglied ernüchternd sein. Es entspricht aber der geltenden Rechtslage sowie der ständigen Rechtsprechung des BAG. Dem Arbeitnehmer ist es nicht gelungen, ausreichend vorzutragen und ggfls. zu beweisen, dass er wegen des Betriebsratsmandats benachteiligt worden ist, d. h. nachzuweisen, dass sein Arbeitsverhältnis ohne das Betriebsratsmandat entfristet worden wäre.
Die Lösung:
Die Klage hatte in allen Instanzen im Wesentlichen Erfolg.
Hinweis für die Praxis: Jedenfalls vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können die Parteien keine wirksamen Verzichtsregelungen zum Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG treffen. Ob dies nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist, hatte das BAG nicht zu entscheiden.
In dem Unternehmen, einem IT-Dienstleister, arbeiteten Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammen. Die Teams wurden von sogenannten Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind (!), geführt. Letztere nahmen an einer Betriebsratswahl außerhalb des Stammbetriebs teil, die vom Arbeitgeber angefochten wurde. Anders als noch die Vorinstanzen hat das BAG nun das aktive Wahlrecht dieser Personen grundsätzlich bestätigt.
Das BAG führt aus: Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur. Die Wahlberechtigung knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, die durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet werde. "Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen". Der Fall wurde zurück an das LAG Baden-Württemberg zur Prüfung von Detailfragen verwiesen.
Es ist grundsätzlich möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. In Matrixstrukturen oder sonstigen Organisationsformen mit betriebsübergreifenden Weisungsrechten muss im Vorfeld einer Betriebsratswahl sehr sorgfältig geprüft werden, welche Mitarbeiter in welchen Betrieben wahlberechtigt sind. Bei einer unrichtigen Zuordnung droht eine Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG).
Hier geht es zur Pressemitteilung des BAG vom 22.05.2025
Sie haben Fragen zur Organisation der BR-Wahl? Grundlegende Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt. Muster und Formulare zur Betriebsratswahl finden Sie hier.
Beachten Sie auch unsere Seminarempfehlungen:
Betriebsratswahl - das normale Wahlverfahren
Betriebsratswahl - Fresh up
Matrixsstrukturen in der betrieblichen Praxis
Ein Vorarbeiter war auf einer Baustelle tätig. Während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer trank er Kaffee, verschluckte sich, ging hustend nach draußen und verlor dort kurz das Bewusstsein. Er stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und zog sich einen Nasenbeinbruch zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeetrinken diene nicht betrieblichen Zwecken, sondern gehöre zum privaten Lebensbereich, argumentierte sie. Auch das erstinstanzlich zuständige SG folgte dieser Sichtweise.
Das LSG Sachsen-Anhalt bewertete den Vorfall anders. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist ein Unfall dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzurechnen ist. Der bloße Konsum von Speisen und Getränken falle zwar grundsätzlich nicht darunter, wenn lediglich ein Grundbedürfnis wie Durst gestillt werde. Im konkreten Fall habe das Kaffeetrinken jedoch auch einem betrieblichen Zweck gedient, so das Gericht.
Entscheidend sei, dass der Kaffee während einer verpflichtenden Arbeitsbesprechung getrunken worden sei. Der gemeinsame Konsum habe die Arbeitsatmosphäre gestärkt und das kollegiale Miteinander gefördert, erklärten die Richterinnen und Richter. Zudem habe das Getränk zur Wachsamkeit und besseren Konzentration beigetragen – Aspekte, die dem betrieblichen Interesse dienen. Der Arbeitgeber habe dies auch bewusst gefördert und sich teils selbst um die Kaffeeversorgung gekümmert. Der Fall unterscheide sich daher wesentlich von einer privaten Kaffeepause, etwa mit einem mitgebrachten Getränk während der Frühstückszeit, so die Richterinnen und Richter, die die Revision zum BSG zuließen.
Die Lösung:
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Hinweis für die Praxis:
Die Entscheidung ist rechtskräftig und sehr gut vertretbar! Wer in eine nicht erforderliche Körperverletzung einwilligt – und das ist bei einer rein aus kosmetischen Gründen erfolgten Tätowierung der Fall –, kann nicht erwarten, dass der Arbeitgeber die Folgen trägt und Entgeltfortzahlung leistet.
Eine andere – hier nicht zu beantwortende – Frage ist, ob die gesetzliche Krankenversicherung als Solidargemeinschaft der Versicherten wegen der Folgen der vorsätzlichen Körperverletzung nun Krankengeld zahlen muss oder nicht.
Exkurs:
Was gilt bei Komplikationen anlässlich von nicht aus medizinischen Gründen erforderlichen Schönheitsoperationen (Brustvergrößerung- oder Verkleinerung, Straffen der Gesichtshaut etc.)? Wahrscheinlich das Gleiche!
Die Lösung:
Arbeitsgericht und LAG gaben den Anträgen der Arbeitgeberin statt und erklärten die Wahl für unwirksam. Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt. Eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies die Sache dorthin zurück.
Nach § 7 S. 1 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Damit knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmenden zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird.
Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner bzw. ihrer Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.
Ob dies hier der Fall ist, konnte nicht abschließend beurteilt werden. Dementsprechend war das Verfahren an das LAG zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Hinweis für die Praxis:
Das BAG betritt mit dieser wichtigen Entscheidung Neuland, indem es das aktive Wahlrecht für Arbeitnehmende, die in mehrere Betriebe eingegliedert sind, auch für die Betriebsratswahl in mehreren Betrieben anerkennt.
2.Eine offensichtliche Unwirksamkeit einer Kündigung ergibt sich weder aus einem etwaigen Beweisverwertungsverbot infolge der Auswertung der Arbeitsergebnisse eines Arbeitnehmers noch aus der Frage, ob es einer vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers bedurfte; insoweit obliegt die Prüfung alleine dem Arbeitsgericht. (amtl. Leitsätze)