Suche

Suchergebnisse filtern:

Zielgruppe
Gericht
Gerichtsort
Tags
Entscheidungsdatum

2181 Ergebnisse

Die Lösung:

Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverwiesen.

  • § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV benachteiligt Teilzeitbeschäftigte i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG und ist gem. § 134 BGB nichtig, da er für diese keine der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht.
  • Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung ist auch unter Berücksichtigung von Unionsrecht nicht gegeben. Die tarifliche Zuschlagsregelung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmern typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.
  • Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV überschreiten.
  • Da das LAG keine Feststellungen zu der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.

Hinweis für die Praxis:

Eine weitere Entscheidung, die zeigt, dass sich die Rechtsprechung bei dem Thema Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte auch aus europarechtlichen Gründen komplett gewandelt hat.

Der Fall:

Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger war dort seit 2014 als Geschäftsführer beschäftigt und zuletzt u. a. für den Bereich Personal zuständig. Im Herbst 2021 erhielt die Arbeitgeberin mehrere (anonyme) Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung. Daraufhin ermittelte die Beklagte den Sachverhalt und kündigte den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers außerordentlich und fristlos.

Der Kläger klagt u.a. auf weitere Vergütungsansprüche bis zum Ablauf der (fiktiven ordentlichen) Kündigungsfrist. Die Beklagte begehrt die Feststellung, dass ihre gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam ist.

Die Lösung:

Das Landgericht hat dem Kläger Tantieme zugesprochen, die außerordentliche Kündigung aber für wirksam gehalten.  Dagegen legten beide Parteien im Ergebnis erfolglos Berufung ein.

1. Das Dienstverhältnis (nicht: Arbeitsverhältnis) ist durch die außerordentliche Kündigung beendet worden. Die Kündigung ist wirksam. Es liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor. Die von der Beklagten vorgelegten rechtskräftigen Arbeitsgerichtsurteile betreffend dreier Betriebsratsmitglieder und eines Schwerbehindertenvertreters enthielten konkreten und ausreichenden Vortrag zu unzulässigen Begünstigungen von Betriebsratsmitgliedern durch den Kläger bei der Eingruppierung und der Gewährung von Zulagen (§§ 37 Abs. 1 und 4 BetrVG).

2. Der Kläger hat diesen Verdacht nicht hinreichend entkräftet.

Hinweis für die Praxis:

Seit der VW-Affäre sind die Gerichte „sensibilisiert“, was jegliche verbotene Begünstigung bzw. Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihres Mandats anbelangt. Eine Besserstellung bzw. Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern ohne hinreichenden Grund ist nämlich nicht nur unzulässig (§§ 37 Abs. 1 und 4, 78 S. 2 BetrVG), sondern auch strafbar!

Die Lösung:

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin aus folgenden Gründen statt.

  • Nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin steht fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Dieses Krankheitsbild wie der Kläger auch früher schon einmal auf, was ärztlicherseits bestätigt wurde.
  • Die vernommene Ärztin konnte auch die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. 
    (1) Sie hielt den Zeitraum von zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. 
    (2) Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Klägers, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. 
    (3) Der Kläger hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Stattdessen hat sie den Kläger aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. 
    (4) Schließlich war nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, seine Arbeitsunfähigkeit i. V. m. der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel.
  • Demzufolge meint die Kammer, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis nachgewiesen. Somit schuldet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung.

 

Hinweis für die Praxis:

  • Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte kommt einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein erheblicher Beweiswert zu.
  • Der Arbeitgeber kann diesen aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände vorträgt und ggf. beweist, die erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen. Dies kann etwa gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer nach seiner oder einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung „punkt- und passgenaue“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt, die die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses „abdecken“ (vgl. statt aller BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 248/23 und vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24).
  • Hat der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, obliegt es dem Arbeitnehmer, darzulegen und zu beweisen, dass er tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führend erkrankt war.
  • Dies ist dem Kläger in diesem Fall offensichtlich ausnahmsweise gelungen.      

Die Lösung:

Das LAG hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen und entschieden, dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der „normalen“ Kündigungsfristen erst zum 15.01.2023 beendet worden sei (§ 622 Abs. 1 BGB). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision bzw. Anschlussrevision eingelegt.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten hatte Erfolg mit dem Ergebnis, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wurde.

1. Es gibt keinen „Regelwert“ für die maximal zulässige Dauer der vereinbarten „Probezeit“. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit mehreren Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach deren Absolvierung die Mitarbeiter erst produktiv einsatzfähig sein sollen, ist davon auszugehen, dass eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig und wirksam anzusehen ist.

2. Auch bei der Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer wäre Rechtsfolge allein, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung erst später (§ 622 Abs. 2 BGB) beendet werden würde. Jedenfalls wäre das KSchG allein deshalb (noch) nicht anwendbar.

Hinweis für die Praxis:

Eine ganz wichtige Entscheidung zur Probezeitvereinbarung im Arbeitsvertrag. Selbst eine zu lang vereinbarte Probezeit führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer bereits nach Arbeitsaufnahme bzw. Vertragsschluss Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt! Allenfalls – aber nicht in diesem Fall – gelten längere Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.

Die Lösung:

Das LAG hat die Hauptanträge der Klägerin abgewiesen, weil sich die Klägerin für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen könne. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und damit kein Indiz i. S. v. § 22 AGG.

Allerdings, so das LAG, habe die Klägerin hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile einen Anspruch auf Gleichbehandlung in Höhe der Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem der männlichen Vergleichsgruppe.

Wie ging es weiter?

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten hob das BAG das Urteil des LAG teilweise auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. Warum?

1. Grundsätzlicher Paarvergleich: Zum Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung

Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er nach der Rechtsprechung des EuGH zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat.

2. Aber keine Entscheidungsreife des Verfahrens – deshalb Zurückverweisung an das LAG

Über die auf einen Paarvergleich gestützten Hauptanträge kann noch nicht abschließend entschieden werden. Zwar bedarf es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Denn dies wäre mit den Vorgaben des primären Unionsrechts unvereinbar.

Für die vom Arbeitgeber zu widerlegende Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts reicht es aus, wenn die Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass der Arbeitgeber einem anderen Arbeitnehmer, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt.

Dabei ist die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung. Die Klägerin hat in Bezug auf eine Vergleichsperson hinreichende Tatsachen vorgetragen, die eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen

Aber: Das LAG wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagte diese Vermutung (ungeachtet der Intransparenz ihres Entgeltsystems) widerlegt hat.

Die Lösung:

· Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und sprach der Klägerin eine Entschädigung zu; das LAG wies die Klage ab. Ein Anspruch bestehe nicht, weil die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion jedenfalls nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG gerechtfertigt sei.

· Das BAG legte den Fall dem EuGH zur Auslegung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie vor, um prüfen zu können, ob die unterschiedliche Behandlung wegen der „Anforderungen an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle und welche Kontrolle bzw. Kontrolldichte die staatlichen Gerichte zu beachten haben.  

· Der EuGH entschied, dass die Ablehnung eines Bewerbers mit der Begründung, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss. Denn ansonsten liefe die Kontrolle der Einhaltung der Gleichbehandlungsrichtlinie ins Leere, wenn sie in Zweifelsfällen keiner unabhängigen Stelle wie einem staatlichen Gericht obläge.

· Daraufhin verurteilte das BAG den Beschwerdeführer, an die Klägerin eine Entschädigung zu zahlen. Auch unter Beachtung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft stelle sich die Kirchenmitgliedschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung jedoch nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar.

· Die dagegen vom Arbeitgeber eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hob das Urteil des BAG auf und verwies die Sache dorthin zurück.
Warum? 
Das Urteil des BAG verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV)
Bei dem nach grundrechtlichen Maßstäben vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Belangen religiöser Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist das Urteil des EuGH aus dem Vorlageverfahren zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung auf der Ebene der Beschränkung des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens ist hierbei kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwar zwingend. Mangels Berücksichtigung des plausibel – und damit ausreichend – dargelegten christlichen Profils der verfahrensgegenständlichen Stelle überspannt das BAG bei der Anwendung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG aber die nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH zu beachtenden Vorgaben zulasten des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Indem das BAG seine Sicht auf die ausgeschriebene Tätigkeit und deren Zusammenhang mit der Kirchenmitgliedschaft an die Stelle der Sicht des Beschwerdeführers setzt, wird das Interesse des Beschwerdeführers nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet.

Hinweis für die Praxis:

Ein erstaunlicher Fall mit ungewöhnlichen Ergebnissen! Auf der einen Seite steht Europarecht auf der anderen Seite das nationale Grundgesetz. Was ist, wenn sich beide Rechtsquellen nicht in Übereinstimmung bringen lassen? Dies wird nun hoffentlich bald das BAG klären.

Der Fall:

Die Klägerin ist Bahnhofsmitarbeiterin und arbeitet als Stationsaufsicht. Sie bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, damit sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern könne. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren.
Dagegen klagte die Klägerin vor den nationalen italienischen Gerichten. Der mit der Sache befasste italienische Kassationsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert.

Die Lösung:

Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung gilt nach der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für Arbeitnehmende, die wegen der Unterstützung ihres behinderten Kindes diskriminiert werden. 
Der EuGH hat bereits im Fall Coleman (EuGH, Urteil vom 17.07.2008 – C-303/06) entschieden, dass nach der Richtlinie bereits eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten ist, da sie darauf abstellt, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen.

Außerdem ist die Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung – jeweils in der Charta der Grundrechte der EU vorgesehen – in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere auch Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasst, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmende ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Dies wird das nationale Gericht nun zu prüfen haben.

Hinweis für die Praxis:

Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall spielt zwar in Italien, ist aber ohne Probleme auf Deutschland zu übertragen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Arbeitgeber möglicherweise „mehr“ tun müssen als bisher, um eine Vereinbarkeit von Arbeit und Betreuung behinderter Menschen sicherzustellen.

Die Lösung:

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das LAG wies sie ab. Die außerordentliche und fristlose Kündigung ist wirksam!

  • Das Verhalten des Klägers stellte einen „an sich“ geeigneten wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB dar.
  • Durch die Vorlage der Bescheinigung zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit suggerierte der Kläger der Beklagten nämlich bewusst wahrheitswidrig, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Dies stellte eine erhebliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dar, die aufgrund des damit verbundenen Vertrauensbruches als „an sich“ wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war oder nicht.
  • Die Bescheinigung erweckte nämlich für einen unbefangenen Dritten den Eindruck, es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei. Auch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung verstärkt die Annahme eines ärztlichen Kontakts.
  • Dem Kläger war selbstverständlich auch bewusst, dass tatsächlich kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hatte, ein solcher Eindruck aber durch die vorgelegte Bescheinigung bei der Beklagten erweckt werden konnte und sollte.
  • Somit hat sich der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen, diese dem Arbeitgeber mit dem Ziel vorgelegt, „nicht arbeiten zu müssen“, gleichwohl aber eine Vergütung zu erhalten. Dieses Verhalten war geeignet, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
  • Unter Berücksichtigung dieses auch strafrechtlich relevanten Verhaltens war der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Eine Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich.

Hinweis für die Praxis:

Der Entscheidung ist vollinhaltlich zuzustimmen. Das Vertrauensverhältnis der Parteien ist durch das Verhalten des Klägers endgültig zerstört. Wer „gefakte“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von „tatsächlich nichtexistierenden Ärzten“ vorlegt, mit dem Ziel, sich Arbeitseinkommen ohne Arbeitsleistung zu sichern, „betrügt“. Dem Arbeitnehmer musste angesichts der tatsächlichen Umstände und der klaren Warnungen mehrerer Ärztekammern auch klar sein, dass es sich bei dem vermeintlichen Aussteller der AU-Bescheinigung um keinen Arzt handelte, sondern um gewerbsmäßigen Betrug durch sich im Ausland befindliche „Scheinärzte“ zum Nachteil der Arbeitgeber.

Die Lösung:

Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers gem. § 15 Abs. 3b KSchG als sog. „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl statt: Die beiden in der Vorschrift genannten Voraussetzungen (Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung) lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor.

Aber: Auf die Berufung der Beklagten wies das LAG die Klage mit der Begründung ab, § 15 Abs. 3b KSchG gelte nicht für Kündigungen in den ersten sechs Monaten des Bestandes des Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen sei die Klage auch verwirkt.

Hinweis für die Praxis:

Der Fall wirft mehrere spannende Fragen auf:

  1. Gilt § 15 Abs. 3 b KSchG nur dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das KSchG Anwendung findet, wenn also jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat?
  2. Ist das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich, weil er – möglicherweise in Kenntnis der bevorstehenden Kündigung – versucht haben könnte, sich noch „Sonderkündigungsschutz zu erschleichen“? 

All diese Fragen wird hoffentlich bald das BAG beantworten.

Die Entscheidung:
Das Gericht erklärte die Klage für zulässig, aber aus rechtlichen Gründen unbegründet. Zwar seien Schwangerschaftsabbrüche nach staatlichem Recht unter bestimmten Voraussetzungen nicht strafbar, dennoch sei die Beklagte als Trägerin eines katholisch geprägten Krankenhauses berechtigt, den Kläger durch Ausübung des Direktionsrechts anzuweisen, während der Arbeitszeit grundsätzlich keine Abbrüche mehr vorzunehmen außer in Fällen akuter Lebensgefahr.

Eine betriebliche Übung liege nicht vor, und auch die Einschränkung der Nebentätigkeit sei zulässig, da Tätigkeiten, die gegen die Grundordnung der katholischen Kirche verstoßen, nicht genehmigungsfähig seien.

Praxishinweise für Betriebsräte:

Das Urteil zeigt wichtige Ansatzpunkte für die Arbeit von Betriebsräten in kirchlichen Einrichtungen.

  • Dienstanweisungen:
    Können Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG auslösen. Betriebsräte sollten stets prüfen, ob sie ordnungsgemäß beteiligt wurden, wenn neue Weisungen eingeführt oder Tätigkeiten untersagt werden.
  • Nebentätigkeiten:
    Einschränkungen sind besonders sensibel. Arbeitgeber müssen diese klar und nachvollziehbar begründen (z. B. mit kirchlichen Vorgaben). Hier ist auf Transparenz zu achten, um die Interessen der Beschäftigten zu schützen.
  • Betriebsübergänge:
    Bei Veränderungen im Trägerumfeld sollten Betriebsräte ihre Informationsrechte nach § 613a BGB und § 111 BetrVG konsequent nutzen, um mögliche Verschlechterungen von Arbeitsbedingungen zu verhindern.
  • Kirchliches Arbeitsrecht:
    Das Spannungsfeld zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Arbeitnehmerrechten erfordert besondere Aufmerksamkeit. Betriebsräte sollten die Belegschaft über die Besonderheiten informieren und bei Konflikten frühzeitig juristischen Rat einholen.
  • Handlungsmaxime:
    Entscheidend sind frühzeitige Einbindung, sorgfältige Prüfung und klare Kommunikation, um Handlungsspielräume von Beschäftigten auch in kirchlich geprägten Einrichtungen bestmöglich zu sichern.