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Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin immateriellen Schadenersatz i. H. v. 4.000 € zugesprochen, LAG und BAG haben die Klage abgewiesen. Die Begründung des BAG:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Klägerin hatte bereits keinen Schaden dargelegt (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 209/21).
Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Schaden i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt. Sie hatte zwar ihre aus Unkenntnis der Datenverarbeitung resultierenden Befürchtungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Solche Befürchtungen liegen bei einer nicht oder unvollständig erteilten Auskunft jedoch in der Natur der Sache. Für die Darlegung eines Schadens reicht auch die Hervorhebung besonderer Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten nicht aus.
Hinweis für die Praxis:
Es bleibt aufgrund dieser Entscheidung zu hoffen, dass das Vehikel des Schadensersatzes nach DSGVO nun endgültig begraben wird. Jeder Arbeitnehmende hat das Recht, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, wenn ihm/ihr die Arbeitsbedingungen oder das Verhalten des Arbeitgebers nicht gefallen. Daraus noch Kapital zu schlagen, dürfte angesichts der klaren Rechtsprechung des BAG sowie des EuGH aber schwierig werden!
In dem Unternehmen, einem IT-Dienstleister, arbeiteten Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammen. Die Teams wurden von sogenannten Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind (!), geführt. Letztere nahmen an einer Betriebsratswahl außerhalb des Stammbetriebs teil, die vom Arbeitgeber angefochten wurde. Anders als noch die Vorinstanzen hat das BAG nun das aktive Wahlrecht dieser Personen grundsätzlich bestätigt.
Das BAG führt aus: Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur. Die Wahlberechtigung knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, die durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet werde. "Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen". Der Fall wurde zurück an das LAG Baden-Württemberg zur Prüfung von Detailfragen verwiesen.
Es ist grundsätzlich möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. In Matrixstrukturen oder sonstigen Organisationsformen mit betriebsübergreifenden Weisungsrechten muss im Vorfeld einer Betriebsratswahl sehr sorgfältig geprüft werden, welche Mitarbeiter in welchen Betrieben wahlberechtigt sind. Bei einer unrichtigen Zuordnung droht eine Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG).
Hier geht es zur Pressemitteilung des BAG vom 22.05.2025
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Matrixsstrukturen in der betrieblichen Praxis
Die Lösung:
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hinweis für die Praxis:
Der EuGH hat mit Urteil vom 27.6.2024 – C-284/23 in einem anderen vergleichbaren Verfahren festgestellt:
Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/85/EWG …vom 19. Oktober 1992 … sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die von ihrer Schwangerschaft erst nach Ablauf der für die Erhebung einer Klage gegen ihre Kündigung vorgesehenen Frist Kenntnis erlangt hat, eine solche Klage nur dann erheben kann, wenn sie binnen zweier Wochen einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage stellt, sofern die Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit diesem Zulassungsantrag insoweit nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes genügen, als sie Nachteile mit sich bringen, die geeignet sind, die Umsetzung der Rechte übermäßig zu erschweren, die Art. 10 dieser Richtlinie schwangeren Arbeitnehmerinnen vermittelt.
Aus der Begründung des EuGH:
Das BAG hat diese Entscheidung des EuGHs nunmehr sehr zeitnah „umgesetzt“.
Wichtig: Für die nachträgliche Klagezulassung muss die Arbeitnehmerin Fristen einhalten:
Die Lösung:
LAG und BAG haben der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Denn die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Klägerin das Kündigungsschreiben zwischen dem 26.07.22 und dem 28.07.22 zugegangen ist.
Die Lösung:
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet einer Gewerkschaft zwar grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren konfligierenden Grundrechte des Arbeitgebers sowie die ebenfalls berührten Grundrechte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich Folgendes:
Hinweis für die Praxis: Ein für die Gewerkschaft ernüchterndes, aber richtiges Ergebnis. Die Gewerkschaft kann sich bei den Arbeitnehmern – sofern sie dies wollen – ihre dienstlichen E-Mailadressen beschaffen und ihnen dorthin Mails zuschicken. Es ist aber nicht Aufgabe des Arbeitgebers, dies zu tun.
Die Lösung:
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Der Kläger hat weder vollständig noch i. H. v. 8/12 Anspruch auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2023.
Hinweis für die Praxis: Der Entscheidung ist vollinhaltlich zuzustimmen. Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BAG zu „Stichtagsklauseln“.
Die Lösung:
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das LAG hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass einer Arbeitsunfähigkeit, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer nationalen Bescheinigung zukommt, wenn sie erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat.
Das LAG hat aber bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände nur jeden einzelnen Aspekt isoliert betrachtet und die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen.
Diese Gegebenheiten mögen für sich betrachtet unverfänglich sein. In einer Gesamtschau begründen sie indes ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AUB. Das hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit trägt. Da das LAG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Hinweis für die Praxis:
Das Thema beschäftigt die Arbeitsgerichte zurzeit andauernd. Es ist erstaunlich, mit welcher „kriminellen“ Energie Arbeitnehmer und auch teilweise Ärzte vorgehen, um sich Freizeit bei voller Entgeltfortzahlung zu erschleichen.
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme i. H. v. 898 € stattgegeben. Das LAG hat dies im Berufungsverfahren bestätigt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz i. H. v. 898 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da dieser eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug geraucht und den Innenraum stark verschmutzt hat.
Hinweis für die Praxis:
Für Schäden des Arbeitgebers, die durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers verursacht worden sind, hat das BAG seit vielen Jahren eine nur eingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers angenommen mit der Begründung, „jeder Mensch, also auch der Arbeitgeber, mache Fehler“. Diese Rechtsprechung gilt aber nur für eine betrieblich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmers und gerade nicht für eine privat veranlasste Tätigkeit, hier für den Weg zur und von der Arbeitsstätte. Rauchen im Fahrzeug ist kein „bestimmungsgemäßer Gebrauch“ des Fahrzeugs. Ggfls. hat der Arbeitnehmer für Raucherpausen die Fahrt zu unterbrechen und außerhalb des Fahrzeugs zu rauchen.
Die Lösung:
Die Klage hatte beim Arbeitsgericht keinen Erfolg. Eine Haftung der ehemaligen Arbeitgeberin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin kam bereits unter Berücksichtigung von § 104 Abs. 1 SGB VII aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn sie hat den Arbeitsunfall jedenfalls nicht vorsätzlich i. S. d. Norm verursacht, sondern allenfalls fahrlässig durch unzureichende Absperrung der Maschine bzw. durch fehlende Abschaltungseinrichtungen. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert Vorsatz doppelten Vorsatz, der sich zum einen auf die Verletzungshandlung und zum anderen auf den Verletzungserfolg bezieht (vgl. statt aller BAG, Urteile vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19, 25.04.2011 – 8 AZR 769/09 und 19.02.2009 – 8 AZR 188/08; LAG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2022 – 7 Sa 243/22). Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Eine Haftung des Arbeitgebers nach einem Arbeitsunfall kommt nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich – ausnahmsweise - in Betracht, wenn dieser in Kenntnis der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das Vertrauen darauf, „es werde schon gutgehen“ und das schädigende Ereignis werde nicht eintreten lässt Vorsatz entfallen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 BSG, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R
19 Sa 1891/06). Selbst wenn die Beklagte vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift unbeachtet gelassen hätte und hofft, dass dem Arbeitnehmer kein Unfall wiederfährt, scheidet Vorsatz aus (vgl. BAG, Urteile vom 27.06.1975 – 3 AZR 457/74 und 10.10.2002 – 8 AZR 103/02; ArbG Hamm, Urteil vom 10.10.2018 – 3 Ca 809/18).
Hinweis für die Praxis:
Der Gesetzgeber hat bereits vor vielen Jahrzehnten (vgl. zur Vorgängerregelung des §§ 636, 637 RVO) entschieden, dass Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalls versterben oder verletzt werden, umfassend durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Gleiches gilt für Hinterbliebene wie Ehegatten und Kinder. Damit soll Streit zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen vermieden werden.
Der Preis dafür ist, dass Hinterbliebene nur im Ausnahmefall unmittelbare Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen können und zwar dann, wenn der Arbeitsunfall vom Arbeitgeber vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Diesen gesetzgeberischen Willen haben die Arbeitsgerichte selbstverständlich zu akzeptieren!