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Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin immateriellen Schadenersatz i. H. v. 4.000 € zugesprochen, LAG und BAG haben die Klage abgewiesen. Die Begründung des BAG:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Klägerin hatte bereits keinen Schaden dargelegt (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 209/21).
Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Schaden i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt. Sie hatte zwar ihre aus Unkenntnis der Datenverarbeitung resultierenden Befürchtungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Solche Befürchtungen liegen bei einer nicht oder unvollständig erteilten Auskunft jedoch in der Natur der Sache. Für die Darlegung eines Schadens reicht auch die Hervorhebung besonderer Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten nicht aus.
Hinweis für die Praxis:
Es bleibt aufgrund dieser Entscheidung zu hoffen, dass das Vehikel des Schadensersatzes nach DSGVO nun endgültig begraben wird. Jeder Arbeitnehmende hat das Recht, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, wenn ihm/ihr die Arbeitsbedingungen oder das Verhalten des Arbeitgebers nicht gefallen. Daraus noch Kapital zu schlagen, dürfte angesichts der klaren Rechtsprechung des BAG sowie des EuGH aber schwierig werden!
Die Lösung:
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet einer Gewerkschaft zwar grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren konfligierenden Grundrechte des Arbeitgebers sowie die ebenfalls berührten Grundrechte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich Folgendes:
Hinweis für die Praxis: Ein für die Gewerkschaft ernüchterndes, aber richtiges Ergebnis. Die Gewerkschaft kann sich bei den Arbeitnehmern – sofern sie dies wollen – ihre dienstlichen E-Mailadressen beschaffen und ihnen dorthin Mails zuschicken. Es ist aber nicht Aufgabe des Arbeitgebers, dies zu tun.
Die Lösung:
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das LAG hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass einer Arbeitsunfähigkeit, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer nationalen Bescheinigung zukommt, wenn sie erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat.
Das LAG hat aber bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände nur jeden einzelnen Aspekt isoliert betrachtet und die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen.
Diese Gegebenheiten mögen für sich betrachtet unverfänglich sein. In einer Gesamtschau begründen sie indes ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AUB. Das hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit trägt. Da das LAG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Hinweis für die Praxis:
Das Thema beschäftigt die Arbeitsgerichte zurzeit andauernd. Es ist erstaunlich, mit welcher „kriminellen“ Energie Arbeitnehmer und auch teilweise Ärzte vorgehen, um sich Freizeit bei voller Entgeltfortzahlung zu erschleichen.
Die Lösung:
Die Klage hatte beim Arbeitsgericht keinen Erfolg. Eine Haftung der ehemaligen Arbeitgeberin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin kam bereits unter Berücksichtigung von § 104 Abs. 1 SGB VII aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn sie hat den Arbeitsunfall jedenfalls nicht vorsätzlich i. S. d. Norm verursacht, sondern allenfalls fahrlässig durch unzureichende Absperrung der Maschine bzw. durch fehlende Abschaltungseinrichtungen. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert Vorsatz doppelten Vorsatz, der sich zum einen auf die Verletzungshandlung und zum anderen auf den Verletzungserfolg bezieht (vgl. statt aller BAG, Urteile vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19, 25.04.2011 – 8 AZR 769/09 und 19.02.2009 – 8 AZR 188/08; LAG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2022 – 7 Sa 243/22). Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Eine Haftung des Arbeitgebers nach einem Arbeitsunfall kommt nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich – ausnahmsweise - in Betracht, wenn dieser in Kenntnis der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das Vertrauen darauf, „es werde schon gutgehen“ und das schädigende Ereignis werde nicht eintreten lässt Vorsatz entfallen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 BSG, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R
19 Sa 1891/06). Selbst wenn die Beklagte vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift unbeachtet gelassen hätte und hofft, dass dem Arbeitnehmer kein Unfall wiederfährt, scheidet Vorsatz aus (vgl. BAG, Urteile vom 27.06.1975 – 3 AZR 457/74 und 10.10.2002 – 8 AZR 103/02; ArbG Hamm, Urteil vom 10.10.2018 – 3 Ca 809/18).
Hinweis für die Praxis:
Der Gesetzgeber hat bereits vor vielen Jahrzehnten (vgl. zur Vorgängerregelung des §§ 636, 637 RVO) entschieden, dass Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalls versterben oder verletzt werden, umfassend durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Gleiches gilt für Hinterbliebene wie Ehegatten und Kinder. Damit soll Streit zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen vermieden werden.
Der Preis dafür ist, dass Hinterbliebene nur im Ausnahmefall unmittelbare Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen können und zwar dann, wenn der Arbeitsunfall vom Arbeitgeber vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Diesen gesetzgeberischen Willen haben die Arbeitsgerichte selbstverständlich zu akzeptieren!
Die Lösung:
Zwar war die vereinbarte Probezeit von sechs Monaten unverhältnismäßig i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam. Durch diese Regelung wurden die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 S. 1 aus Kapitel III („Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen“) der Richtlinie EU 2019/1152 (Arbeitsbedingungen-RL) umgesetzt. Denn endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen.
Jedenfalls ist nach den normativen Vorgaben ohne Hinzutreten von besonderen Umständen die Vereinbarung einer Probezeit unwirksam, die der gesamten Dauer der vereinbarten Befristung entspricht.
Die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung ließ jedoch die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses unberührt. Sind AGB ganz oder teilweise unwirksam,
(1) bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB)
(2) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Hier haben die Parteien eine sprachlich und inhaltlich unabhängige Abrede über die Kündbarkeit während der Befristungszeit getroffen.
Das LAG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gem. § 622 Abs. 3 BGB kündigen konnte. Eine Kündigung war nämlich nur mit der Frist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (Grundkündigungsfrist) möglich.
Die Lösung:
Arbeitsgericht und LAG haben die Arbeitgeberin verpflichtet, die Umgruppierung aufzuheben und beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten, das BAG wies den Antrag des Betriebsrats ab.
Hinweis für die Praxis:
Eine für die Praxis sehr wichtige Entscheidung des BAG. Das BAG hat festgestellt, dass sich der Höhergruppierungsanspruch des Betriebsratsvorsitzenden eben
Die Lösung:
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Antrag des Betriebsrats statt, das BAG wies ihn ab. Dem Betriebsrat steht bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu.
Hinweis für die Praxis:
Die Entscheidung des BAG ist logisch, bedeutet aber auch, dass Gehaltsrunden zum Vorteil von freigestellten Betriebsratsmitgliedern am Betriebsrat vorbeigehen. Der Betriebsrat kann allenfalls durch Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten durch Zufall Kenntnis von solchen Tatbeständen erlangen (vgl. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Verhalten des Beklagten war nicht rechtswidrig, weil der Kläger als Vorgesetzter von Frau N seine Vorgesetztenstellung zum Nachteil von Frau N „ausgenutzt“ habe, die seine „Wünsche“ ausdrücklich abgelehnt habe.
Der Chatverlauf zeigt ein erhebliches und mehrfach von Frau N zurückgewiesenes Drängen des Klägers auf ein persönliches Treffen und stellt damit eine Belästigung i. S. v. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 3 AGG dar. Frau N. war somit berechtigt, über den Kläger in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender beim Arbeitgeber eine Beschwerde gem. § 13 Abs. 1 S. 1 AGG bzw. § 84 Abs. 1 BetrVG zu führen.
Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich des Beschwerderechts gem. § 13 Abs. 1 AGG. Der Beklagte hat den Chatverlauf auch nicht eigenmächtig, d.h. ohne Wunsch von Frau N. an die Personalabteilung weiterleitet, sondern leistete in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender dieser Unterstützung in Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrags aus § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG.
Hinweis für die Praxis:
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Beschwerde der Arbeitnehmerin entgegengenommen (§ 84 Abs. 1 S. 1 BetrVG) und diese auf ihren Wunsch hin unterstützt (§ 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG), indem er den Vorgang der Arbeitgeberin mitgeteilt hat. Dies stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar. Aus keinem rechtlichen Grund haftet der Betriebsvorsitzende somit für dieses Verhalten.
Die Lösung:
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, das BAG gab ihr statt. Die Beklagte ist zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie verpflichtet.
Hinweis für die Praxis:
Der Kläger befand sich (noch) im Arbeitsverhältnis, wenn auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Zwar wird in der Freistellungsphase der Altersteilzeit grundsätzlich nur spiegelbildlich das in der Arbeitsphase angesparte Guthaben ratierlich ausgezahlt. Wird aber tarifvertraglich eine Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers zum Ausgleich von (Inflations-) Belastungen durch Corona, den Ukraine-Krieg oder die dadurch gestiegene Inflation geregelt, die nur abstellt auf ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt, ist eine Herausnahme der Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sach- und gleichheitswidrig. Die benachteiligten Arbeitnehmer haben dann über den Tarifvertrag hinaus unmittelbar einen Zahlungsanspruch.
Exkurs: Das BAG (vgl. Urteil vom 25.07.2023 – 9 AZR 332/22) hat bereits zum Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung sowie zur Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld – TVöD) entschieden, dass diese Leistung auch Arbeitnehmern in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zusteht. Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Tarifvertrag