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Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin immateriellen Schadenersatz i. H. v. 4.000 € zugesprochen, LAG und BAG haben die Klage abgewiesen. Die Begründung des BAG:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Klägerin hatte bereits keinen Schaden dargelegt (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 209/21).
Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Schaden i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt. Sie hatte zwar ihre aus Unkenntnis der Datenverarbeitung resultierenden Befürchtungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Solche Befürchtungen liegen bei einer nicht oder unvollständig erteilten Auskunft jedoch in der Natur der Sache. Für die Darlegung eines Schadens reicht auch die Hervorhebung besonderer Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten nicht aus.
Hinweis für die Praxis:
Es bleibt aufgrund dieser Entscheidung zu hoffen, dass das Vehikel des Schadensersatzes nach DSGVO nun endgültig begraben wird. Jeder Arbeitnehmende hat das Recht, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, wenn ihm/ihr die Arbeitsbedingungen oder das Verhalten des Arbeitgebers nicht gefallen. Daraus noch Kapital zu schlagen, dürfte angesichts der klaren Rechtsprechung des BAG sowie des EuGH aber schwierig werden!
In dem Unternehmen, einem IT-Dienstleister, arbeiteten Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammen. Die Teams wurden von sogenannten Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind (!), geführt. Letztere nahmen an einer Betriebsratswahl außerhalb des Stammbetriebs teil, die vom Arbeitgeber angefochten wurde. Anders als noch die Vorinstanzen hat das BAG nun das aktive Wahlrecht dieser Personen grundsätzlich bestätigt.
Das BAG führt aus: Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur. Die Wahlberechtigung knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, die durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet werde. "Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen". Der Fall wurde zurück an das LAG Baden-Württemberg zur Prüfung von Detailfragen verwiesen.
Es ist grundsätzlich möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. In Matrixstrukturen oder sonstigen Organisationsformen mit betriebsübergreifenden Weisungsrechten muss im Vorfeld einer Betriebsratswahl sehr sorgfältig geprüft werden, welche Mitarbeiter in welchen Betrieben wahlberechtigt sind. Bei einer unrichtigen Zuordnung droht eine Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG).
Hier geht es zur Pressemitteilung des BAG vom 22.05.2025
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Matrixsstrukturen in der betrieblichen Praxis
Ein Vorarbeiter war auf einer Baustelle tätig. Während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer trank er Kaffee, verschluckte sich, ging hustend nach draußen und verlor dort kurz das Bewusstsein. Er stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und zog sich einen Nasenbeinbruch zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeetrinken diene nicht betrieblichen Zwecken, sondern gehöre zum privaten Lebensbereich, argumentierte sie. Auch das erstinstanzlich zuständige SG folgte dieser Sichtweise.
Das LSG Sachsen-Anhalt bewertete den Vorfall anders. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist ein Unfall dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzurechnen ist. Der bloße Konsum von Speisen und Getränken falle zwar grundsätzlich nicht darunter, wenn lediglich ein Grundbedürfnis wie Durst gestillt werde. Im konkreten Fall habe das Kaffeetrinken jedoch auch einem betrieblichen Zweck gedient, so das Gericht.
Entscheidend sei, dass der Kaffee während einer verpflichtenden Arbeitsbesprechung getrunken worden sei. Der gemeinsame Konsum habe die Arbeitsatmosphäre gestärkt und das kollegiale Miteinander gefördert, erklärten die Richterinnen und Richter. Zudem habe das Getränk zur Wachsamkeit und besseren Konzentration beigetragen – Aspekte, die dem betrieblichen Interesse dienen. Der Arbeitgeber habe dies auch bewusst gefördert und sich teils selbst um die Kaffeeversorgung gekümmert. Der Fall unterscheide sich daher wesentlich von einer privaten Kaffeepause, etwa mit einem mitgebrachten Getränk während der Frühstückszeit, so die Richterinnen und Richter, die die Revision zum BSG zuließen.
2.Eine offensichtliche Unwirksamkeit einer Kündigung ergibt sich weder aus einem etwaigen Beweisverwertungsverbot infolge der Auswertung der Arbeitsergebnisse eines Arbeitnehmers noch aus der Frage, ob es einer vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers bedurfte; insoweit obliegt die Prüfung alleine dem Arbeitsgericht. (amtl. Leitsätze)
Der Kläger hat ausreichend dargelegt, unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu einer vergleichbaren Beschäftigungsgruppe, nämlich der übrigen gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs benachteiligt worden zu sein (vgl. zur Darlegungslast BAG, Urteil vom 19.02.2014 – 10 AZR 293/13). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Eine solche ist regelmäßig gegeben, wenn Arbeitnehmer gleichwertige Arbeit verrichten (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2009 – 10 AZR 664/08). Demzufolge oblag es nunmehr der Beklagten, die sachlichen Gründe für die Differenzierung substantiiert darzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2010 – 1 AZR 874/08).
Mit der ständigen Rechtsprechung des BAG geht die Kammer davon aus, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, hergeleitet aus Art 3 Abs. 1 GG, eine Anspruchsgrundlage auf Gleichbehandlung „nach oben“ für den Arbeitnehmer darstellen kann, der auch auf ungleich behandelnde Gesamtzusagen Anwendung findet (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.2020 – 3 AZR 730/19). Erhöht der Arbeitgeber – wie hier bei den beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern – freiwillig Arbeitsentgelte kollektiv nach einem generalisierenden Prinzip, hat er den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und darf einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung des Arbeitsentgelts ausnehmen (vgl. BAG, Urteile vom 17.03.2010 – 5 AZR 168/09 und 19.08.2008 – 3 AZR 194/07).
Bei einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Entscheidung zur Entgeltanpassung hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (sog. Gleichbehandlung nach oben; vgl. BAG, Urteil vom 03.09.2014 – 5 AZR 6/13).
Unter Berücksichtigung dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte den Kläger gleichheitswidrig und zu Unrecht schlechter gestellt hat als vergleichbare andere gewerbliche Arbeitnehmer. Soweit die Beklagte gemeint hat, sie sei wegen der aus ihrer Sicht hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit nicht zur Anpassung der Grundvergütung verpflichtet gewesen, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zwar eröffnet § 4 a EFZG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Sondervergütungen für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu kürzen. Sondervergütungen sind gem. § 4 a EFZG aber nur solche Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt und gerade nicht die (angepasste) Grundvergütung.
Die Lösung:
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hinweis für die Praxis:
Der EuGH hat mit Urteil vom 27.6.2024 – C-284/23 in einem anderen vergleichbaren Verfahren festgestellt:
Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/85/EWG … vom 19. Oktober 1992 … sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die von ihrer Schwangerschaft erst nach Ablauf der für die Erhebung einer Klage gegen ihre Kündigung vorgesehenen Frist Kenntnis erlangt hat, eine solche Klage nur dann erheben kann, wenn sie binnen zweier Wochen einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage stellt, sofern die Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit diesem Zulassungsantrag insoweit nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes genügen, als sie Nachteile mit sich bringen, die geeignet sind, die Umsetzung der Rechte übermäßig zu erschweren, die Art. 10 dieser Richtlinie schwangeren Arbeitnehmerinnen vermittelt.
Aus der Begründung des EuGH:
Das BAG hat diese Entscheidung des EuGHs nunmehr sehr zeitnah „umgesetzt“.
Wichtig: Für die nachträgliche Klagezulassung muss die Arbeitnehmerin Fristen einhalten:
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, offene Stellen der Agentur für Arbeit zu melden und dabei aktiv um Vermittlung geeigneter schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber zu bitten (§ 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Unterbleibt dies, kann dies als Indiz für eine Benachteiligung nach dem AGG gewertet werden.
Im verhandelten Fall hatte das Unternehmen keine Vermittlung bei der Agentur für Arbeit beauftragt, sondern lediglich eine Stellenanzeige auf deren Jobseite geschaltet. Das reicht laut Gericht nicht aus. Ein echter Vermittlungsauftrag ist erforderlich, um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Diese Pflicht gilt nicht nur für öffentliche Arbeitgeber, sondern auch für private Unternehmen.
Allerdings scheiterte die Klage des schwerbehinderten Bewerbers letztlich daran, dass seine Bewerbung erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens einging. Das BAG stellte klar: Maßgeblich für die Frage einer Diskriminierung ist der Zeitpunkt der Entscheidung, eine schwerbehinderte Person nicht einzustellen. Da die Stelle hier bereits vergeben war, lag keine Benachteiligung mehr vor.
Die Lösung:
ArbG und LAG wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab und gaben der Widerklage des Arbeitgebers statt.
Hinweis für die Praxis: Das vom LAG gefundene Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des BAG. Der Kläger hat durch sein schuldhaftes Verhalten zurecht nicht nur seinen Arbeitsplatz verloren, sondern schuldet der Arbeitgeberin Schadensersatz in erheblicher Höhe.
Die Lösung:
LAG und BAG haben der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Denn die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Klägerin das Kündigungsschreiben zwischen dem 26.07.22 und dem 28.07.22 zugegangen ist.
Die Lösung:
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet einer Gewerkschaft zwar grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren konfligierenden Grundrechte des Arbeitgebers sowie die ebenfalls berührten Grundrechte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich Folgendes:
Hinweis für die Praxis: Ein für die Gewerkschaft ernüchterndes, aber richtiges Ergebnis. Die Gewerkschaft kann sich bei den Arbeitnehmern – sofern sie dies wollen – ihre dienstlichen E-Mailadressen beschaffen und ihnen dorthin Mails zuschicken. Es ist aber nicht Aufgabe des Arbeitgebers, dies zu tun.