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Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 € zugesprochen. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt. Die Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.

  • Die Klägerin hat ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten ließen.
  • Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
  • Das Nichttragen eines Kopftuchs stellt auch keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin dar.
  • Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Denn objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Mitarbeiterinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.

 

Hinweis für die Praxis:

Der Klägerin ist es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass sie die beste Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle war und somit bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Denn ansonsten hätte sie wegen der Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren nicht nur die hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche gem. § 15 Abs. 2 AGG, sondern Schadensersatzansprüche gem. § 15 Abs. 1 AGG in Höhe des Verdienstausfalles gehabt.

Die Lösung:

Die Landesarbeitsgerichte erklärten die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile i. S. d. BetrVG. Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden hatten beim BAG keinen Erfolg.

  • Betriebsräte werden in Betrieben gewählt (§ 1 BetrVG).
  • Als Betriebe gelten gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen und bestehenden Leitung gesteuert werden. Dabei genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.
  • Diese Voraussetzungen sind auch erforderlich, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital mit Hilfe einer App gesteuert werden.

Danach sind die einzelnen Remote-Cities keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten
(1) Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend.
(2) Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit und Leitung; insbesondere reicht es nicht aus, wenn die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer eine Interessengemeinschaft sind.

Die Lösung:
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete den Arbeitgeber, der Antragstellerin Zugang zum Werksgelände bis einschließlich zum Wahltag am 05.03.2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11 und 14 Uhr zu gewähren. 
Das Arbeitsgericht meint, dass auch gekündigte Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben haben, weiterhin zum Betriebsrat wählbar seien. Zur Ermöglichung der Wahlwerbung sei es notwendig, jedenfalls den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten. Es sei aber nicht erforderlich, der Antragstellerin auch Zugang zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform zu gewähren.

 

Hinweis für die Praxis:

Ob die nach Zustimmung des Betriebsrats erklärte arbeitgeberseitige Kündigung (§ 103 BetrVG) wirksam ist, musste und konnte das Arbeitsgericht nicht entscheiden. Dies bleibt dem Kündigungsschutzverfahren vorbehalten. Jedenfalls war die Kündigung nach der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht offensichtlich wirksam mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin als Kandidatin für die Betriebsratswahl eingeschränkt Wahlwerbung im Betrieb betreiben darf.

Übrigens: Bemerkenswert ist, dass der Betriebsrat zuvor der beabsichtigten Kündigung zugestimmt hat! Das ist nicht selbstverständlich!

2. Das Herabsteigen der Treppe stellt keinen (versicherten) Betriebsweg dar, sondern ist als unversicherte Wegzurücklegung zu werten, die sich an die versicherte Tätigkeit im Arbeitszimmer anschloss.

3. Die vom SG Schwerin (13.12.2022 – S 16 U 49/22 juris) ausgeführte Annahme, dass der Hinweg und der Rückweg in der Regel das „gleiche Schicksal“ teilen, ist rechtlich nicht zutreffend (vgl. Schlaeger, jurisPR-SozR 5/2023 Anm. 4).

4. Die wesentliche unternehmensdienliche Handlungstendenz muss bei der „Wegezurücklegung“ positiv festgestellt werden.

5. Das Mitführen eines Mobiltelefons als mögliches Arbeitsgerät begründet allein genommen keinen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18.6.2013 – B 2 U 7/12 R Rn. 23). (amtl. Leitsätze)

Die Lösung:

Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverwiesen.

  • § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV benachteiligt Teilzeitbeschäftigte i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG und ist gem. § 134 BGB nichtig, da er für diese keine der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht.
  • Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung ist auch unter Berücksichtigung von Unionsrecht nicht gegeben. Die tarifliche Zuschlagsregelung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmern typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.
  • Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV überschreiten.
  • Da das LAG keine Feststellungen zu der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.

Hinweis für die Praxis:

Eine weitere Entscheidung, die zeigt, dass sich die Rechtsprechung bei dem Thema Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte auch aus europarechtlichen Gründen komplett gewandelt hat.

Der Fall:

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV ist bis einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.

Der Kläger ist mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt. Der Kläger meint, § 9 Ziff. 1 Abs. 2 S. 2 MTV benachteilige ihn wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Unter Beachtung des „pro-rata-temporis-Grundsatzes“ aus § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite.

Die Lösung:

Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen, das BAG gab ihr statt.

  • Die tarifliche Regelung benachteiligt unzulässig Teilzeitbeschäftigte und ist insoweit nichtig, weil sie für keine anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht.
  • Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung besteht unter Berücksichtigung europarechtlicher Grundlagen nicht. Insbesondere lässt sich die Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll.
  • Denn diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmenden typischerweise verbunden ist (etwa Vereinbarkeit von Familie und Beruf), nicht hinreichend Rechnung.
  • Teilzeitbeschäftigten haben deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG bereits Anspruch auf Zahlung des tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschlags, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur tarifvertraglichen Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten.
  • Das BAG war auch befugt, in der Sache zu entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Denn im Anwendungsbereich unionsrechtlicher Diskriminierungsverbote ist den Tarifvertragsparteien keine vorrangige Korrekturmöglichkeit einzuräumen.

Hinweis für die Praxis:

Eine grundlegende und für Arbeitnehmende und Arbeitgeber wichtige Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BAG unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben! Sachliche Gründe dafür, dass besondere Erschwernisse erst ab Überschreiten der tariflichen Vollarbeitszeit auszugleichen sind, sind im konkreten Fall unter Berücksichtigung europäischen Rechts nicht erkennbar. Dies führt zu einer Gleichbehandlung nach oben mit der Folge, dass Arbeitnehmende bereits ab Überschreiten der individuell vereinbarten wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit Anspruch auf Überstundenzuschläge haben.

Aber Achtung:

Das muss nicht für jede tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung gelten. Es kommt immer darauf an, ob sich aus dem Tarifvertrag ausreichende Gründe ergeben, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können!

Die Lösung:
Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen, das BAG gab ihr statt. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung.

·         Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel (hier: Entgelterhöhungsrunde) gleich zu behandeln. Er verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung.

  • Gegen diesen Grundsatz hat der Arbeitgeber verstoßen.
  • Denn im Kern geht es darum, Lohnerhöhungen auch als Inflationsausgleich zu gewähren. Von dieser Leistung Arbeitnehmer auszuschließen, die nicht bereit sind, neue Formulararbeitsverträge zu unterzeichnen, stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung ohne ausreichenden sachlichen Grund dar.
  • Denn maßgeblich ist der Zweck für die Gewährung der Leistung – hier eine Lohnerhöhung auch als Inflationsausgleich – und gerade nicht für deren Vorenthaltung auf der Rechtsfolgenseite. Das Ziel der Arbeitgeberin, einen Anreiz bei den Arbeitnehmern zu schaffen, neue Arbeitsverträge abzuschließen, stellt bereits deshalb keinen ausreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar, weil Arbeitnehmer mit Neuvertrag gegenüber dem Arbeitgeber keine Leistung erbracht haben, trotzdem aber begünstigt werden.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung des BAG war so nicht vorhersehbar und ist von erheblicher Bedeutung! Gehaltsrunden zum Inflationsausgleich dürfen keine Arbeitnehmer ausnehmen, die nicht bereit sind, neue Arbeitsverträge zu unterzeichnen! Ob etwas Anderes gilt, wenn der Arbeitgeber statt der Gehaltsrunden Einmalprämien an Arbeitnehmer zahlt, die bereit sind, in eine Arbeitsvertragsänderung einzuwilligen, hatte das BAG gerade nicht zu entscheiden.

2. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers bekannt war oder er sie kennen musste, wenn sich die einzige Information hierzu aus einem unvollständig vorgelegten behördlichen Teil-Abhilfebescheid hinsichtlich des Grades der Behinderung ergibt, auf den weder im Anschreiben noch im Lebenslauf des Bewerbers hingewiesen wird. In einem solchen Fall wird keine Indizwirkung nach § 22 AGG begründet. (amtl. Leitsätze)

Der Fall:

Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger war dort seit 2014 als Geschäftsführer beschäftigt und zuletzt u. a. für den Bereich Personal zuständig. Im Herbst 2021 erhielt die Arbeitgeberin mehrere (anonyme) Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung. Daraufhin ermittelte die Beklagte den Sachverhalt und kündigte den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers außerordentlich und fristlos.

Der Kläger klagt u.a. auf weitere Vergütungsansprüche bis zum Ablauf der (fiktiven ordentlichen) Kündigungsfrist. Die Beklagte begehrt die Feststellung, dass ihre gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam ist.

Die Lösung:

Das Landgericht hat dem Kläger Tantieme zugesprochen, die außerordentliche Kündigung aber für wirksam gehalten.  Dagegen legten beide Parteien im Ergebnis erfolglos Berufung ein.

1. Das Dienstverhältnis (nicht: Arbeitsverhältnis) ist durch die außerordentliche Kündigung beendet worden. Die Kündigung ist wirksam. Es liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor. Die von der Beklagten vorgelegten rechtskräftigen Arbeitsgerichtsurteile betreffend dreier Betriebsratsmitglieder und eines Schwerbehindertenvertreters enthielten konkreten und ausreichenden Vortrag zu unzulässigen Begünstigungen von Betriebsratsmitgliedern durch den Kläger bei der Eingruppierung und der Gewährung von Zulagen (§§ 37 Abs. 1 und 4 BetrVG).

2. Der Kläger hat diesen Verdacht nicht hinreichend entkräftet.

Hinweis für die Praxis:

Seit der VW-Affäre sind die Gerichte „sensibilisiert“, was jegliche verbotene Begünstigung bzw. Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihres Mandats anbelangt. Eine Besserstellung bzw. Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern ohne hinreichenden Grund ist nämlich nicht nur unzulässig (§§ 37 Abs. 1 und 4, 78 S. 2 BetrVG), sondern auch strafbar!

Die Lösung:

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin aus folgenden Gründen statt.

  • Nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin steht fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Dieses Krankheitsbild wie der Kläger auch früher schon einmal auf, was ärztlicherseits bestätigt wurde.
  • Die vernommene Ärztin konnte auch die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. 
    (1) Sie hielt den Zeitraum von zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. 
    (2) Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Klägers, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. 
    (3) Der Kläger hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Stattdessen hat sie den Kläger aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. 
    (4) Schließlich war nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstands, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, seine Arbeitsunfähigkeit i. V. m. der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel.
  • Demzufolge meint die Kammer, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis nachgewiesen. Somit schuldet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung.

Hinweis für die Praxis:

  • Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte kommt einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein erheblicher Beweiswert zu.
  • Der Arbeitgeber kann diesen aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände vorträgt und ggf. beweist, die erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen. Dies kann etwa gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer nach seiner oder einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung „punkt- und passgenaue“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt, die die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses „abdecken“ (vgl. statt aller BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 248/23 und vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24).
  • Hat der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, obliegt es dem Arbeitnehmer, darzulegen und zu beweisen, dass er tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führend erkrankt war.
  • Dies ist dem Kläger in diesem Fall offensichtlich ausnahmsweise gelungen.