Wirtschaftsausschuss: Größe und Mitglieder

Der Wirtschaftsausschuss nimmt eine zentrale Rolle bei der Mitbestimmung und Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Unternehmen ein. Zu den wichtigsten Aufgaben eines Wirtschaftsausschusses gehört, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu überwachen, den Arbeitgeber darüber zu informieren – und in diesem Zusammenhang die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vertreten. Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat sind hierbei eng miteinander verzahnt.

Erfahren Sie bei uns alles Wichtige zu der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss – die Mitgliederbenennung, Größe und Anzahl der Wirtschaftsausschuss-Mitglieder sowie zugrunde liegende rechtliche Vorschriften.

Das Weiterbildungsinstitut Poko bietet praxisnahe Schulungen und Weiterbildungen zum Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat an, um das Fachwissen von Betriebsräten zu stärken und sie auf ihre Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vorzubereiten.

Was ist ein Wirtschaftsausschuss?

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium innerhalb des Betriebsrats, das gemäß §106 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gebildet wird. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu überwachen und dabei die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vertreten. Der Wirtschaftsausschuss hat das Recht, Informationen und Unterlagen einzufordern, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Wirtschaftsausschuss: Das Wichtigste zur Mitgliederbestimmung in Kürze

Die wichtigsten Infos zur Wirtschaftsausschuss-Mitgliederbestimmung:

  • Ein Wirtschaftsausschuss ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden, § 106 Abs. 1 BetrVG.
  • Der Wirtschaftsausschuss wird auf Unternehmensebene gebildet und nicht auf Betriebsebene.
  • Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so entscheidet dieser.
  • Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Davon muss mindestens ein Mitglied auch dem Betriebsrat angehören. Die Größe des Wirtschaftsausschusses ist nicht nach der Größe des Unternehmens oder des Betriebsrats gestaffelt, sondern innerhalb des gesetzlichen Rahmens vom Betriebsrat frei bestimmbar.
  • Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen dem Unternehmen angehören – also in diesem tätig sein. Auch leitende Angestellte können dem Wirtschaftsausschuss angehören.

Rechtliche Grundlagen für die Aufgaben der Wirtschaftsausschuss-Mitglieder:

  • Der Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig über alle relevanten wirtschaftlichen Angelegenheiten unterrichten. Rechtzeitig heißt: Bevor die Unternehmensleitung ihre endgültige Entscheidung trifft. Das Betriebsverfassungsgesetz zählt in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft die wichtigsten wirtschaftlichen Angelegenheiten auf.
  • Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Er informiert und berät diesen in wirtschaftlichen Fragen, besitzt aber selbst keine Mitbestimmungsrechte.
  • Der Wirtschaftsausschuss soll gemäß § 108 BetrVG einmal monatlich zu Beratungen zusammentreten. Der Arbeitgeber oder die Vertretung haben die Pflicht, an diesen Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzung vorbereien und dafür zusammentreffen kann der Wirtschaftsausschuss auch ohne den Arbeitgeber.

Wirtschaftsausschuss: Mitglieder und Bestimmung

Die Anzahl der Wirtschaftsausschuss-Mitglieder richtet sich nach den spezifischen Regeln, Richtlinien und Vorschriften, welche im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgelegt sind. Hiernach ist ein Wirtschaftsausschuss in allen Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden und besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden von den Betriebsratsmitgliedern selbst bestimmt. Gibt es einen Gesamtbetriebsrat, entscheidet dieser über die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Davon muss mindestens ein Mitglied auch dem Betriebsrat angehören. Dabei ist es wichtig, dass die Mitglieder über Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so entscheidet dieser.

 

Wirtschaftsausschuss: Aufgaben

Die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses sind besonders facettenreich und reichen von der Überwachung der wirtschaftlichen Kennzahlen und der Analyse von Geschäftsberichten über die Mitwirkung bei Investitions- und Finanzierungsentscheidungen bis hin zur Gestaltung von Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigung.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wirtschaftsausschusses gehören:

  1. Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung
  2. Beratung und Mitwirkung
  3. Kontrolle der Buchführung
  4. Sicherstellung der Interessen der Arbeitnehmer*innen

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf wirtschaftliche Entscheidungen zu vertreten. Wirtschaftsausschuss-Mitglieder setzen sich für faire Arbeitsbedingungen und die Gesundheit am Arbeitsplatz ein sowie den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten. Damit übernehmen sie eine besondere Verantwortung innerhalb des Unternehmens. Um den Aufgaben gerecht zu werden und das notwendige Know-how zu besitzen, werden Mitglieder in Seminaren und Schulungen für den Wirtschaftsausschuss auf die Praxis vorbereitet.

 

Wirtschaftsausschuss-Mitglieder: Betriebsverfassungsgesetz

Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses und seiner Mitglieder bildet das Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG. In diesem Gesetz sind die Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses festgelegt. Insbesondere regelt das BetrVG den Informationsanspruch sowie die Mitwirkungsrechte der Wirtschaftsausschuss-Mitglieder bei wirtschaftlichen Entscheidungen und stellt sicher, dass die Aufgaben und Tätigkeiten gesetzlich geregelt sind.

 

Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss: Mitglieder-Benennung

Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind eng miteinander verzahnt. Die Wirtschaftsausschuss-Mitglieder werden gemäß §107 BetrVG vom Betriebsrat bestimmt. Dabei ist zu beachten, dass die Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses über ausreichendes Know-how und umfassende Fähigkeiten im Bereich der Wirtschaft verfügen sollten, um ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können. Die Benennung der Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss erfolgt in der Regel durch den Betriebsrat nach Rücksprache mit den Gewerkschaften oder der Arbeitnehmervertretungen.

 

Wirtschaftsausschuss: Vorsitzender

Der Wirtschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende gemäß §108 BetrVG. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses hat die Aufgabe:

  • die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zu leiten,
  • das Gremium nach außen hin zu vertreten,
  • ist Ansprechpartner für die Geschäftsführung des Unternehmens.

Der oder die Wirtschaftsausschuss-Vorsitzende ist für die Koordination der Arbeit des Wirtschaftsausschusses verantwortlich und trägt zur effektiven Umsetzung der Aufgaben bei.

 

Kündigungsschutz für Wirtschaftsausschuss-Mitglieder

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses genießen besonderen Kündigungsschutz gemäß §15 KSchG. Der Kündigungsschutz für den Wirtschaftsausschuss soll sicherstellen, dass die Mitglieder ihre Aufgaben unabhängig und ohne Druck oder Befürchtungen vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wahrnehmen können. Eine Kündigung der Wirtschaftsausschuss-Mitglieder bedarf in der Regel der Zustimmung des Betriebsrats oder der Einigungsstelle.

 

Amtszeit im Wirtschaftsausschuss

Die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses beträgt in der Regel vier Jahre, es sei denn, es sind Neuwahlen erforderlich. Die genauen Regelungen zur Amtszeit und den Neuwahlen sind in §21 BetrVG des Betriebsverfassungsgesetzes festgelegt. Nach Ablauf der Amtszeit – also in der Regel nach vier Jahren – können der Wirtschaftsausschuss und dessen Mietglieder erneut gewählt oder bestimmt werden. Damit ist gewährleistet, dass die Wirtschaftsausschuss-Mitglieder ihre wichtige Funktion in der Mitbestimmung und Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ordnungsgemäß fortführen können.

Zuletzt ist festzuhalten, dass der Wirtschaftsausschuss, genau wie der Betriebsrat, eine bedeutsame und verantwortungsvolle Rolle innerhalb der betrieblichen Mitbestimmung innehat. Durch ihre Tätigkeiten tragen beide zur Sicherung und Förderung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei und sorgen für Transparenz und Mitgestaltungsmöglichkeiten in wirtschaftlichen und unternehmerischen Angelegenheiten.

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