SBV Wahl und Datenschutz

Warum muss darauf geachtet werden?

Personen und ihren persönlichen Daten sollen geschützt werden.

Hierzu gehören z.B. Vor- und Nachname, Adress- und Kontaktdaten, Geschlecht und Geburtsdatum.

Persönliche Daten sollen  nur erhoben, übermittelt, verarbeitet und gespeichert warden, wenn es konkret erlaubt ist oder die Person der Nutzung ihrer Daten zugestimmt hat.

Was bedeutet das für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl?

Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen und so den Wahlvorstand/ die Wahllleitung nterstützen, § 2 Abs. 6 SchwbVWO)

Insbesondere müssen Unterlagen, für die Erstellung der Liste der Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt werden.

Rechtsgrundlage für die Weitergabe der betroffenen personenbezogenen Daten an den Wahlvorstand bzw. die Wahlleitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung).

Eine Einwilligung der Beschäftigten ist hierfür daher nicht erforderlich.

Weitere Vorschriften, die beachtet warden müssen:

Art. 32 DSGVO:

Die Übergabe der personenbezogenen Daten an die Personen, die mit der Durchführung der Wahl beauftragt worden sind, muss geschützt und vertraulich erfolgen.

Ein gutter Passwortschutz für Word- oder Excel-Dateien ist daher nötig. Wird Papier genutzt, so müssen die Unterlagen  z.B. in einem festverschlossenen Umschlag übergeben werden.

Art 13 DSGVO:

Der Arbeitgber hat die Beschäftigten darüber zu informieren, dass und welche Daten zu dem genannten Zweck übergeben worden sind.

Was noch?

Sobald die Wahl durchgeführt worden ist, müssen die Daten vernichnet werden, denn dann ist der Zweck erreicht.

Daten auf der Liste der Wahlberechtigten einer SBV Wahl

Nach § 3 SchwbVWO:  „[…] sollen die Wahlberechtigten mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle aufgeführt werden“.

Die namentliche Benennung der Wahlberechtigten ist erforderlich.

Das Geburtsdatum ist nur dann in der Liste der Wahlberechtigten zusätzlich auszuweisen, wenn mindestens zwei Wahlberechtigte im Betrieb/in der Dienststelle den gleichen Vor- und Familiennamen haben und sonst (auf dem Papier) nicht unterschieden werden können. Das Gleiche gilt für die Angabe, zu welchem Betrieb oder zu welcher Dienststelle die Wahlberechtigten gehört.

Daten auf den Wahlvorschlägen

Nach § 6 SchwbVWO sind „Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder Dienststelle der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben“.

Auf jeden Fall müssen also Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung  genannt sein.

Entbehrlich sind Angaben z. B. dann, wenn durch die Angabe des Geburtsdatums zwei oder mehr Wahlbewerber mit gleichen Vor- und Familiennamen voneinander unterschieden werden können. Das Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin ist hier dann zwingend anzugeben.

Auch dient die Angabe des Geburtstdatums der Überprüfung der Wählbarkeit in das Amt der SBV.

Das passive Wahlrecht setzt unter anderem die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

Daten auf den Stimmzetteln der SBV Wahl

Nach § 9 SchwbVWO „[…] sind die Personen, die sich … bewerben, getrennt in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufgeführt.“

Hier fehlt im Gegensatz zu den Regelungen zu den Wahlvorschlägen und zur Liste der Wahlberechtigten die Einschränkung „erforderlichenfalls“ bei den persönlichen Daten.

Damit sind auf dem Stimmzettel zu allen Punkten Angaben einzutragen.

Daten bei der schriftlichen Stimmabgabe

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO: […] Freiumschlag, der … als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person trägt.“

Hier regelt die Wahlordnung, dass auf dem Freiumschlag bei der Briefwahl neben dem Wahlvorstand als Adressaten der Name und die Anschrift des Wahlberechtigten und der Hinweis „schriftliche Stimmabgabe“ anzugeben sind.

Daten im vereinfachten Wahlverfahren

Daten auf dem Wahlvorschlag

§ 20 SchwbVWO): „Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl … vorschlagen“.

Daten auf den Stimmzetteln

§ 20 SchwbVWO:  „[…] auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabethischer Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen und Vorname aufzuführen, […]“

Weitere persönliche Angaben, wie im förmlichen Wahlverfahren vorgeschrieben, sind im vereinfachten Verfahren nicht zu berücksichtigen