FAQ

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Ihre Betriebsratstätigkeit, unsere Veranstaltungen, die Nutzung unserer Internetangebote u.v.m.

Fragen zur Buchung

Woran erkenne ich, ob es in einer bestimmten Veranstaltung noch freie Teilnehmerplätze gibt?

Wann sollte ich mich für eine Veranstaltung anmelden?

Kann ich meinen Partner bzw. meine Partnerin zum Veranstaltungsort mitbringen?

Kann ich mich auch privat – also nicht als Betriebsratsmitglied – für eine Veranstaltung anmelden?

Kann ich eine Veranstaltungsanmeldung auch wieder stornieren? Fallen in diesem Fall Kosten an?

Wann bekomme ich nach der Anmeldung zu einer Veranstaltung weitere Informationen zugesandt?

 

Fragen zum Veranstaltungsort und zum -hotel

Nach welchen Kriterien wählt Poko die Veranstaltungshotels aus?

Wie komme ich am besten zur Veranstaltung?

Muss ich mich um die Unterkunft am Veranstaltungsort selbst kümmern?

Kommen Hotelkosten auf mich zu, wenn ich während der Dauer der Veranstaltung nicht im Veranstaltungshotel übernachte?

 

Fragen zur Durchführung der Veranstaltung

Wie lange geht ein Poko-Seminar?

Wie läuft ein Poko-Seminar ab?

Gibt es bei den Poko-Seminaren auch ein Rahmenprogramm?

Erhalte ich einen "Nachweis" für den Besuch einer Veranstaltung?

Bekomme ich bei einem Veranstaltungsbesuch Unterlagen zum Nachschlagen?

Wie qualifiziert sind die Referent*innen bei Poko?

Wie halte ich mich auch nach dem Besuch einer Veranstaltung auf dem aktuellsten Stand?

 

Fragen zu Mein Poko

Was ist "Mein Poko" und welche Vorteile bietet es?

Wie kann ich mich für "Mein Poko" anmelden bzw. registrieren?

Ich habe mein Passwort für "Mein Poko" vergessen. Was nun?

Ich habe meinen Benutzernamen für "Mein Poko" vergessen. Was nun?

Warum werden in "Mein Poko" meine bereits besuchten Veranstaltungen nicht angezeigt?

Was sind Poko-Points und wie löse ich sie ein?

Warum werden in „Mein Poko“ meine gesammelten Poko-Points nicht angezeigt?

 

Fragen zum Forum

Was bietet mir das Forum?

Wie ist das Forum aufgebaut?

Wie kann ich das Forum nutzen?

 

Fragen zum Schulungsanspruch

Habe ich als Betriebsrat Schulungsanspruch?

Wer zahlt die Fortbildungskosten für Betriebsrat und Co?

Mein Arbeitgeber möchte, dass ich aus Kostengründen ein Webinar statt einer Präsenzveranstaltung besuche. Ist das erlaubt?

Muss der Betriebsrat den preiswertesten Seminaranbieter wählen?

Betriebsratsschulungen - wie oft darf ich sie wahrnehmen?

Habe ich als JAV-Mitglied einen Schulungsanspruch?

Habe ich als Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen einen Schulungsanspruch?

Habe ich als Personalratsmitglied einen Schulungsanspruch?

Gilt der Schulungsanspruch für alle Mitglieder des Personalrats?

Haben auch Ersatzmitglieder des Personalrats einen Schulungsanspruch?

Wann ist eine Schulung nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder erforderlich?

Wie oft/lange darf ein Personalratsmitglied erforderliche Schulungen in Anspruch nehmen?

Erhalte ich als Personalratsmitglied auch während der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung meinen Lohn?

Darf mein Dienststellenleiter mir als Personalratsmitglied die Teilnahme an einer Schulung verbieten?

Muss der Personalsrat die günstigste Schulung auswählen?

Wie läuft die Abrechnung einer Veranstaltung ab? Muss ich die Kosten als Personalratsmitglied vorstrecken?

Habe ich als Mitglied des Wirtschaftsausschusses einen Schulungsanspruch?

Haben auch teilzeitbeschäftigte Mitglieder des Wirtschaftsausschusses einen Schulungsanspruch?

Wann ist eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?

Wie oft/lange darf ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Anspruch nehmen?

Muss der Zeitpunkt der Schulungsteilnahme mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden?

Erhalte ich als Mitglied des Wirtschaftsausschusses auch während der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung meinen Lohn?

Mit welchem zeitlichen Vorlauf muss der Arbeitgeber über die Teilnahme eines Mitglieds des Wirtschaftsausschusses an einer Schulung informiert werden?

Darf mein Arbeitgeber mir als Mitglieds des Wirtschaftsausschusses die Teilnahme an einer Schulung verbieten?

Was kann ich als Mitglied des Wirtschaftsausschusses tun, wenn mein Arbeitgeber der Teilnahme an einer Schulung dennoch widerspricht?

Wer bezahlt die Kosten für die Anreise zum Schulungsort sowie die Hotel- und Verpflegungskosten?

Wie läuft die Abrechnung einer Veranstaltung ab? Muss ich die Kosten als Mitglied des Wirtschaftsausschusses vorstrecken?

 

Fragen zu Begriffen

Was ist eine Schulung und was ist ein Seminar?

Was ist ein Inhouse-Seminar?

Woran erkenne ich, ob es in einer bestimmten Veranstaltung noch freie Teilnehmerplätze gibt?

Das können Sie in unserem Internetauftritt ganz einfach selbst überprüfen. Jeder einzelne Termin einer Veranstaltung ist mit einem farbigen Ampelsymbol gekennzeichnet. Das bedeuten die einzelnen Farben:

                Grün: Es sind noch ausreichend freie Plätze vorhanden.

                Gelb: Es sind nur noch wenige Plätze frei.

                Rot: Die Veranstaltung ist bereits ausgebucht. Sie können sich aber auf die Warteliste setzen. Sollte ein Teilnehmer seine Anmeldung oder Reservierung nicht wahrnehmen, informieren wir Sie so schnell wie möglich.

 

Wann sollte ich mich für eine Veranstaltung anmelden?

Bitte melden Sie sich so früh wie möglich für eine ausgewählte Veranstaltung an, idealerweise dann, wenn Sie einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss zur Teilnahme an der Veranstaltung gefasst haben und eine entsprechende Kostenübernahmebestätigung Ihres Arbeitsgebers vorliegt. Da diverse Veranstaltungen regelmäßig frühzeitig ausgebucht sind, ein Betriebsratsbeschluss über eine Schulungsmaßnahme in der Regel aber nicht ein halbes Jahr im Voraus gefasst wird, können Sie sich Ihren Veranstaltungsplatz zunächst unverbindlich reservieren. Dieser Service ist für Sie kostenlos und garantiert, dass wir Ihren Teilnehmerplatz bis ca. sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn für Sie freihalten.

 

Kann ich meinen Partner bzw. meine Partnerin zum Veranstaltungsort mitbringen?

Selbstverständlich. In diesem Fall fragen wir gerne ein Doppelzimmer und die entsprechenden Kosten für Sie im Hotel an.

 

Kann ich mich auch privat – also nicht als Betriebsratsmitglied – für eine Veranstaltung anmelden?

Selbstverständlich steht Ihnen die Teilnahme an unseren Veranstaltungen auch als "Privatperson" frei. In diesem Fall bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung vor Buchung. Sie erhalten dann von uns alle nach dem Fernabsatzvertragsrecht erforderlichen Informationen. Auf Anfrage werden Ihnen die jeweiligen Endpreise unseres Veranstaltungsangebots mitgeteilt.

 

Kann ich eine Veranstaltungsanmeldung auch wieder stornieren? Fallen in diesem Fall Kosten an?

Falls wider Erwarten aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen ein Teilnehmer an einer Veranstaltung nicht teilnehmen kann, ist der Betriebsrat i. d. R. nach § 37 Abs. 6 BetrVG berechtigt (nach Betriebsratsbeschluss), ein anderes Betriebsratsmitglied zu entsenden. Unser Vorschlag: In Ihrem Betriebsratsbeschluss zur Entsendung von Teilnehmern zur Schulung sollten Sie gleich Ersatzteilnehmer festlegen.

Sollten Sie gezwungen sein, Ihre Teilnahme zu stornieren, bitten wir um umgehende Benachrichtigung. Bitte beachten Sie, dass eine kostenfreie Stornierung nur bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich ist. Bei einer Stornierung bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn fallen 50 % der Veranstaltungsgebühr an. Bei einer Stornierung ab dem 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn wird die Veranstaltungsgebühr zu 100 % berechnet. Unabhängig davon müssen Sie bei einer Stornierung ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit Stornokosten seitens des Hotels rechnen. Von diesen Stornobedingungen ausgenommen ist der »Poko-Kongress für Betriebsräte« – Details hierzu entnehmen Sie bitte dem dortigen Hinweis.

 

Wann bekomme ich nach der Anmeldung zu einer Veranstaltung weitere Informationen zugesandt?

Zunächst erhalten Sie zeitnah zu Ihrer Anmeldung eine Anmeldebestätigung (entsprechendes gilt, wenn Sie Ihren Teilnehmerplatz zunächst lediglich unverbindlich reservieren). Etwa 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung erhalten Sie dann das sogenannte Einladungsschreiben mit Hinweisen zum Hotel inkl. des jeweiligen Vollpensionspreises und einer Anfahrtsbeschreibung sowie alle weiteren Informationen zu Ihrer gebuchten Veranstaltung.

 

Nach welchen Kriterien wählt Poko die Veranstaltungshotels aus?

Die passende Umgebung und die richtige Atmosphäre unterstützen Ihren Lernerfolg. Die Wahl des Ortes ist dabei von entscheidender Bedeutung. Lernen Sie lieber in der grünen Natur, im historischen Ambiente oder in der lebhaften Großstadt? Poko bietet Ihnen eine vielfältige Auswahl von Seminarhotels – und das flächendeckend in ganz Deutschland. Wählen Sie Ihren persönlichen Favoriten: vom nordischen Flachland über das Mittelgebirge bis hin zu den Alpen – oder einfach direkt vor der Haustür in Ihrer Region.

Damit Sie als Seminarteilnehmer Ihren Aufenthalt entsprechend Ihrem individuellen Bedarf planen und gestalten können, halten wir eine Vielfalt an Optionen für Sie bereit.

Die Auswahl unserer Veranstaltungsorte bzw. -hotels erfolgt u.a. nachfolgenden Kriterien:

•             möglichst gleichmäßige und flächendeckende Verteilung über ganz Deutschland, um Reisekosten und -zeiten so gering wie möglich halten zu können,

•             attraktive Vollpensionspreise ein interessantes Umfeld oder zentrale bzw. stadtnahe Lage, um u.a. ein abwechslungsreiches Seminarbegleitprogramm zu ermöglichen, und

•             wenn möglich besondere Serviceangebote, wie z.B. Wellnessbereiche und Sportangebote.

 

Wie komme ich am besten zur Veranstaltung?

Unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen, alle wesentlichen Informationen für Ihre Anreise (Adresse des Hotels, Anfahrtsbeschreibung, Parkplatzkosten) erhalten Sie etwa 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung mit dem sogenannten Einladungsschreiben. Wenn Sie statt per PKW mit dem Zug anreisen möchten, bieten wir Ihnen in Kooperation mit der Deutschen Bahn Sonderkonditionen für die Fahrt zur Poko-Veranstaltung: Egal von welchem Ort in Deutschland Sie anreisen, Sie reisen zum bundesweiten Festpreis! Das City-Ticket für den Anschluss im ÖPNV ist sogar inklusive.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Muss ich mich um die Unterkunft am Veranstaltungsort selbst kümmern?

Unser Service für Sie: Wir nehmen für Sie auf Ihren Wunsch auch die Buchung Ihres Hotelzimmers inkl. Vollpensionspauschale ab dem Vorabend des ersten Veranstaltungstages vor. In dieser Vollpensionspauschale sind folgende Leistungen enthalten: Übernachtung im Einzelzimmer, Frühstück, Mittag- und Abendessen. Falls Sie besondere Wünsche haben, wie z.B. Halbpension, vegetarische Kost, ein Raucherzimmer oder ein barrierefreies Zimmer, bitten wir Sie um frühzeitige Mitteilung. Sollten Sie im Ausnahmefall keine Übernachtung im Hotel benötigen, teilen Sie uns dies bitte bereits bei Reservierung/Anmeldung mit, damit wir das Zimmer rechtzeitig absagen können. Die Abrechnung der Übernachtungskosten und Vollpensions- bzw. Tagespauschale mit Ihrem Arbeitgeber übernimmt Poko.

Kommen Hotelkosten auf mich zu, wenn ich während der Dauer der Veranstaltung nicht im Veranstaltungshotel übernachte?

Sollten Sie keine Übernachtung wünschen, weil Sie beispielsweise in der näheren Umgebung wohnen, berechnen wir eine Tagespauschale des Hotels.

 

Wie lange geht ein Poko-Seminar?

Die Betriebsratsseminare und -schulungen bei Poko können unterschiedlich lang sein. Präsenzveranstaltungen dauern zwischen einem Tag und bis zu 3,5 Tagen. Die jeweiligen Inhalte entscheiden, wie intensiv die Schulung wird. Die genaue Länge der Seminare finden Sie immer im Programm angegeben.

 

Wie läuft ein Poko-Seminar ab?

Der typische Ablauf, beispielsweise ein Grundkurs für den Betriebsrat über 3,5 Tage, läuft wie folgt ab: Am ersten Tag kommen die Teilnehmer*innen am Veranstaltungsort an und erst am nächsten Tag beginnt das Seminar im eigentlichen Sinne. Die beiden vollen Seminartage werden mit jeweils vier verschiedenen, thematisch gegliederten Seminarblöcken gefüllt, unterbrochen von gemeinsamem Mittagessen und Kaffeepausen. Am letzten Seminartag gibt es dann noch zwei Seminarblöcke, ehe die Abreise ansteht. Die Inhalte und Abläufe der einzelnen Seminarblöcke sind thematisch jeweils individuell. Die Abläufe können Sie bei jedem Seminar, an dem Sie interessiert sind, genauer ansehen.

 

Gibt es bei den Poko-Seminaren auch ein Rahmenprogramm?

Ein geselliges Rahmenprogramm zur Entspannung am Abend und für den Austausch untereinander gehört bei Poko zur Seminarerfahrung dazu. Gemeinsames Abendessen und Mittagessen fördert zudem die Gruppenstimmung.

 

Erhalte ich einen "Nachweis" für den Besuch einer Veranstaltung?

Zum Ende unserer Seminare erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung, bei Ausbildungen, Intensivfortbildungen und Kongressen ein Zertifikat.

 

Bekomme ich bei einem Veranstaltungsbesuch Unterlagen zum Nachschlagen?

Abhängig von der besuchten Veranstaltung erhalten Sie unterschiedliche Seminarunterlagen: Das können gedruckte Broschüren/Fachbücher und Gesetzestexte aber auch Handouts der Referenten sein. In verschiedenen Veranstaltungen erhalten Sie außerdem ein spezielles Starter-Kit.

Hinweis: In Ihrem Mein Poko-Konto finden Sie einige Tage nach der Veranstaltung in der Regel ebenfalls das Seminarskript und weitere vom Referenten zur Verfügung gestellten Unterlagen, ggf. Fotos der in der Veranstaltung erstellten Flipcharts sowie weitere Bilder von der Veranstaltung.

 

Wie qualifiziert sind die Referent*innen bei Poko?

Bei unseren Referentinnen und Referenten legen wir großen Wert auf fundiertes fachliches Wissen, pädagogisch-didaktische Kompetenz und langjährige praktische Erfahrung. Alle Referent*innen kommen aus der Praxis und kennen die Betriebsarbeit sehr gut. Mit unseren hohen Qualitätsmaßstäben verbürgen wir uns für ihre Kompetenz.

 

Wie halte ich mich auch nach dem Besuch einer Veranstaltung auf dem aktuellsten Stand?

Selbstverständlich sollten Sie auch nach dem Besuch einer Veranstaltung auf dem Laufenden bleiben – insbesondere rechtliche Entwicklungen sind ausgesprochen schnelllebig. Hierbei unterstützen wir Sie mit verschiedenen Services:

1. Newsletter

Poko bietet gleich drei kostenlose Newsletter an: den Newsletter für Betriebsräte, den Newsletter für die Schwerbehindertenvertretungen sowie den Newsletter für die JAV. Alle Newsletter versorgen Sie mit aktueller Rechtsprechung, verständlich aufbereitet von unseren Rechtsexperten, Literatur- und Seminartipps sowie vielen weiteren Informationen für Ihre tägliche Arbeit.

2. Forum

Wir haben auf unserer Internetseite ein Diskussions-Forum integriert, über das Sie sich mit erfahrenen Gleichgesinnten austauschen können. Hier werden Fragen gestellt und beantwortet und aktuelle Themen diskutiert.

3. Blog

Sie sind auf der Suche nach erfrischender Lektüre rund um aktuelle Themen aus der Arbeitswelt und Rechtsprechung? Dann ist unser Blog genau das Richtige für Sie. Halten auch Sie sich auf dem Laufenden!

4. Social Media

Auf unserer Facebook-Seite "Betriebsrat at work" finden Sie regelmäßig Neuigkeiten und Informationen, die Sie für Ihre alltägliche Betriebsratsarbeit benötigen. 

5. Rechtsprechungsdatenbank

Außerdem stellen wir Ihnen auf unserer Internetseite eine Rechtsprechungsdatenbank zur Verfügung, in die regelmäßig Leitsätze aktueller Entscheidungen eingebunden werden. Sie finden die Rechtsprechungsdatenbank unter dem Punkt Betriebsrats Know-How / Rechtsprechung.

 

Was ist "Mein Poko" und welche Vorteile bietet es?

Mein Poko ist unser persönlicher Online-Service für Sie. Als Mein-Poko Nutzer erhalten Sie Ihr persönliches Mein Poko-Konto und damit vielfältige Vorteile: Sie können Ihre Veranstaltungshistorie einsehen (inkl. gebuchter und noch bevorstehender Veranstaltungen) und haben Zugriff auf Seminarunterlagen und Fotos von den von Ihnen besuchten Veranstaltungen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Ihre Kundendaten für künftige Buchungen erhalten bleiben und Sie diese nicht immer wieder neu eingeben müssen.

 

Wie kann ich mich für "Mein Poko" anmelden bzw. registrieren?

Sofern Sie bereits ein Mein Poko-Konto haben, geben Sie bitte Ihren Benutzernamen (alternativ können Sie auch Ihre E-Mail-Adresse verwenden) und Ihr Passwort ein und klicken auf den Button LOGIN.

Um sich als neuer Nutzer zu registrieren, klicken Sie bitte unter der Login-Fläche oben rechts auf Registrieren. Füllen Sie auf der folgenden Seite bitte alle erforderlichen Felder aus (die mit einem * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder) und klicken Sie auf den Button „Jetzt Registrieren“.

Um die Registrierung abzuschließen, erhalten Sie eine Mail mit einem Link den Sie für die Aktivierung Ihres Kontos klicken müssen.

 

Ich habe mein Passwort für "Mein Poko" vergessen. Was nun?

Unter der Login-Fläche befindet sich der Link "Passwort vergessen?". Mit einem Klick darauf gelangen Sie auf eine Folge-Seite. Dort geben Sie dann bitte die E-Mail-Adresse an, mit der Sie sich für Mein Poko registriert haben. Sie erhalten dann zunächst eine E-Mail mit einem Link „Passwort zurücksetzen“, über den Sie auf eine Seite gelangen auf der ein neues Passwort eingegeben werden kann.

Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, das neue Passwort nach dem nächsten Login in Ihrem Mein Poko-Konto unter dem Punkt "Mein Profil" zu ändern.

 

Ich habe meinen Benutzernamen für "Mein Poko" vergessen. Was nun?

Sie können sich alternativ immer auch mit Ihrer E-Mail Adresse anmelden! Sollte dies auch nicht klappen, rufen Sie uns bitte an (0251 1350-1414) oder schicken Sie uns eine E-Mail ( admin@poko.de ) Wir nehmen dann unverzüglich Kontakt mit Ihnen auf.

 

Warum werden in "Mein Poko" meine bereits besuchten Veranstaltungen nicht angezeigt?

Eventuell haben Sie Ihre Profildaten in Ihrem Mein Poko-Konto noch nicht ergänzt. Hierzu loggen Sie sich bitte in Ihr Mein Poko-Konto ein, klicken im Login-Fenster auf den Link Mein Konto und wählen in Ihrem Konto dann unter "Mein Profil" den Punkt Profil bearbeiten. Dort ergänzen Sie bitte Ihre Profildaten.

 

Was sind Poko-Points und wie löse ich sie ein?

Bei Poko können Sie für alle besuchten Seminare Poko-Points erhalten und diese allein oder gemeinsam im Gremium sammeln. Die Punkte können dann gegen Arbeitsmittel oder Wertguthaben bzw. Gutscheine eingelöst werden. Dies ist in einem bestimmten, auf der Website genannten Zeitraum möglich

Die ganze Auswahl an Arbeitsmitteln für Ihre Betriebsarbeit und alle weiteren Informationen finden Sie hier.

 

Warum werden in „Mein Poko“ meine gesammelten Poko-Points nicht angezeigt?

Die Poko-Points werden Ihnen ab Buchung Ihrer Veranstaltung gutgeschrieben und in Mein Poko angezeigt. Einlösbar sind sie grundsätzlich erst nach Ablauf des besuchten Seminars und erfolgter Begleichung Ihrer Rechnung über die Seminargebühr. Die bereits einlösbaren Poko-Points werden Ihnen in Mein Poko separat angezeigt.

 

Was bietet mir das Forum?

Das Diskussions-Forum von Poko dient dem Ideen- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsräten, JAV’lern, SBV-Vertretern, Mitgliedern in Wirtschaftsausschüssen und sonstigen Interessierten. Hier werden Fragen rund um das Thema Arbeitnehmervertretung gestellt und beantwortet sowie aktuelle Themen diskutiert.

 

Wie ist das Forum aufgebaut?

Das Forum ist thematisch in folgende Bereiche unterteilt:

•             Allgemeine Themen

•             Betriebsrat

•             Schwerbehindertenvertretung

•             Jugend- und Auszubildendenvertretung

•             Wirtschaftsausschuss

•             Unternehmen ohne Betriebsrat

 

Jeder Bereich enthält weitere sinnvolle Unterbereiche, die der besseren Übersichtlichkeit im Forum dienen. So beinhaltet etwa der Bereich Betriebsrat folgende Unterbereiche:

•             Allgemeine Diskussion

•             Schulungsanspruch

•             Betriebsratsvorsitz

•             Frauen im Betriebsrat

•             Betriebsratswahlen

•             Anregungen und Feedback

•             Neu im Betriebsrat

 

Wie kann ich das Forum nutzen?

Es gibt zwei Möglichkeiten das Forum zu nutzen.

Ohne Benutzerkonto agieren Sie als Gast. Sie können alle Beiträge und Diskussionen sehen und als Gast kommentieren.

Sobald Sie ein Benutzerkonto erstellen, können Sie unter Ihrem gewählten Namen Beiträge verfassen und besitzen ein eigenes Profil, in der Sie und andere Nutzer Ihre Aktivitäten und angegebene Informationen über Sie einsehen können.

Falls Sie sich vor unserem Umzug registriert haben, müssen Sie erstmalig die Passwort vergessen-Funktion nutzen.

 

Habe ich als Betriebsrat Schulungsanspruch?

Laut § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes besteht für Mitglieder des Betriebsrats ein Schulungsanspruch für Seminare, Schulungen und Fortbildungen, die grundlegendes Wissen vermitteln. Ein Urteil vom BAG besagt außerdem, dass spezielle Seminare ebenfalls unter den Schulungsanspruch fallen können. Das gleiche gilt auch für JAV, SBV und Personalrat.

 

Wer zahlt die Fortbildungskosten für Betriebsrat und Co?

Sie wollen an einer Betriebsratsschulung teilnehmen, machen sich aber Sorgen in Bezug auf die Kostenübernahme? Das müssen Sie nicht! Wenn das gewünschte Seminar unter den Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG fällt, muss der Arbeitgeber die Kosten dafür übernehmen. Das gilt grundsätzlich für sämtliche Betriebsratsschulungen sowie Seminare für die SBV und die JAV. Nur mit den nötigen Informationen können Sie schließlich Ihre Aufgaben gewissenhaft erledigen. Dementsprechend gilt, dass die Schulung unabdingbare Kenntnisse vermittelt. Zu den Kosten gehören Seminargebühr, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung.

 

Mein Arbeitgeber möchte, dass ich aus Kostengründen ein Webinar statt einer Präsenzveranstaltung besuche. Ist das erlaubt?

Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm kann ein Arbeitgeber nicht die Teilnahme an einem Webinar statt einer Präsenzveranstaltung fordern. Nur wenn es vergleichbare angebotene Veranstaltungen gibt, die vom Personalrat bzw. Betriebsrat als qualitativ gleichwertig angesehen werden, kann auf solche zurückgegriffen werden.

Unsere Webinare sind qualitativ allerdings genauso erstklassig wie unsere Präsenz-Veranstaltungen. Sie sind interaktiv gestaltet und bieten jederzeit die Möglichkeit, Ihre Fragen zu stellen.

 

Muss der Betriebsrat den preiswertesten Seminaranbieter wählen?

Nein, der Betriebsrat kann selbst entscheiden, welchen Seminaranbieter er wählt. Er ist nicht verpflichtet den günstigsten Anbieter auszuwählen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986, Az. 6 ABR 74/83).

 

Betriebsratsschulungen - wie oft darf ich sie wahrnehmen?

In Bezug auf die Frage, wie oft die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung möglich ist, wird oft von vier Seminarwochen pro Amtsperiode gesprochen. Das stimmt so aber tatsächlich nicht. Es gelten die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Wenn eine Schulung also aufgrund der erforderlichen Kenntnisse als notwendig gesehen wird, sind häufigere Schulungen grundsätzlich erlaubt.

 

Habe ich als JAV-Mitglied einen Schulungsanspruch?

Grundsätzlich habt ihr ein Recht darauf, an Schulungen teilzunehmen, um euch das Wissen anzueignen, das ihr für eure Aufgaben in der JAV braucht.

Euer Arbeitgeber muss euch für die Zeit der Schulung freistellen (ohne Minderung eurer Ausbildungsvergütung) und die Seminargebühr sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung übernehmen. Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt.

Aber Achtung: Das gilt nur für »erforderliche« Seminare!

Und was heißt das? »Erforderlich« bedeutet, dass die vermittelten Inhalte zur Erfüllung eurer Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden und ihr als JAV-Mitglied noch nicht über das entsprechende Wissen verfügt. Erforderlich sind Schulungen über die Aufgaben und Pflichten der JAV sowie die Rechte der JAV gegenüber dem Betriebsrat. Auch Schulungen über die Aufgaben und Rechte der Gesamt-JAV gehören zum erforderlichen Wissen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters. Besteht ein betriebliches Bedürfnis, kann auch eine Schulung über den Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich sein, wenn in der konkreten Veranstaltung der Jugendschutz im Mittelpunkt steht. Es handelt sich also um Seminare, die das nötige Grundwissen vermitteln und bei welchen vor allem junge Arbeitnehmer betreffende Fragen im Mittelpunkt stehen (BAG Beschluss vom 10.06.1975 – 1 ABR 139/73und LAG Niedersachsen 31.01.2019 – 10TaBVGa 6/19), wie z. B. die Poko-Seminare Jugend- und Auszubildendenvertretung I-III.

Wie ausgeführt, können aber auch Spezialseminare erforderlich sein, wenn sie einen direkten Bezug zu aktuellen betrieblichen Anlässen darstellen.

 

Habe ich als Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen einen Schulungsanspruch?

Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen vertreten eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe und sind dabei weitgehend auf sich gestellt. Deshalb bedürfen gerade sie sorgfältiger Schulungen auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amts benötigen (LAG Hessen 14.01.2010 – 9a TaBVGa 229/09).

Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX sieht in § 179 Abs. 4 S. 1, 3 vor, dass Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit werden, soweit die Schulungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind. Sämtliche Kosten (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 179 Abs. 8 S. 1, 2 SGB IX).

 

Habe ich als Personalratsmitglied einen Schulungsanspruch?

Ja. Sie haben als Personalratsmitglied nach dem Personalvertretungsgesetz des Bundes oder der jeweiligen Länder einen Anspruch auf Seminarteilnahme. Der Umfang und die Voraussetzungen des Anspruchs richten sich nach den konkret für Sie geltenden Vorschriften. Sie haben in der Regel Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit – oft für eine bestimmte Tageszahl – und Erstattung der Reise- und Seminarkosten, sofern das Seminar Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

Der Schulungsanspruch für Personalräte ist in den entsprechenden Personalvertretungsgesetzen geregelt, z.B.:

Bund                                                   § 46 Abs. 6 i.V.m. § 44 Abs. 1 BPersVG

Baden-Württemberg                       § 47 Abs. 5 i.V.m. § 45 Abs. 1 LPVG BW

Bayern                                                Art. 46 Abs. 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BayPVG

Berlin                                                  § 42 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 BlnPersVG

Brandenburg                                     § 46 Abs. 1 i.V.m. 44 Abs. 1 PersVG Bbg

Bremen                                               § 39 Abs. 5, 6 i.V.m. § 41 Abs. 1 BremPersVG

Hamburg                                            § 48 Abs. 4 i.V.m. 46 Abs. 1, 2 HmbPersVG

Hessen                                                § 40 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1, 3 HPVG

Mecklenburg-Vorpommern            § 39 Abs. 1, 4 PersVG M-V

Niedersachsen                                  § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1, 2 NdsPersVG

Nordrhein-Westfalen                       § 42 Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 1 LPVG NW

Rheinland-Pfalz                                 § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 4, 5 LPVG R-P

Saarland                                             § 45 Abs. 5 i.V.m. § 43 Abs. 1 SPersVG

Sachsen                                              § 47 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 SächsPersVG

Sachsen-Anhalt                                 § 45 i.V.m. § 42 Abs. 1, 2 PersVG LSA

Schleswig-Holstein                           § 37 Abs. 1, 4, 5 MBG Schl.-H

Thüringen                                          § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 ThürPersVG

 

Gilt der Schulungsanspruch für alle Mitglieder des Personalrats?

Für eine geordnete Personalratstätigkeit ist es zumindest Voraussetzung, dass jedes Personalratsmitglied die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlichen Grundkenntnisse hat. Deshalb kann jedes Personalratsmitglied, das solche Grundkenntnisse noch nicht hat, vom Personalrat zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, die diese Kenntnisse vermittelt.

Haben auch teilzeitbeschäftigte Mitglieder des Personalrats einen Schulungsanspruch?

Der Anspruch auf Teilnahme an Schulungen ist in § 46 Abs. 6 BPersVG und den entsprechenden landesgesetzlichen Normen geregelt. Dieser Anspruch gilt für alle Mitglieder des Personalrats, also auch Teilzeitkräfte. Diese haben allerdings für außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit liegende Schulungszeiten keinen Anspruch auf Bezahlung oder Freizeitausgleich.

 

Haben auch Ersatzmitglieder des Personalrats einen Schulungsanspruch?

Ersatzmitglieder des Personalrats haben grundsätzlich nur dann einen Schulungsanspruch, wenn sie endgültig für ein ausgeschiedenes Personalratsmitglied nachgerückt sind bzw. wenn und solange sie ein verhindertes Personalratsmitglied vertreten. Ein Anspruch auf eine Schulungsteilnahme kann für ein Ersatzmitglied aber auch dann bestehen, wenn es über einen längeren Zeitraum hinweg zu ca. 50% der Personalratssitzungen herangezogen wurde und mit einer gleichen Vorgehensweise auch künftig zu rechnen ist (BAG, 19.09.2001, ZBVR 2002, 77).

 

Wann ist eine Schulung nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder erforderlich?

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Grundschulungen, weiterführenden Schulungen und Spezialschulungen.

Grundschulungen sind solche, die die notwendigen Kenntnisse für Personalratsmitglieder vermitteln, die noch keine ausreichenden Kenntnisse im Personalvertretungsrecht besitzen. Dabei wird in der Regel nur ein Überblick über die Regelungen des Personalvertretungsrechts vermittelt. Einen Anspruch auf Teilnahme an einer Grundschulung haben – ohne dass es der Darlegung der Erforderlichkeit bedarf – alle erstmals gewählten Personalratsmitglieder.

Dasselbe gilt für weiterführende Schulungen. Das sind solche, in denen Themenbereiche behandelt werden, die ebenfalls für die Personalratsarbeit notwendig sind, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung von Beteiligungsrechten. Deshalb ist auch die Vermittlung von Grundkenntnissen zum Dienstrecht (Beamten-, Laufbahn-, Disziplinarrecht, BAT mit den Schwerpunkten Arbeitsplatzbeschreibung, -bewertung und Eingruppierung) und zum Arbeitsrecht, zum Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsrecht, zum Kündigungsschutzrecht sowie zur neuesten Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht als "erforderlich", damit die Personalvertretung in der Lage ist, die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinreichend sachverständig wahrnehmen zu können.

Für Spezialschulungen muss der Personalrat der Dienststellenleitung dagegen einen aktuellen Bedarf darlegen. Dieser besteht immer dann, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Dienststelle und im Personalrat eine Schulung erforderlich ist, damit der Personalrat seine gegenwärtigen oder in der nahen Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.

 

Wie oft/lange darf ein Personalratsmitglied erforderliche Schulungen in Anspruch nehmen?

Hier gibt es keine genaue Grenze/Beschränkung, maßgeblich ist das Kriterium der Erforderlichkeit, wobei jeder Personalrat aber auch beachten muss, dass die Dauer der Schulung in Hinblick auf die Möglichkeiten der Dienststelle verhältnismäßig bleibt. Auch darüber, wie viele Seminare aktuell erforderlich sind, entscheidet der Personalrat unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit selbst.

Im Allgemeinen ist bei einer Grundschulung von einer bis zu fünftägigen Dauer auszugehen, es denn, dass sich eine besondere Notwendigkeit für eine längere Schulungsdauer ergibt Bei Spezialschulungen und weiterführenden Schulungen hängt die Dauer davon ab, in welcher Zeit der Stoff wirksam vermittelt werden kann; solche Schulungen dauern in der Regel ein bis drei Tage.

Hinweis: Anders sieht es aus bei geeigneten Schulungen nach § 46 Abs. 7 BPersVG. Hier ist der Weiterbildungsanspruch auf drei Wochen innerhalb einer Amtszeit begrenzt; für Personalratsmitglieder, die das Amt erstmalig bekleiden, erhöht sich der Weiterbildungsanspruch während ihrer ersten Amtszeit auf vier Wochen.

Hinweis: Auf Landesebene können für die Personalvertretungen in den einzelnen Bundesländern abweichende Regelungen getroffen sein – insbesondere im Hinblick auf die Länge und Dauer von Schulungsteilnahmen.

 

Erhalte ich als Personalratsmitglied auch während der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung meinen Lohn?

Selbstverständlich. Dies ist in 46 Abs. 6 i.V.m. § 44 Abs. 1 BPersVG und den entsprechenden landesgesetzlichen Normen geregelt. Danach hat Ihre Dienststelle Ihnen eine Teilnahme an Schulungen bei voller Zahlung Ihrer Dienstbezüge / Ihres Arbeitsentgelts zu gewähren, so als wenn sie in der Dienststelle weitergearbeitet hätten (Lohnausfallprinzip). Wird eine Schulung allerdings außerhalb Ihrer individuellen Arbeitszeit durchgeführt oder überschreitet sie die in Iher Dienststelle übliche Arbeitszeit, so haben Sie – dies ist die Kehrseite des Lohnausfallprinzips – für die betreffende Zeit weder einen Anspruch auf Bezahlung noch auf Freizeitausgleich.

 

Darf mein Dienststellenleiter mir als Personalratsmitglied die Teilnahme an einer Schulung verbieten?

Der Dienststellenleiter kann Ihnen, wenn er der Ansicht ist, dass entweder in der Schulungsveranstaltung keine für die Personalratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden oder Sie der Schulung nicht bedürfen, er den Schulungsanspruch also bereits dem Grunde nach verneint und deshalb die Freistellung ablehnt, die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme untersagen. In diesem Fall dürfen Sie nicht an der Schulungsveranstaltung teilnehmen. Das gilt übrigens auch, wenn Ihr Dienststellenleiter den Freistellungsantrag des Personalrats zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, wohl aber in angemessener Frist nicht reagiert hat.

Dagegen können der Personalrat oder aber auch Sie selbst sich mit einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren wehren. Auch eine einstweilige Verfügung kommt in Betracht.

 

Muss der Personalsrat die günstigste Schulung auswählen?

Nein. Die Entscheidung, an welchen Schulungen Personalsmitglieder teilnehmen, entscheidet der Personalrat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit selbst. Maßgeblich ist auch hier, ob die Schulung erforderlich ist. Der Personalrat ist bei der Auswahl zwischen gleichwertigen Schulungen aber an den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung gebunden, nach der er die Dienststelle nicht mit unangemessen hohen Kosten belasten darf. Der Personalrat ist indes nicht verpflichtet, das billigste Angebot auszuwählen.

 

Wie läuft die Abrechnung einer Veranstaltung ab? Muss ich die Kosten als Personalratsmitglied vorstrecken?

Nach § 46 Abs. 6 i.V.m. § 44 Abs. 1 BPersVG bzw. den entsprechenden landesgesetzlichen Normen hat Ihre Dienststelle die Schulungsgebühren zu bezahlen. Beim Poko-Institut wird bereits bei der Anmeldung zu einer Schulung nach der Kostenübernahme gefragt. Diese wird von der Dienststelle schriftlich bestätigt. Eine Abrechnung der Veranstaltungsgebühren erfolgt dann später über die Dienststelle. Vorstrecken müssen Sie die Kosten für die Schulungsteilnahme also nicht.

Hotelkosten (Übernachtung, Verpflegung, Tagespauschale etc.) sind von Ihnen zum Abschluss der Veranstaltung direkt an das Hotel zu zahlen oder können bei Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung Ihrer Dienststelle vor Ihrer Abreise vom Hotel direkt Ihrer Dienststelle in Rechnung gestellt werden.

 

Habe ich als Mitglied des Wirtschaftsausschusses einen Schulungsanspruch?

Das kommt darauf an, ob Sie gleichzeitig auch Betriebsratsmitglied sind.

Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die gleichzeitig im Betriebsrat sind, gilt der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG 11.11.1998 – 7 AZR 491/07; LAG Hessen 17.01.2022 – 16 TaBV 121/21).

Eine Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG kommt für Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses nur in ihrer etwaigen Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder auf Grund eines Beschlusses des einzelnen Betriebsrates in Betracht. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen.

Aber: Ein in den Wirtschaftsausschuss gewähltes Betriebsratsmitglied kann an einer Schulung teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, wenn es diese Kenntnisse nicht bereits hat. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Wirtschaftsausschussmitglieder »die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen« sollen (LAG Berlin 13.11.1990 – 3 TaBV 3/90).

Aus der Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG folgt: Ihr Arbeitgeber hat Mitglieder des Betriebsrats für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen und die Kosten (für Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Erforderlich sind sie dann, wenn Ihr Betriebsrat für die Erfüllung konkreter Aufgaben ein spezielles Wissen benötigt, über das er noch nicht verfügt.

Auch Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses, die ihr Amt bereits einige Jahre ausüben, können einen Anspruch auf eine Grundlagenschulung zum Thema haben (LAG Hamm, 05.12.2008, 10 TaBV 25/07). Das Gericht erkannte: »Selbst eine wiederholte Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss ist kein hinreichendes Merkmal für die fehlende Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme.«

Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht gleichzeitig im Betriebsrat sind, sieht das Gesetz eine Schulungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vor. Allerdings wird die Anwendung von § 37 Abs. 6 BetrVG in Literatur und Rechtsprechung teilweise auch für sie bestätigt. Das BAG bejaht einen Schulungsanspruch auch des nicht dem Betriebsrat angehörenden Wirtschaftsausschussmitglieds, wenn der Betriebsrat keine Arbeitnehmer finden konnte, die bereits die erforderliche Fachkompetenz für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss besitzen (BAG 11.11.1998 – 7 AZR 491/97 ; vgl. auch »Fitting, u. a.« 31. Auflage, § 37, Rdn. 180 und § 107, Rdn. 25). Damit soll eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses gewährleistet werden.

Auch Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses, die ihr Amt bereits einige Jahre ausüben, können einen Anspruch auf eine Grundlagenschulung zum Thema haben. Das Gericht erkannte: »Selbst eine wiederholte Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss ist kein hinreichendes Merkmal für die fehlende Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme« (LAG Hamm 05.12.2008 – 10 TaBV 25/07).

Empfehlung: Wegen der Übernahme der Schulungskosten und der bezahlten Arbeitsbefreiung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses sollte vorab eine Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen.

 

Haben auch teilzeitbeschäftigte Mitglieder des Wirtschaftsausschusses einen Schulungsanspruch?

Ja, sofern Sie gleichzeitig Mitglied im Betriebsrat sind. Denn der Anspruch auf Teilnahme an Schulungen gem. § 37 Abs. 6 BetrVG gilt für alle Mitglieder des Betriebsrats. Teilzeitkräfte haben dabei nach § 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung und darüber hinaus auch auf Freizeitausgleich, falls die Schulung auch in ihre Freizeit fällt, pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

 

Wann ist eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?

Eine Schulung ist immer dann erforderlich, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die für die sachgerechte Wahrnehmung anstehender Aufgaben des Betriebsrates benötigt werden und über die die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder nicht oder nicht ausreichend verfügen. Hierunter fallen grundsätzlich alle sogenannten Grundlagenseminare – eine Ausnahme kann hier allenfalls für Betriebsratsmitglieder gelten, die schon lange im Amt sind und über entsprechendes "Erfahrungswissen" verfügen. Auch Spezialseminare können erforderlich sein, wenn ein Betriebsrat demnächst aus aktuellen betrieblichen Gründen über spezielle – ihm derzeitig noch fremde – Kenntnisse verfügen muss. Die Erforderlichkeit von Spezialschulungen hängt also von der jeweiligen Situation im Betrieb ab – eine Schulung zum Thema "Mobbing" kann etwa dann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat eine betriebliche Konfliktsituation darlegen kann, für die er entsprechendes Wissen benötigt. Schulungen zum Thema "Arbeitsschutz", "Unfallverhütung", "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" oder etwa "Aktuelle Rechtsprechung des BAG" sind in der Regel erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Erforderlichkeit muss jeweils in der Beschlussfassung des Betriebsrates über die Schulungsteilnahme dargelegt/begründet werden und hängt wie bereits ausgeführt vom Einzelfall ab.

 

Wie oft/lange darf ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Anspruch nehmen?

Hier gibt es keine genaue Grenze/Beschränkung, maßgeblich ist das Kriterium der Erforderlichkeit, wobei jeder Betriebsrat aber auch beachten muss, dass die Dauer der Schulung in Hinblick auf die Möglichkeiten des konkreten Betriebs verhältnismäßig bleibt. Auch darüber, wie viele Seminare aktuell erforderlich sind, entscheidet der Betriebsrat unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit selbst.

 

Muss der Zeitpunkt der Schulungsteilnahme mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden?

Nach § 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage "betriebliche Notwendigkeiten" zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass ein reibungsloser Betriebsablauf in der Zeit des Seminarbesuchs sichergestellt sein muss. Grundsätzlich gilt jedoch: Vorrang vor der "normalen" betrieblichen Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds hat immer dessen Betriebsratstätigkeit, also auch die vom Gesetz geforderte Schulung und Bildung. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um die schulungsbedingte Abwesenheit eines Betriebsratsmitglieds zu organisieren, sollte der Betriebsrat den Arbeitgeber über die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung mit einem Vorlauf von wenigstens zwei bis drei Wochen informieren.

 

Erhalte ich als Mitglied des Wirtschaftsausschusses auch während der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung meinen Lohn?

Selbstverständlich. Dies ist in § 37 Abs. 1 und 6 BetrVG geregelt. Danach hat Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Teilnahme an Schulungen bei vollem Lohnausgleich zu gewähren, so als wenn sie im Betrieb weitergearbeitet hätten.

 

Mit welchem zeitlichen Vorlauf muss der Arbeitgeber über die Teilnahme eines Mitglieds des Wirtschaftsausschusses an einer Schulung informiert werden?

In der Regel wird von einer Zeit von zwei bis drei Wochen ausgegangen. Auf diese Weise soll der Arbeitgeber auch die Möglichkeit erhalten zu prüfen, ob seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 37 BetrVG erfüllt sind. Wenn dem nicht so sein sollte, hat er sodann immer noch die Möglichkeit, eine Entscheidung durch die Einigungsstelle herbeizuführen. Ferner kann der Arbeitgeber so angemessen im Voraus die Arbeitsplanung für den abwesenden Mitarbeiter vornehmen und überprüfen, ob die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt sind.

 

Darf mein Arbeitgeber mir als Mitglieds des Wirtschaftsausschusses die Teilnahme an einer Schulung verbieten?

Grundsätzlich gilt der Schulungsanspruch von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses für Schulungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG analog). Hierüber entscheidet allein der Betriebsrat. Eine Genehmigungspflicht des Arbeitsgebers gibt es nicht. Allerdings hat der Betriebsrat bei seiner Entscheidung über die zeitliche Festlegung und die Zahl und Person der Teilnehmer an einer Schulung das Kriterium der "betrieblichen Notwendigkeit" zu beachten: Er hat dabei zu berücksichtigen, dass durch den geplanten Schulungsbesuch der reibungslose Betriebsablauf während dieses Zeitraums nicht gefährdet wird - etwa , weil eine saisonale Auftragsspitze zu erwarten ist oder die Vertretung der an der Schulung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder nicht sichergestellt ist. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er nach § 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG die Einigungsstelle einschalten, die dann verbindlich hierüber entscheidet. In diesem Falle muss auch der Betriebsrat abwarten, wie die Einigungsstelle entscheidet und hat die Teilnahme an der Schulung so lange zurückzustellen. Bestreitet der Arbeitgeber hingegen die Erforderlichkeit einer Schulung, so muss diese im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren festgestellt werden.

In diesem Falle müssen Sie als Betriebsratsmitglied nicht auf die Schulungsteilnahme verzichten bzw. mit dieser warten, bis das Arbeitsgericht über die Frage der Erforderlichkeit entschieden hat, sondern können die Schulung nach Abmeldung bei Ihrem Vorgesetzten besuchen. Verweigert der Arbeitgeber daraufhin die Lohnfortzahlung für die Dauer der Schulungsteilnahme, müssen Sie diese jedoch Ihrerseits vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Darüber hinaus besteht für Sie das Risiko, dass das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Schulung sei nicht erforderlich.

 

Was kann ich als Mitglied des Wirtschaftsausschusses tun, wenn mein Arbeitgeber der Teilnahme an einer Schulung dennoch widerspricht?

Der Betriebsrat kann sich an das Arbeitsgericht wenden und um die Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulung bitten.

 

Wer bezahlt die Kosten für die Anreise zum Schulungsort sowie die Hotel- und Verpflegungskosten?

Neben den reinen Kosten für die Schulung selbst muss die Dienststelle gemäß § 46 Abs. 6 i.V.m. § 44 Abs. 1 BPersVG bzw.den entsprechenden landesgesetzlichen Normen auch für die An- und Abreise, sowie die Hotelkosten (inkl. Übernachtung und Verpflegung) aufkommen.

Kommen Hotelkosten auf mich zu, wenn ich während der Dauer der Schulung nicht im Veranstaltungshotel übernachte?

Sollten Sie keine Übernachtung wünschen, weil Sie beispielsweise in der näheren Umgebung wohnen, berechnet das Hotel eine Tagespauschale.

 

Wie läuft die Abrechnung einer Veranstaltung ab? Muss ich die Kosten als Mitglied des Wirtschaftsausschusses vorstrecken?

Nach § 40 Abs.1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Schulungsgebühren zu bezahlen. Beim Poko-Institut wird bereits bei der Anmeldung zu einer Schulung nach der Kostenübernahme gefragt. Diese wird vom Arbeitgeber oder, sofern der Betriebsrat ein eigenes Schulungsbudget verwaltet, von diesem schriftlich bestätigt. Eine Abrechnung der Veranstaltungsgebühren erfolgt dann später über den Arbeitgeber. Vorstrecken müssen Sie die Kosten für die Schulungsteilnahme also nicht. Entstehen einem Mitglied des Wirtschaftsausschusses zusätzliche Aufwendungen oder Auslagen (etwa Reisekosten), so kommt es auf die Üblichkeiten im Betrieb an, ob der Arbeitgeber einen angemessenen Vorschuss zu zahlen hat.

Hotelkosten (Übernachtung, Verpflegung, Tagespauschale etc.) sind von Ihnen zum Abschluss der Veranstaltung direkt an das Hotel zu zahlen oder können bei Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung Ihres Arbeitgebers vor Ihrer Abreise vom Hotel direkt Ihrem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden.

Was ist eine Schulung und was ist ein Seminar?

Der Begriff Schulung steht als Überbegriff für Vermitteln von Wissen zu bestimmten Themen. Ein Seminar ist dann eine einmalige Weiterbildungsveranstaltung, die von der aktiven Mitarbeit der Teilnehmer*innen lebt. Bei Poko verwenden wir die Begriffe „Seminar“ und „Schulung“ größtenteils synonym. Sie können somit auch dann an einem Betriebsratsseminar teilnehmen, wenn Sie womöglich gerade erst in den Betriebsrat gewählt worden sind. Das gilt insbesondere für unsere Grundlagenseminare.

 

Was ist ein Inhouse-Seminar?

Beim Inhouse-Service finden die Schulungen firmenintern statt. So können Betriebsräte beispielsweise Inhalte im vertraulichen Rahmen basierend auf den eigenen betrieblichen Beispielen klären. Inhouse-Schulungen fördern zudem den Zusammenhalt im Team. Auch die Fahrt- und Übernachtungskosten können gespart werden.