Die Voraussetzungen einer Betriebsratswahl

Die Voraussetzung für den Betriebsrat ist gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert und legt fest, unter welchen Bedingungen Arbeitnehmende einen Betriebsrat wählen dürfen. Dabei spielen sowohl die Größe des Betriebs als auch die Zusammensetzung der Belegschaft eine entscheidende Rolle. Darüber hinaus gibt es spezifische Regelungen, die festlegen, welche Arbeitnehmer*innen wahlberechtigt sind und in welchen Fällen eine Betriebsratswahl nicht möglich ist. 

Bei Poko erhalten Sie alle relevanten Informationen rund um die Betriebsratswahl, von der Vorbereitung der Betriebsratswahl bis zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Darüber hinaus bietet Poko praxisnahe Betriebsrats-Seminare im Allgemeinen und Schulungen zur Betriebsratswahl im Speziellen an – gerne auch als Inhouse-Fortbildung bei Ihnen vor Ort! Nutzen Sie die Expertise unserer erfahrenen Referent*innen, um sich optimal auf die nächste Wahl vorzubereiten! 

Voraussetzungen für die Betriebsratswahl – das Wichtigste in Kürze 

Wahlverfahren:

Wahlarten:

Verhältniswahl: Kandidat*innen treten als Liste an, Mandatsvergabe erfolgt proportional.

▼ Welche Betriebe dürfen bei der Betriebsratswahl wählen?

▼ Wer darf bei der Betriebsratswahl wählen?

▼ Betriebsratswahl: Vereinfachtes oder allgemeines Verfahren

Welche Betriebe dürfen bei der Betriebsratswahl wählen?

Ein Betriebsrat wird nicht auf Unternehmensebene, sondern auf Betriebsebene gewählt. Ein Betrieb muss mindestens fünf ständige Arbeitnehmende beschäftigen, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG).

Was ist ein Betrieb? 

Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, in der der Arbeitgeber mit Hilfe von Arbeitnehmenden und Sachmitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Ein Unternehmen hingegen ist die rechtliche Organisation (z. B. GmbH, AG, KG, OHG, e.K.), der ein oder mehrere Betriebe angehören. 

Ein Betrieb kann auch aus mehreren, räumlich getrennten Betriebsstätten bestehen. Allerdings gibt es hier Ausnahmen (§ 4 Abs. 1-2 BetrVG): 

Zusätzlich gibt es Flächenbetriebsräte oder Spartenbetriebsräte, die für mehrere Betriebe eines Unternehmens zuständig sein können. Solche Regelungen müssen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrVG). 

Welche Betriebe sind ausgeschlossen? 

Bestimmte Einrichtungen sind von der Betriebsratswahl ausgenommen: 

Wer darf bei der Betriebsratswahl wählen?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmenden des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Dazu gehören auch: 

Nicht wahlberechtigt sind hingegen: 

Die Feststellung, ob jemand wahlberechtigt ist, kann im Einzelfall kompliziert sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand des Betriebsrats alle notwendigen Informationen bereitzustellen (§ 2 Abs. 2 BetrVG). Wer bei Betriebsratswahlen wählen darf, entnehmen Sie bitte unserer Wahlberechtigungs-Übersicht.

Betriebsratswahl - Wer darf wählen - Übersicht:

Wählen dürfen Nicht wählen dürfen
  • 520-EURO-Kräfte
  • ABM-Kräfte
  • Abrufarbeit, flexible Arbeitszeit
  • Altersteilzeit vor Beginn der Freistellungsphase
  • Arbeitnehmer in ihrem Nebenjob
  • Arbeitnehmer während befristeten Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung
  • Arbeitnehmer während des Wehrdienstes
  • Arbeitnehmer während des Zivildienstes
  • Arbeitnehmer während Elternzeit
  • Arbeitnehmerinnen in Mutterschaftsurlaub
  • Aushilfskräfte
  • Außendienstler
  • Auszubildende, die älter als 16 Jahre sind
  • Beamte (nur nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)
  • Befristet eingestellte Arbeitnehmer
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Handelsgehilfen
  • Handelsvertreter, angestellt
  • Heimarbeitnehmer, die für den Betrieb arbeiten
  • Leiharbeitnehmer (sofern für länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt)
  • Minijobber
  • Personalgestellung aus dem öffentlichen Dienst
  • Ruhende Arbeitsverhältnisse
  • Telearbeitnehmer
  • Trainee
  • Vertretungskräfte
  • Volontäre
  • Werkstudenten
  • Berufliche Rehabilitanden
  • Diakonissen
  • Entwicklungshelfer
  • Freelancer
  • Freie Mitarbeiter
  • Freiwilliges soziales Jahr (FSJ)
  • Generalbevollmächtigter
  • Geschäftsführer
  • Handelsvertreter, selbstständig
  • Jugendliche Arbeitnehmer (< 16 Jahre)
  • Leitende Angestellte
  • Ordensschwestern
  • Organvertreter
  • Praktikanten aus betriebsfremden Bildungsgängen, sofern sie nur lernen und nicht arbeiten
  • Prokuristen
  • Selbständige
  • Verwandte des Arbeitgebers (nur bestimmte)
  • Vorstandsmitglieder
  • Werkunternehmer
  • Zivildienstleistende

Das Wahlverfahren: vereinfachtes oder allgemeines Verfahren 

Je nach Größe des Betriebs unterscheidet man bei der Betriebsratswahl zwei verschiedene Verfahrensarten, das allgemeine Verfahren und das vereinfachte Verfahren.  

Vereinfachtes Verfahren 

Betriebe mit fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmenden nutzen das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 BetrVG). Bei 101 bis 200 Beschäftigten können sich Arbeitgeber und Wahlvorstand auf dieses Verfahren einigen (§ 14a Abs. 5 BetrVG). 

Allgemeines Verfahren 

Betriebe mit mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmenden wenden das allgemeine Verfahren an. 

Welches Verfahren ist in Ihrem Betrieb anzuwenden? 

Der folgende Entscheidungsbaum führt Sie zu der richtigen Verfahrensart:

Betriebsratswahlen-normales-vereinfachtes-Verfahren

Verfahrensschritte je nach Verfahrensart 

Jetzt, da Sie sich für eine der Verfahrensarten entschieden haben, können Sie einen ersten Blick auf die weiteren Verfahrensschritte werfen. Sie werden sehen, dass alle Verfahrensarten mehr oder weniger alle die gleichen Schritte aufweisen: 

Betriebsratswahlen-Verfahren

Im allgemeinen sowie im vereinfachten Verfahren wird der Wahlvorstand entweder vom bestehenden Betriebsrat oder – falls ein solcher nicht vorhanden ist – vom Gesamtbetriebsrat (GBR) bzw. Konzernbetriebsrat (KBR) eingesetzt. Existiert weder ein Betriebsrat noch ein GBR oder KBR, erfolgt die Wahl des Wahlvorstands durch die Belegschaft in einer Betriebsversammlung, der sogenannten Wahlversammlung. Diese Versammlung dient dazu, den Wahlvorstand zu bestimmen. 

Ein- und zweistufige vereinfachte Verfahren 

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem einstufigen und dem zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren liegt in der Anzahl der Wahlversammlungen. Beim zweistufigen Verfahren sind zwei Versammlungen erforderlich. In der ersten Wahlversammlung werden bereits drei zentrale Schritte zusammengefasst:  

  1. die Wahl des Wahlvorstands,  
  1. die Bekanntgabe des Wahlausschreibens, 
  1. die Sammlung der Wahlvorschläge. 

In anderen Wahlverfahren verteilen sich diese Prozesse über mehrere Tage. 

Mehrheitswahl oder Verhältniswahl? 

Ein weiterer Unterschied zwischen beiden Verfahren liegt in der Art der Wahl: 

Mehrheitswahl 

Bei der Mehrheits- bzw. Personenwahl kann jeder Wahlberechtigte einem bzw. einer Kandidat*in eine Stimme geben. Die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen sind in den Betriebsrat gewählt (§ 34 WO). 

Verhältniswahl 

Bei der Verhältnis- bzw. Listenwahl schließen sich mehrere Kandidat*innen mit ähnlichen Interessen zu einer Gruppe zusammen und treten als sogenannte Liste gemeinsam zur Wahl an – ähnlich wie politische Parteien bei Wahlen. Jede*r Wahlberechtigte kann seine bzw. ihre Stimme einer dieser Listen geben (§ 11 WO). Die Sitzverteilung im Betriebsrat erfolgt dann proportional zu den erhaltenen Stimmen, sodass jede Liste entsprechend ihrem Stimmenanteil Mandate erhält. 

Falls im allgemeinen Wahlverfahren jedoch nur eine einzige gültige Liste eingereicht wird, wird ausnahmsweise eine Personenwahl durchgeführt (§ 20 WO). In diesem Fall treten die einzelnen Kandidat*innen der Liste direkt gegeneinander an. 

Die Reihenfolge, in der die gewählten Kandidat*innen in den Betriebsrat einziehen, wird nicht von den Wähler*innen selbst bestimmt, sondern durch die jeweilige Interessengruppe, die hinter der Liste steht. Dies ähnelt dem Prinzip der Wahllisten in der Politik, bei denen Parteien ihre Spitzenkandidat*innen strategisch an die obersten Positionen setzen. 

Mit Poko auf die nächste Betriebsratswahl vorbereiten 

Mit Poko sind Sie optimal auf die nächste Betriebsratswahl in Ihrem Betrieb vorbereitet. Unsere umfassenden Betriebsrats-Schulungen vermitteln Ihnen das notwendige Fachwissen, um eine Betriebsratswahl rechtssicher und effizient zu organisieren. In unseren Seminaren zur Betriebsratswahl lernen Sie alle relevanten Vorgaben und Abläufe kennen, um den Wahlprozess professionell zu gestalten. 

Unsere erfahrene Referent*innendarunter Fachanwält*innen und Richter*innen – vermitteln praxisnahes Wissen leicht verständlich, damit Sie Betriebsratswahlen souverän und fehlerfrei durchführen können.  

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