Die Voraussetzung für den Betriebsrat ist gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert und legt fest, unter welchen Bedingungen Arbeitnehmende einen Betriebsrat wählen dürfen. Dabei spielen sowohl die Größe des Betriebs als auch die Zusammensetzung der Belegschaft eine entscheidende Rolle. Darüber hinaus gibt es spezifische Regelungen, die festlegen, welche Arbeitnehmer*innen wahlberechtigt sind und in welchen Fällen eine Betriebsratswahl nicht möglich ist.
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Voraussetzungen für die Betriebsratswahl – das Wichtigste in Kürze
Wahlverfahren:
Wahlarten:
Verhältniswahl: Kandidat*innen treten als Liste an, Mandatsvergabe erfolgt proportional.
▼ Welche Betriebe dürfen bei der Betriebsratswahl wählen?
▼ Wer darf bei der Betriebsratswahl wählen?
▼ Betriebsratswahl: Vereinfachtes oder allgemeines Verfahren
Ein Betriebsrat wird nicht auf Unternehmensebene, sondern auf Betriebsebene gewählt. Ein Betrieb muss mindestens fünf ständige Arbeitnehmende beschäftigen, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
Was ist ein Betrieb?
Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, in der der Arbeitgeber mit Hilfe von Arbeitnehmenden und Sachmitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Ein Unternehmen hingegen ist die rechtliche Organisation (z. B. GmbH, AG, KG, OHG, e.K.), der ein oder mehrere Betriebe angehören.
Ein Betrieb kann auch aus mehreren, räumlich getrennten Betriebsstätten bestehen. Allerdings gibt es hier Ausnahmen (§ 4 Abs. 1-2 BetrVG):
Zusätzlich gibt es Flächenbetriebsräte oder Spartenbetriebsräte, die für mehrere Betriebe eines Unternehmens zuständig sein können. Solche Regelungen müssen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Bestimmte Einrichtungen sind von der Betriebsratswahl ausgenommen:
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmenden des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Dazu gehören auch:
Nicht wahlberechtigt sind hingegen:
Die Feststellung, ob jemand wahlberechtigt ist, kann im Einzelfall kompliziert sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand des Betriebsrats alle notwendigen Informationen bereitzustellen (§ 2 Abs. 2 BetrVG). Wer bei Betriebsratswahlen wählen darf, entnehmen Sie bitte unserer Wahlberechtigungs-Übersicht.
Wählen dürfen | Nicht wählen dürfen |
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Je nach Größe des Betriebs unterscheidet man bei der Betriebsratswahl zwei verschiedene Verfahrensarten, das allgemeine Verfahren und das vereinfachte Verfahren.
Betriebe mit fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmenden nutzen das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 BetrVG). Bei 101 bis 200 Beschäftigten können sich Arbeitgeber und Wahlvorstand auf dieses Verfahren einigen (§ 14a Abs. 5 BetrVG).
Betriebe mit mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmenden wenden das allgemeine Verfahren an.
Der folgende Entscheidungsbaum führt Sie zu der richtigen Verfahrensart:
Jetzt, da Sie sich für eine der Verfahrensarten entschieden haben, können Sie einen ersten Blick auf die weiteren Verfahrensschritte werfen. Sie werden sehen, dass alle Verfahrensarten mehr oder weniger alle die gleichen Schritte aufweisen:
Im allgemeinen sowie im vereinfachten Verfahren wird der Wahlvorstand entweder vom bestehenden Betriebsrat oder – falls ein solcher nicht vorhanden ist – vom Gesamtbetriebsrat (GBR) bzw. Konzernbetriebsrat (KBR) eingesetzt. Existiert weder ein Betriebsrat noch ein GBR oder KBR, erfolgt die Wahl des Wahlvorstands durch die Belegschaft in einer Betriebsversammlung, der sogenannten Wahlversammlung. Diese Versammlung dient dazu, den Wahlvorstand zu bestimmen.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem einstufigen und dem zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren liegt in der Anzahl der Wahlversammlungen. Beim zweistufigen Verfahren sind zwei Versammlungen erforderlich. In der ersten Wahlversammlung werden bereits drei zentrale Schritte zusammengefasst:
In anderen Wahlverfahren verteilen sich diese Prozesse über mehrere Tage.
Ein weiterer Unterschied zwischen beiden Verfahren liegt in der Art der Wahl:
Bei der Mehrheits- bzw. Personenwahl kann jeder Wahlberechtigte einem bzw. einer Kandidat*in eine Stimme geben. Die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen sind in den Betriebsrat gewählt (§ 34 WO).
Bei der Verhältnis- bzw. Listenwahl schließen sich mehrere Kandidat*innen mit ähnlichen Interessen zu einer Gruppe zusammen und treten als sogenannte Liste gemeinsam zur Wahl an – ähnlich wie politische Parteien bei Wahlen. Jede*r Wahlberechtigte kann seine bzw. ihre Stimme einer dieser Listen geben (§ 11 WO). Die Sitzverteilung im Betriebsrat erfolgt dann proportional zu den erhaltenen Stimmen, sodass jede Liste entsprechend ihrem Stimmenanteil Mandate erhält.
Falls im allgemeinen Wahlverfahren jedoch nur eine einzige gültige Liste eingereicht wird, wird ausnahmsweise eine Personenwahl durchgeführt (§ 20 WO). In diesem Fall treten die einzelnen Kandidat*innen der Liste direkt gegeneinander an.
Die Reihenfolge, in der die gewählten Kandidat*innen in den Betriebsrat einziehen, wird nicht von den Wähler*innen selbst bestimmt, sondern durch die jeweilige Interessengruppe, die hinter der Liste steht. Dies ähnelt dem Prinzip der Wahllisten in der Politik, bei denen Parteien ihre Spitzenkandidat*innen strategisch an die obersten Positionen setzen.
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