Die Wahlordnung der Betriebsratswahlen wurde überarbeitet, um die Wahlverfahren zu modernisieren. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurden bereits zentrale Wahlvorschriften im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geändert. Im Anschluss wurde auch die dazugehörige Wahlordnung (WO) zum BetrVG überarbeitet. Die neuen Regelungen traten am 14. Oktober 2021 in Kraft.
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Diese Änderungen sollen das Wahlverfahren moderner, transparenter und effizienter gestalten.
Die Reform der Wahlordnung war notwendig, um sie an die bereits erfolgten Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes anzupassen.
In der reformierten Wahlordnung sind nun auch die Regeln zur Vorbereitung und Durchführungen von Betriebsratswahlen angepasst worden. Ziele der Neuregelungen sind:
Dazu wurden viele wesentliche Wahlvorschriften im BetrVG bereits durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert:
Diese Änderungen im BetrVG sind nun auch in der Wahlordnung entsprechend umgesetzt. Mit diesen Änderungen soll die Wahl fairer, effizienter und zukunftssicherer gestaltet werden.
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Die Änderungen in den Wahlvorschriften des BetrVG und der Wahlordnung (WO) sind bereits in unseren Seminarunterlagen, Mustervorlagen und Formularen integriert. Weitere praktische Hilfsmittel und Werbematerialien finden Sie auf unserer Website: www.betriebsratswahlen.de – stets aktuell und sofort verfügbar.
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Die wichtigsten Änderungen in der Wahlordnung zur Betriebsratswahl
Die Wahlordnung der Betriebsratswahl wurde überarbeitet, um das Wahlverfahren zu vereinfachen und an neue gesetzliche Vorgaben anzupassen. Neben den bereits geänderten Wahlvorschriften im Betriebsverfassungsgesetz wurden weitere Regelungen ergänzt. Die wichtigsten Neuerungen betreffen unter anderem die Wahlberechtigung, das Wahlausschreiben und die Stimmabgabe.
Sitzungen des Wahlvorstands fanden bislang ausschließlich in Präsenz statt. Mit der neuen Wahlordnung für den Betriebsrat sind nun auch Video- und Telefonkonferenzen zulässig (§ 1 Abs. 4 WO), sofern der Wahlvorstand dies zuvor beschlossen hat. Diese Regelung gilt sowohl für komplett virtuelle Sitzungen als auch für hybride Formate, bei denen einzelne Mitglieder digital zugeschaltet werden. Eine gesonderte Geschäftsordnung ist hierfür nicht erforderlich, und einzelne Mitglieder können eine Online-Sitzung nicht blockieren (anders als bei Betriebsratssitzungen, § 30 Abs. 2 BetrVG).
Allerdings gibt es weiterhin Sitzungen, die zwingend in Präsenz stattfinden müssen. Dazu gehören insbesondere:
Auch Sitzungen im Rahmen von Wahlversammlungen beim vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 S. 2 BetrVG) sind von der virtuellen Teilnahme ausgeschlossen.
Wichtiger Hinweis: Die Vertraulichkeit der virtuellen Sitzungen muss gewährleistet sein, eine Aufzeichnung ist nicht erlaubt. Zudem kann der Arbeitgeber eine Präsenzsitzung nicht mit Verweis auf die neue Regelung verbieten oder die Kostenübernahme verweigern, da die Teilnahme vor Ort weiterhin als erforderlich gilt (§ 1 Abs. 5 WO).
Das Mindestalter für die Wahlberechtigung wurde von 18 Jahren auf 16 Jahre gesenkt (§ 7 Satz 1 BetrVG). Damit sollen junge Beschäftigte stärker in betriebliche Entscheidungen eingebunden werden.
Eine wichtige Neuerung in der Wahlordnung betrifft die Berichtigung der Wählerliste. Bisher konnten Korrekturen nur bis zum Vortag der Stimmabgabe vorgenommen werden. Nun ist es möglich, Änderungen bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Wahltag vorzunehmen (§ 4 Abs. 3 WO). Der Wahlvorstand hat damit mehr Spielraum, um Schreibfehler, offensichtliche Unrichtigkeiten, erfolgreiche Einsprüche oder Personalveränderungen (z. B. Eintritte oder Austritte aus dem Betrieb) zu berücksichtigen.
Wichtiger Hinweis: Die vorherige Eintragung in die Wählerliste ist Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechts. Daher sollte die Liste stets aktuell und korrekt gehalten werden.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WO müssen wahlberechtigte, aber nicht kandidierende Arbeitnehmende (z. B. Leiharbeitnehmer*innen oder unter 18-Jährige) in der Wählerliste gesondert ausgewiesen werden. Es muss zudem klar erkennbar sein, dass diese Personen nur das aktive Wahlrecht besitzen – also wählen, aber nicht selbst kandidieren dürfen.
Durch die verlängerte Frist zur Berichtigung können auch neu eingestellte oder versetzte Beschäftigte noch am Wahltag in die Wählerliste aufgenommen werden, wenn sie zuvor nicht erfasst wurden. Dies trägt zu einer höheren Wahlbeteiligung und mehr Transparenz bei.
Die Möglichkeit zur Briefwahl wurde erweitert. Die bisherigen Regelungen zur Briefwahl auf Verlangen (§ 24 Abs. 1 WO) sowie zur Briefwahl kraft Beschlusses für räumlich weit entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe (§ 24 Abs. 3 WO) bleiben unverändert.
Neu ist jedoch die Ergänzung in § 24 Abs. 2 WO: Der Wahlvorstand kann nun ohne gesondertes Verlangen Wahlunterlagen an Beschäftigte versenden, wenn bekannt ist, dass diese bis zum Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Dies betrifft insbesondere langzeiterkrankte Mitarbeiter*innen sowie Beschäftigte in Elternzeit. Sie müssen die Wahlunterlagen nicht mehr selbst anfordern, sondern erhalten diese automatisch.
Wichtiger Hinweis: Der Wahlvorstand sollte genau prüfen, welche Beschäftigten während des gesamten Zeitraums von der Bekanntgabe des Wahlausschreibens bis zur Wahl nicht im Betrieb sein werden. Dazu gehören insbesondere Außendienstmitarbeiter*innen, dauerhaft im Homeoffice Arbeitende, Langzeiterkrankte sowie Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht – beispielsweise wegen Elternzeit, Pflegezeit oder Sabbatical.
Die erforderlichen Informationen zur Abwesenheit muss der Arbeitgeber bereitstellen. Eine Verweigerung mit Verweis auf den Datenschutz ist dabei nicht zulässig.
Die Wahlordnung schreibt nun zusätzliche Pflichtangaben für das Wahlausschreiben vor (§ 3 WO). Diese sollen für mehr Rechtssicherheit und Transparenz im Wahlverfahren sorgen.
Wichtiger Hinweis: Das Wahlausschreiben sollte sich so genau wie möglich am Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben orientieren. Dies stellt sicher, dass das Wahlverfahren rechtskonform abläuft und Anfechtungen vermieden werden – auch wenn die Formulierungen für Laien teilweise schwer verständlich sind.
Während zuvor bereits ab drei zu wählenden Betriebsratsmitgliedern das Listenwahlverfahren galt, ist dies nun erst ab mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern erforderlich.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt das Listenwahlverfahren standardmäßig, sofern nicht ausdrücklich das vereinfachte Wahlverfahren mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Diese Regelung betrifft Betriebe mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmenden, in denen eine personenbezogene Mehrheitswahl nur noch dann möglich ist, wenn sich Arbeitgeber und Wahlvorstand darauf verständigen.
Wer vor Ort wählt, braucht keinen Wahlumschlag mehr – der Stimmzettel wird direkt in die Wahlurne geworfen. Dies reduziert den Papierverbrauch, beschleunigt die Auszählung der Stimmen und vereinfacht die Organisation für den Wahlvorstand.
Bisher mussten Briefwahlstimmen unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe geöffnet und in die Wahlurne gelegt werden. In der Praxis führte diese Vorgabe oft zu Unsicherheiten darüber, wann genau dieser Zeitpunkt erreicht ist.
Die Neufassung von § 26 Abs. 1 WO und § 35 Abs. 4 WO schafft nun Klarheit: Die Freiumschläge mit den Briefwahlstimmen dürfen erst zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung geöffnet werden. Die Stimmzettel werden anschließend kontrolliert und in die bis dahin versiegelte Wahlurne gelegt.
Durch diese neue Regelung entfällt der Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts für die Öffnung der Briefwahlstimmen. Dies sorgt für mehr Rechtssicherheit und verringert das Risiko von Verfahrensfehlern, die zu einer Anfechtung der Wahl führen könnten.
Gemäß § 41 Abs. 2 WO kann der Wahlvorstand nun selbst festlegen, bis zu welcher Uhrzeit am letzten Tag der Frist bestimmte Erklärungen eingehen müssen. Dies betrifft insbesondere Wahlvorschläge, Einwendungen und Widersprüche. Damit wird eine bereits zuvor von der Rechtsprechung anerkannte Befugnis nun ausdrücklich in die Wahlordnung aufgenommen.
Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung: Die festgelegte Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählenden an diesem Tag liegen. Im vereinfachten Wahlverfahren gilt diese Regelung entsprechend nach § 36 Abs. 3 Ziff. 2 WO.
Wichtiger Hinweis: Bei der Festlegung einer Frist sollten Wahlvorstände genau prüfen, wann die Mehrheit der Beschäftigten ihre Arbeitszeit beendet. In größeren Unternehmen ist es ratsam, einen zeitlichen Puffer einzuplanen, um allen Wahlberechtigten eine faire Beteiligung zu ermöglichen.
Zudem sollten betriebliche und individuelle Arbeitszeitregelungen berücksichtigt werden. Besonders in Unternehmen mit Gleitzeitmodellen oder flexiblen Arbeitszeiten kann es erforderlich sein, den üblichen Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Mehrheit der Beschäftigten den Betrieb verlässt.
Die Wahlordnung zur Betriebsratswahl bringt viele Vorteile. Es gibt mehr Flexibilität für den Wahlvorstand durch virtuelle Sitzungen und erweiterte Fristen, Erleichterungen für Beschäftigte durch die vereinfachte Briefwahl und das gesenkte Wahlalter sowie schnellere Wahlabläufe durch digitale Optionen und weniger Bürokratie.
Allerdings bleiben einige Fragen offen, insbesondere warum die digitale Betriebsratswahl noch nicht erlaubt wurde. Hier könnte es in Zukunft weitere Reformen geben.
Sie sind an der Vorbereitung einer Betriebsratswahl beteiligt und möchten sicherstellen, dass alle neuen Regelungen eingehalten werden? Dann nutzen Sie unsere Hilfsmittel! Dazu gehören relevante Informationen zur Betriebsratswahl, wie Checklisten, Mustervorlagen und Formulare, mit denen Sie bestens auf die nächste Betriebsratswahl vorbereitet sind:
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