Mitglieder des Personalrats dürfen an Schulungen teilnehmen, soweit diese für die Arbeit im Personalrat erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Grundlagenschulungen, die keine gesonderte Begründung benötigen. Anders verhält es sich bei Spezialseminaren, bei denen die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen ist (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 – 5 PB 23.19; OVG Münster – Beschluss vom 09.11.2018 – 20 A 2349/17.PVL; OVG Münster, Beschluss vom 16.04.2008 – 1 A 4630/06.PVB).
Der Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einem Seminar besteht dann, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind (§ 54 Abs. 1 BPersVG). Seminare sind erforderlich, wenn sie objektiv für die Personalratsarbeit notwendig sind und das betreffende Personalratsmitglied subjektiv der Schulung bedarf. Während des Seminars sind die Mitglieder von der Arbeits- bzw. Dienstpflicht befreit, und ihre Bezüge werden weitergezahlt.
Alle Personalratsmitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an Grundlagenschulungen zum Personalvertretungsrecht, sofern sie nicht bereits über diese Kenntnisse verfügen. Dies ist bei neu gewählten Mitgliedern regelmäßig der Fall. Auch Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht und Beamtenrecht sind für die Personalratsarbeit erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 – 5 PB 23.19 zum damaligen § 46 Abs. 6 BPersVG).
Spezialkenntnisse, wie z. B. im Arbeitsschutz oder Eingliederungsmanagement, sind erforderlich, wenn der Personalrat diese benötigt, um gegenwärtige oder in naher Zukunft anfallende Aufgaben zu erfüllen (OVG Bremen Beschluss vom 29.06.2022 – 6 LP 441/21 zu § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG Bremen). Das Thema muss in der Dienststelle aktuell sein, z. B. bei einer anstehenden Dienstvereinbarung. An erforderlichen Spezialschulungen kann in der Regel ein Mitglied teilnehmen.
Der Bund trägt die Kosten für erforderliche Schulungen im Geltungsbereich des BPersVG (§ 46 Abs. 1 BPersVG). Hierzu zählen die Seminargebühren, notwendige Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG), wobei das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten ist.
Ein ordnungsgemäßer Personalratsbeschluss ist Voraussetzung für die Kostenübernahme. Der Personalrat muss beschließen, welches Mitglied an welchem Seminar teilnimmt („Entsendungsbeschluss“). Bei Spezialseminaren sind die besondere Aktualität des Themas und die Schulungsbedürftigkeit des Mitglieds anzugeben.
Ersatzmitglieder rücken für verhinderte Personalratsmitglieder nach. Ein Ersatzmitglied wird eingeladen, sobald die Verhinderung klar wird. Für die Teilnahme an Sitzungen gilt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Ersatzmitglieder müssen ebenfalls qualifiziert sein, um zur Funktionsfähigkeit des Gremiums beizutragen.
Weitgehend parallel zur Bundesregelung sind die Schulungsansprüche auch in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geregelt. Besonderheiten gelten für Mecklenburg-Vorpommern, das in seinem Gesetz nur „angemessene Kosten“ übernimmt, und Nordrhein-Westfalen, in dem den Personalräten ein Budget zugewiesen werden kann.
Eine Liste der einschlägigen Vorschriften finden Sie untenstehend:
Bund: § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Baden-Württemberg: § 44 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG BW)
Bayern: Art. 44 i.V.m. Art. 46 Abs. 5 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Berlin: § 40 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 4 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG BE)
Brandenburg: § 44 Landespersonalvertretungsgesetz Brandenburg (LPVG BB)
Bremen: § 41 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 5 Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPersVG)
Hamburg: § 47 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hessen: § 35 Abs. 1 i.V.m. § 39 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Mecklenburg-Vorpommern: § 39 Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V – „angemessene Kosten“)
Niedersachsen: § 37 i.V.m. § 40 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Nordrhein-Westfalen: § 45 Abs. 5 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW – Achtung: Budgetierung)
Rheinland-Pfalz: § 41 Abs. 4 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPersVG RLP)
Saarland: § 43 Abs. 1 Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Sachsen: § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Sachsen-Anhalt: § 42 Abs. 1 i.V.m. § 45 Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Schleswig-Holstein: § 37 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG S-H)
Thüringen: § 46 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)