Welche unterschiedlichen Tarifverträge gibt es?
Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (vgl § 1 Abs. 1 TVG). Tarifparteien eines Tarifvertrags können Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sein. Die Parteien vereinbaren verbindliche Regelungen für das Arbeitsverhältnis. Der Tarifvertrag ist anwendbar sofern der Arbeitnehmer Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des einschlägigen Arbeitgeberverbandes oder selbst Tarifvertragspartner ist (Firmentarifverträge)(vgl. § 3 TVG). Man kann zwischen folgenden Tarifvertragsarten unterscheiden:
Tarifverträge, die für ganze Branchen und bestimmte regionale Bereiche (z.B. ganz NRW) gelten
Tarifverträge, in denen fast ausschließlich die Höhe von Löhnen, Gehältern, Ausbildungsvergütungen (Entgelten) geregelt werden, Gültigkeit: recht kurz, i.d.R. 1 Jahr
Tarifverträge, die meist allgemeingültige Vereinbarungen zu konkreten Arbeitsbedingungen, wie Probezeit, Kündigungsfristen, Wochenarbeitszeiten, Regelungen zur Schichtarbeit enthalten, Gültigkeit: langfristig
Tarifverträge, die sich häufig auf die Beschreibung von Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmalen für die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen und die Kriterien der jeweiligen Einstufung beziehen
Tarifverträge, die auf eigenen Wunsch eines Unternehmens mit der zuständigen Fachgewerkschaft ausgehandelt wurden, der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf ein konkretes Unternehmen
Tarifverträge, bei denen als Vertragspartei auf der Arbeitgeberseite ein Verband auftritt (Berufsverband)
Tarifverträge, die direkt im Anschluss an den Kündigungstermin neu ausgehandelt und wirksam werden
Tarifverträge, die abgeschlossen werden um eine finanzielle Notlage oder Insolvenz zu vermeiden, hier wird häufig auf die Zahlung von Sonderzulagen verzichtet
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, diese Tarifverträge gelten dann auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer. Ist der Arbeitnehmer i.S.d. § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden, so gilt sofern vorhanden der Allgemeinverbindliche.
Für den Fall, dass ein Tarifvertrag endet ohne dass ein neuer abgeschlossen wurde, hat der Gesetzgeber eine sogenannte Nachwirkung angeordnet. Der „alte“ Tarifvertrag läuft so lange weiter, bis ein neuer abgeschlossen wird oder sich der Arbeitnehmer mit der Änderung seines Arbeitsvertrags einverstanden erklärt.
Der Arbeitgeber ist nach § 8 TVG verpflichtet den anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen. Dies sollte an geeigneter Stelle, etwa dem „schwarzen Brett“, erfolgen