Personalratswahl: Die ersten Fragen

Die Personalratswahl wird immer von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Bestellt wird dieser vom Personalrat.

Wer kann im Wahlvorstand mitwirken?

Jeder, der in der Dienststelle selbst wahlberechtigt ist. Gibt es sowohl Arbeitnehmende als auch Beamtinnen und Beamte, müssen beide Gruppen im Wahlvorstand vertreten sein. Auch sollen dem Wahlvorstand Männer und Frauen angehören. Wahlvorstandsmitglieder dürfen selbst kandidieren und Wahlvorschläge unterschreiben.

Sind Wahlvorstandsmitglieder vor Kündigung geschützt?

Ja! Ab Bestellung zum Wahlvorstand kann ihnen ordentlich nicht gekündigt werden. Außerordentlich (fristlos) nur, wenn ihnen schwere arbeitsrechtliche Verstöße nachgewiesen werden und der bestehende Personalrat zugestimmt hat. Dieser besondere Kündigungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl kann Wahlvorstandsmitgliedern nicht ordentlich gekündigt werden.

Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?

Aufgabe ist es, die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Dazu zählen z. B. Fristenwahrung, Feststellen der Wahlberechtigten, Klären der Anzahl der Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten sowie der Belegschaftsstärke, Erstellen des Wahlausschreibens, Durchführen der Wahl, Erstellen der Briefwahlunterlagen und Bekanntgeben der Wahlergebnisse.

Wann findet die Arbeit des Wahlvorstands statt?

Wahlvorstandstätigkeit findet i.d.R. während der Arbeitszeit statt und muss vom Arbeitgeber entsprechend vergütet werden. Mitglieder des Wahlvorstands müssen sich jedoch rechtzeitig bei ihren nächsten Vorgesetzten abmelden, wobei Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vorgeht.

Welches Wahlverfahren ist wann richtig?

Grundsätzlich gilt im Personalvertretungsgesetz die Verhältniswahl. Dabei wird bei Vorlage mehrerer Listen von Wahlbewerbenden nur die jeweilige Liste gewählt.

Wird nur eine Liste eingereicht, ist jede Bewerberin und jeder Bewerber persönlich zu wählen. Jede*r Wählende hat dabei so viele Stimmen, wie der Gruppe Sitze im Personalrat zustehen.

Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)?

Alle Beschäftigten, Beamtinnen und Beamte der Dienstelle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich der Dienststellenleitung, Beschäftigte in Telearbeit oder im Außendienst und Aushilfen, Auszubildende und Leiharbeitnehmende, die länger als einen Monat in der Dienstelle eingesetzt werden.

Wer darf kandidieren (passives Wahlrecht)?

Alle volljährigen wahlberechtigten Beschäftigten, Beamtinnen und Beamten, die der Dienstelle seit mindestens sechs Monaten angehören oder seit mindestens einem Jahr im öffentlichen Dienst tätig sind und in der Dienstelle arbeiten. Die Dienststellenleitung und Leiharbeitnehmende sind nicht wählbar.

Was bedeuten Gruppenwahl bzw. Statusquote?

Beamt*innen und Angestellte wählen ihre jeweiligen Vertreter getrennt voneinander, die dann zusammen den finalen und für beide Gruppen repräsentativen Personalrat bilden – entsprechend dem jeweiligen Anteil dieser Gruppen an der Gesamtzahl der Beschäftigten.

Was bedeutet Geschlechterquote?

Innerhalb beider Gruppen müssen die Sitze entsprechend den prozentualen Anteilen wahlberechtigter Frauen und Männer verteilt werden.

Wer trägt die Kosten?

Alle für die Wahl anfallenden Kosten trägt die Dienststelle, z. B. Kosten für Kopien, Papier und Brief- und Wahlumschläge, Porto für die Briefwahl für Kauf oder Miete einer Wahlurne.

Gebühren und Reisekosten für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind, zählen ebenfalls dazu.

Im Bundespersonalvertretungsgesetz ist in § 25 Abs. 1 geregelt, dass die Dienststelle die Kosten der Wahl trägt, dazu gehören auch die Kosten vorbereitender Schulungen des Wahlvorstandes. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Personalvertretungsgesetzen der Länder.

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Dieses Webinar vermittelt den Mitgliedern des Wahlvorstands alle notwendigen Kenntnisse, um eine ordnungsgemäße und rechtsichere Wahl des Personalrats durchzuführen – abgestimmt auf die spezifischen Gegebenheiten der jeweiligen Dienststelle. Im Fokus stehen die präzise Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften gemäß dem Personalvertretungsgesetz sowie der Wahlordnung des Freistaats Thüringen. Besonderes Augenmerk gilt dabei den einzuhaltenden Fristen und weiteren landesrechtlichen Besonderheiten.

Im Jahr 2027 finden die Wahlen der Personalvertretungen in den Kommunen, Landesdienststellen und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Freistaat Thüringen statt. Der neu zu konstituierende Wahlvorstand übernimmt dabei eine Vielzahl an Aufgaben – eine Herausforderung sowohl für erfahrene als auch neu bestellte Mitglieder.

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Dringende Empfehlung

Bei der Wahl muss auf viele Details geachtet werden. Fast bei jeder Wahl passieren Fehler, z. B. bei der Feststellung der Wahlberechtigten oder der Kandidaten. Nicht jeder dieser Fehler führt sofort zur Unwirksamkeit der Wahl, aber eine Personalratswahl kann angefochten werden oder nichtig sein. Den Wahlvorstandsmitgliedern ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an speziellen Schulungen teilzunehmen. 

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für Personalratswahlen bildet das jeweilige Personalvertretungsgesetz. Da das Personalvertretungsrecht Landesrecht ist, gilt neben dem Bundespersonalvertretungsgesetz in jedem Bundesland ein separates Landespersonalvertretungsgesetz (in Schleswig-Holstein: Mitbestimmungsgesetz).