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Die Lösung: Die nationale Regelung stellt eine Diskriminierung dar.

  • Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nehmen die gleichen Aufgaben wahr wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Daher sind sie – was das BAG noch aufzuklären hat – u. U. vergleichbar.
  • Das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung bedeutet für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten. Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet. Sie können die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.
  • Eine solche nationale Regelung führt daher zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten; dies verstößt möglicherweise gegen Unionsrecht.
  • Die Ungleichbehandlung kann allerdings durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Auch dies wird das BAG noch zu prüfen haben.

 

Achtung! Hinweis für die Praxis:

Es bleibt abzuwarten, wie das BAG nun entscheiden wird.

Aber: Es entspricht bisheriger ständiger Rechtsprechung, dass etwa Zuschläge für Mehrarbeit/Überstunden sowohl in Tarif- als auch in Arbeitsverträgen so geregelt werden können, dass diese erst zu zahlen sind, wenn die Arbeitszeit eines „Vollzeitbeschäftigten“ überschritten wird. Denn der Zuschlag dient dem Ausgleich der Erschwernisse, die entstehen, wenn ein Vollzeitbeschäftigter mehr eingesetzt wird als vereinbart.

Ob daran zukünftig festzuhalten ist, wird hoffentlich bald das BAG entscheiden.

Die Lösung:
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Befristung vom 27.04.2022 zum 28.05.2022 beendet worden.

  • Eine wirksame sachgrundlose Befristung war wegen der längeren Vordienstzeit und des Überschreitens von „maximal drei Verlängerungen“ (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG) ausgeschlossen.
  • Es fehlt an einem „Sachgrund“ im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG, da für den Arbeitgeber bei Vertragsschluss bereits erkennbar war, dass der Kläger während der gesamten vereinbarten Befristungszeit wegen seiner Erkrankung nicht als Vertretung für einen verhinderten Stammmitarbeiter tätig werden konnte. Ein Arbeitgeber, der sicher weiß, dass der/die befristet beschäftigte Arbeitnehmer*in aufgrund Erkrankung oder sonstiger Umstände keinen einzigen Tag die vertraglich vorgesehene Vertretungsaufgabe wahrnehmen kann, kann sich auf diesen Sachgrund nicht berufen. Es muss nämlich sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs einstellt worden ist. Ansonsten ist der Sachgrund nur „vorgeschoben“ und besteht eben tatsächlich nicht. Dies führt dazu, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist.

Die Lösung:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben. Dem Anspruch steht jedoch entgegen, dass zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell deutlich mehr als 4 % der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung nach § 12.2. TV FlexÜ Gebrauch gemacht haben. Dabei ist es unerheblich, ob die bereits abgeschlossenen Altersteilzeitverträge mit IG Metall Mitgliedern vereinbart worden sind.

  • Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Tarifvertrag, anders als beim persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 1 hinsichtlich des Überforderungsschutzes nach seinem eindeutigen Wortlaut in § 12 allein darauf abstellt, ob eine bestimmte Quote von Mitarbeitenden unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht haben. 
  • Mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteile vom 21.1.1987 -4 AZR 486/86, Rdnr. 28, 32 und 33 sowie 18.9.2001 -9 AZR 397/00, Rdnr. 28 ff.) ist davon auszugehen, dass auch die von der Arbeitgeberin mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer*innen abgeschlossenen Altersteilzeitverträge bei der Berechnung des Überforderungsschutzes aus zwingenden gesetzlichen Gründen wegen des Zusammenhangs zwischen Tarifvertrag einerseits und dem Altersteilzeitgesetz andererseits zu berücksichtigen sind.
  • Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Anspruchsbegrenzung (Überforderungsquote) inhaltlich an § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG angelehnt. Danach setzt ein Anspruch der Arbeitgeberin auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit voraus, dass seine freie Entscheidung, einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen oder dies zu verweigern, sofern dadurch die 5 % -Quote der Inanspruchnahme von Altersteilzeit überschritten wird, sichergestellt sein muss.
  • Zudem ist der gem. Art 9 Absatz 3 GG garantierte Grundsatz der negativen Koalitionsfreiheit zu berücksichtigen. Danach würde die Ausfüllung des Anspruchsrahmens von 4 % der Arbeitnehmer des Betriebes ausschließlich mit tarifgebundenen Arbeitnehmenden den Kernbereich der negativen Koalitionsfreiheit berühren und einen sozial inadäquaten Druck auf den nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer ausüben. Daher -und dies entspricht der Rechtsprechung des BAG- war eine verfassungskonforme Anwendung der Tarifnorm unter Einbeziehung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmenden geboten (BAG, Urteil vom 21.1.1987 -4 AZR 486/86, Rdnr. 28, 32 und 33 zu den Tarifverträgen der chemischen Industrie).
  • In Kenntnis dieser Rechtsprechung haben die Tarifvertragsparteien für die Ausgestaltung des Altersteilzeitgesetzes im Jahre 2015 durch § 12 TV FlexÜ Metallindustrie bei der Berechnung der Überforderungsquote zu Recht allein darauf abgestellt, ob die Quote der Mitarbeiter*innen, die von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder machen wollen, erfüllt oder überschritten ist, unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit.

Die Lösung: Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist beendet.

  1. Die letzte Befristung des Arbeitsvertrags erfolgte mit dem sachlichen Grund der unmittelbaren Vertretung der vorübergehend verhinderten Lehrerin NB, die bis zu Beginn ihrer Elternzeit als vollzeitbeschäftigte Lehrerin am Gymnasium E. in der Fächerkombination Deutsch und Geschichte - wie der Kläger zu ihrer Vertretung - tätig war. Dies folgt aus § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.
  2. Für die Frage, ob die Befristung aufgrund eines bestehenden Sachgrunds rechtswirksam ist, ist allein abzustellen auf die Umstände bei Vertragsschluss. Selbst wenn die vom Kläger vertretene Mitarbeiterin NB (noch) nicht wieder als Lehrerin beschäftigt wird, führt dies nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Befristungsabrede vom 03.08.2022, selbst wenn dies dem Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Befristungsabrede mit dem Kläger bereits bekannt gewesen sein sollte. Denn für die Geltungsdauer der letzten Befristungsabrede zwischen den Parteien bestand ein Vertretungsbedarf. Ob und durch wen das beklagte Land darüber hinaus weiteren Vertretungsbedarf abdecken möchte, entscheidet es selbst. Der Kläger hat insoweit weder einen Anspruch auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses noch auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags. Denn dem Arbeitgeber steht es frei, ob, mit wem und wie er den Arbeitsausfall überbrücken will. Demzufolge muss ihm auch die Entscheidung verbleiben, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit oder gar nicht zu regeln. Ist daher ein Mitarbeiter nur zeitweilig an einer Tätigkeit gehindert und ist mit seiner Rückkehr zu rechnen, so lässt allein eine fehlende Kongruenz zwischen der Dauer des Vertretungsbedarfs und der Dauer der Befristung nicht den Schluss auf das Fehlen eines Sachgrunds zu (ständige Rechtsprechung; vgl. statt aller BAG, Urteile vom 09.07.1997 - 7 AZR 806/96 und 11.11.1998 - 7 AZR 328/97).
  3. Ob aus Sicht des Klägers weiterer befristeter oder unbefristeter Beschäftigungsbedarf besteht, ist irrelevant. Denn allein das beklagte Land - und nicht der Arbeitnehmer oder der Schulleiter - entscheidet als Arbeitgeber darüber, welches Beschäftigungsvolumen es vorhält oder eben nicht.
  4. Soweit der Kläger einen bei Abschluss des letzten befristeten Vertrags noch nicht erkennbaren Weiterbeschäftigungsbedarf behauptet, ändert dies an der Rechtslage nichts. Denn abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags. 
  5. Die letzte Befristungsabrede ist auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze des „institutionellen Rechtsmissbrauchs“ zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG steht auch die wiederholte Befristung aufeinanderfolgender Arbeitsverträge zur Vertretung von Stammkräften der Prognose des vorübergehenden Bedarfs nicht entgegen (vgl. BAG, (Vorlage-) Beschluss vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09). Allerdings (vgl. nachfolgend EuGH, Urteil vom 26.01.2012 -C-586/10) kann der Einsatz von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen mit demselben Arbeitgeber unter Berücksichtigung ihrer Zahl und ihrer Gesamtdauer ausnahmsweise einer Missbrauchskontrolle unter dem Gesichtspunkt des „institutionellen Rechtsmissbrauchs“ zu unterziehen sein, sofern die Gesamtdauer des Vertragsverhältnis sehr lang ist oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen worden ist (vgl. statt aller BAG, Urteile vom 21.02.2018 - 7 AZR 765/16, 17.05.2017 - 7 AZR 420/15, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14, 07.10.2015 - 7 AZR 944/13, 29.04.2015 - 7 AZR 310/13, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10, 19.02.2014 - 7 AZR 260/12, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11 und 7 AZR 833/11).

 

In diesem Zusammenhang hat das BAG (vgl. grundlegend Urteil vom 26.10.2016 - 7 AZR 135/15) auch aus Gründen der Rechtssicherheit eine Art „Missbrauchsampel“ geschaffen, wonach abzustellen ist auf die Schwellenwerte des § 14 Absatz 2 TzBfG, also eine maximale Befristungszeit bei sachgrundlosen Befristungen von 2 Jahren und maximal zulässigen 3 Verlängerungen.

 

Werden diese Schwellenwerte bei einer Sachgrundbefristung signifikant überschritten (sog. „Rotphase“), weil entweder einer der Werte um mehr als das Fünffache oder beide Werte kumulativ um mehr als das Vierfache überschritten wird, wird eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung indiziert.

 

Sind die Schwellenwerte des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG kumulativ um mehr als das Dreifache überschritten oder einer der Werte um das Vierfache, obliegt es dem/der Arbeitnehmer*in, für den Rechtsmissbrauch sprechende Umstände vorzutragen (sog. „Gelbphase“).

 

Schließlich (sog. „Grünphase“) soll nach der Rechtsprechung des BAG eine Rechtsmissbrauchskontrolle grundsätzlich nicht veranlasst sein, wenn die Schwellenwerte des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG weniger gravierend überschritten sind.

 

Die Kammer geht davon aus, dass sich die Befristungsabreden kumuliert nicht in der „Rotphase“ bewegen, da die Befristungszeit insgesamt weniger als 6 Jahre betrug bei nicht mehr als 15 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträgen. Dabei war der Arbeitsvertrag der Parteien vom 27.09.2019 nicht zu berücksichtigen, da er einen Zeitraum betrifft, der bereits vom Arbeitsvertrag vom 12.6.2019 mitumfasst war. Denn für die Anzahl der Vertragsverlängerungen zählen Verträge für parallele Zeiträume nur „einfach“ (vgl. BAG, Urteil vom 26.10.2016, a.a.O., II, 3 b, aa).

 

Gründe, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des beklagten Landes indizieren, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger war in der Zeit seiner Tätigkeit beim beklagten Land mit Vertretungstätigkeiten betraut. Der Vertretungsbedarf bestand - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - tatsächlich und war nicht „vorgeschoben“.

Die Lösung:

Das LAG gab der Klage statt. Die Revision wurde zugelassen.
Zwischen den Parteien besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Befristungsabrede ist deshalb unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis einen Tag länger als 2 Jahre befristet worden ist. Denn die Dienstreise des Klägers am 04.09.2016 war als im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitszeit anzusehen. Denn die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise zählte nicht zur Freizeit des Klägers, sondern wurde bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen.

Hinweis für die Praxis:

2 Jahre sind 2 Jahre und keinen Tag mehr. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG den Fall entscheiden wird.

Die Lösung:

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die bisherige Rechtsprechung des BAG seit 2011, wonach Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, insoweit nicht berücksichtigt werden, wird aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) aufgegeben.

Allerdings können und müssen die Arbeitsgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.

Hinweis für die Praxis:

8 Jahre zwischen der letzten Beschäftigung und des neuen befristeten Arbeitsvertrages sind zu wenig, um die Befristung zu rechtfertigen. Es ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber künftig keine befristeten Verträge ohne sachlichen Grund mehr abschließen, wenn der Arbeitnehmer irgendwann in der Vergangenheit schon einmal befristet oder unbefristet bei ihm beschäftigt war. Die Gefahr für Arbeitgeber, bei den Arbeitsgerichten zu verlieren, ist einfach zu groß.

Die Lösung:

§ 14 Absatz 2 TzBfG regelt die sogenannte sachgrundlose Befristung. Danach sind befristete Arbeitsverträge zulässig,

  • wenn sie kalendermäßig, also zeitlich bis maximal 2 Jahre befristet sind,
  • wenn innerhalb dieser 2 Jahre maximal drei Verlängerungen vereinbart wurden und
  • wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das BAG hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) festgestellt, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund möglich ist, wenn der Arbeitnehmer zwar bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor beschäftigt war, dies aber länger als drei Jahre zurückliegt. Trotz erheblicher Kritik an dieser Rechtsprechung hat das BAG an ihr festgehalten.
Nunmehr hat das BVerfG endlich Gelegenheit gehabt, darüber zu entscheiden, ob das BAG seine Befugnisse überschritten hat oder nicht. Die Entscheidungen sind ziemlich eindeutig:

  • Der Gesetzgeber war befugt, durch § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG zu regeln, dass jegliche Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers, auch wenn sie lange zurückliegt, zur Unwirksamkeit einer Befristung ohne sachlichen Grund führt.
     
  • Allerdings ist ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger befristeter Einstellung bei demselben Arbeitgeber unzulässig,
    1. wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt,
    2. ganz anders geartet war
    3. oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Beispiele: geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientiert haben.

Die Arbeitsgerichte können und müssen in solchen Fällen den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken.

  • Die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das BAG, wonach eine Vorbeschäftigungszeit des Arbeitnehmers, die länger als 3 Jahre zurückliegt, eine Befristung ohne Sachgrund grundsätzlich rechtfertigt, ist verfassungswidrig. Sie überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

Auswirkungen für die Praxis:

Abgesehen von den oben genannten Ausnahmefällen bleibt es dabei, dass eine Befristungsabrede ohne sachlichen Grund auch dann unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer irgendwann einmal bei demselben Arbeitgeber als Arbeitnehmer beschäftigt war. Die anderslautende Rechtsprechung des BAG ist im Wesentlichen überholt.

Die Lösung:

Der EuGH stellt fest, dass die nationale deutsche Vorschrift des § 41 Satz 3 SGB VI europarechtskonform ist und eine wie auch mehrere Befristung(en) des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters erlaubt.

  • Denn Personen, die das Rentenalter erreicht haben, werden durch eine solche Regelung nicht unzulässig benachteiligt.
     
  • Es handelt sich lediglich um eine vertragliche Verschiebung der ursprünglich auf den Renteneintritt vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
     
  • Der Arbeitnehmer ist wegen seiner sozialen Absicherung und deshalb, weil er am Ende des Berufslebens angekommen ist und deshalb nicht mehr vor der Alternative steht, einen unbefristeten Vertrag zu bekommen, nicht mehr besonders schutzwürdig.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung war in dieser Eindeutigkeit nicht zu erwarten, schafft aber nun Rechtssicherheit. Die Befristung über die Altersgrenze hinaus ist - auch mehrfach - zulässig. Allerdings erlaubt § 41 Satz 3 SGB VI lediglich das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes durch schriftliche Befristungsabreden, nicht aber die inhaltliche Änderung der Arbeitsbedingungen im befristeten Vertrag (z. B. Arbeitszeit, Vergütung, Art der Tätigkeit).

„Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 31.07.2007 gemäß § 44 Nr. 4 TV-L wird bis zum 31.07.2015 hinausgeschoben. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieses Datums, ohne dass es einer Kündigung bedarf ...“.

Mit Schreiben vom 04.02.2015 beantragte der Kläger wiederum die Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schulhalbjahres 2015/2016. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger wies darauf hin, eine Befristung auf Grundlage von § 41 S. 3 SGB VI sei europarechtlich unzulässig. Das ArbG Bremen hielt die Befristung jedoch für wirksam, während das LAG Bremen dem EuGH im Wesentlichen die Frage zur Entscheidung vorlegte, ob die deutsche Regelung mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar sei.

Die Entscheidung

Der EuGH meint, im Ausgangsverfahren gehe es nur um eine Bestimmung, die es den Arbeitsvertragsparteien ermögliche, die damit festgelegte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, und zwar ohne weitere Voraussetzungen, zeitlich unbegrenzt und gegebenenfalls mehrfach. Der nationale Gesetzgeber habe mit § 41 S. 3 SGB VI das Ziel verfolgt, im Einklang mit den Wünschen der Sozialpartner eine flexible und rechtssichere Möglichkeit zu schaffen, ein Arbeitsverhältnis im Bedarfsfall und unter bestimmten Bedingungen über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus fortzuführen. Diese Bedingungen seien grundsätzlich geeignet, es den Parteien zu ermöglichen, das Arbeitsverhältnis nur dann fortzusetzen, wenn sie diese Option im Kontext einer Weiterbeschäftigung nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze für vorteilhaft erachten. Unter solchen Umständen könne § 41 S. 3 SGB VI nicht als Benachteiligung von Personen, die das Rentenalter erreicht hätten, gegenüber Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, im Sinne von Art. 2 II der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden. Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG beruhe auf der Prämisse, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses seien, aber zugleich werde anerkannt, dass in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten, befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung charakteristisch seien. Schon nicht ausgeschlossen sei, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses als bloße vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters aufzufassen sei, es sich also gerade nicht um eine Befristung im Sinne der Richtlinie handele.

Hinweis für die Praxis:

Der entschiedene Fall betraf einen Arbeitsvertrag, in dem die »Altersgrenze« im Jahre 1998 vereinbart wurde. Seit der gesetzlichen Heraufsetzung der Regelaltersgrenze wird man wohl in neuen Arbeitsverträgen folgende Klausel aufnehmen müssen: »Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit §§ 35, 235 SGB VI) ohne Abschläge erreicht hat und diese auch durch einen ihm zustehenden Anspruch beziehen kann, unabhängig davon, ob ein entsprechender Rentenantrag bereits gestellt wurde.«