Schlagwort: <span>Schadensersatz</span>

In Lizy-sur-Ourcq, klar: Frankreich; trug sich eine ungewöhnliche Geschichte zu. Ein älterer Herr – 84 – schaute seinen Freunden beim Pètanque-Spiel zu. Da tippte ihm – KEIN SCHERZ – die fünf Tonnen schwere Elefantendame Tanya mit dem Rüssel auf die Schulter. Der Herr stolperte, fiel – tatsächlich – unglücklich um – und erlag wenig später im Krankenhaus seinen Verletzungen.  Vom strafrechtlichen Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei gesprochen, bleibt noch der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch und da ist der Dackelhalter dem Elefantenhalter gleichgestellt. Denn: wenn sich eine sogenannte Tiergefahr realisiert, haftet der Halter. Da siehts für den Zirkusdirektor nicht gut aus.

Kuriositäten

…mit Bluterguss und ein abgebrochenes Stück eines Zahnes. Hinzu kommt noch eine herausgestreckte Zunge und eine kleine Rangelei, die mit einem Faustschlag endete. Wo befinden wir uns? Auf einer Kirmes? In einem Bierzelt? Natürlich nicht! Sondern irgendwo in einem deutschen Betrieb. Sicherlich sind die o. g. Beleidigungen dort nicht an der Tagesordnung. Einen gewissen Unterhaltungswert hat die Entscheidung des LAG Hamm v. 09.01.2014 Az. 15 Sa 1442/13 aber schon. So zeig sie uns doch, dass es im Arbeitsleben manchmal etwas rauer zugeht, als wir denken. Juristisch ist der Fall nicht wirklich sonderlich aufregend und im Ergebnis eine Einzelfallentscheidung. War es Notwehr? Hat irgendwer, irgendwen provoziert? Doch lesen sie selbst. So kann das Arbeitsleben halt auch mal sein.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte

Wer jetzt glaubt, ich berichte vom einem Gerichtsausflug der irrt. Ebenso gab es keinen Tag der offenen Tür im Krematorium. Vielmehr geht es um Asche, Geld, Körperersatzstücke und herrenloses Zahngold. Das LAG Hamburg, Urteil vom 26.06.2013 Az. 5 Sa 110/12 hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen bei dem es eben um diese Dinge ging. Ich möchte den Fall hier mal sehr frei schildern. Wir haben auf der einen Seite die Klägerin, eine Krematoriumsbetreiberin in Hamburg, und auf der anderen Seite den Beklagten, ein Mitarbeiter des Krematoriums. Dazu kommen noch etliche Leichen, die aber am Rechtsstreit nicht unmittelbar beteiligt waren. Leichen dürften nicht partei- und prozessfähig sein. Aber lassen wir das. Und natürlich einen Edelmetallhändler, der aber für uns auch nicht so wichtig ist. Sie ahnen schon was dort geschehen ist. „Unser“ Beklagter machte sich nämlich eigenmächtig an den Edelmetallen der Leichen zu schaffen und verkaufte diese an einen Edelmetallhändler. Das Ganze muss man sich ungefähr so vorstellen: Zahngold, Implantate usw. gehören zum Leichnam und teilen während der Verbindung dessen Schicksal (O-Ton aus dem Urteil). Sowohl der Leichnam als auch die künstlichen Körperteile stehen in niemandes Eigentum und gehören deshalb auch nicht zum Nachlass i.S.d. § 1922 BGB. Die künstlichen Körperteile werden aber mit Trennung vom Leichnam eigentusmfähig. Hier geschieht die Trennung durch die Einäscherung und danach handelt es sich bei den künstlichen Körperteilen um bewegliche Sachen gem. § 90 BGB, die im konkreten Fall herrenlos sind. Und diese herrenlosen Sachen, meistens das Gold, hat sich unser Beklagter genommen, verkauft und die Kohle in die eigene Tasche gesteckt, obwohl er wusste, dass ihm dies ausdrücklich untersagt war. Denn schritflich wurden die Mitarbeiter des Krematoriums darüber informiert, das Zahngold etc. beim Krematorium verbleibt, von diesem verkauft wird und der Erlös den Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und der Kinderkrebshilfe zugute kommt. Das fand der Beklagte wahrscheinlich aber eher wenig interessant. Die ganze Sache fiel auf, weil dem eigentlichen Edelmetallhändler aufgefallen war, dass bei anderen Krematorien die 10-15 fache Menge an Edelmetallen anfällt. Daraufhin wurde die Polizeit eingeschaltet und das Krematorium videoüberwacht. Und schwups waren die Täter und auch der Beklagte überführt. Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund 250.000 EUR. Sie merken, es ging um nicht wenig Gold. Anspruchsgrundlage ist § 667 BGB, welcher auch auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden ist. Aufgabe des Beklagten war, Edelmetalle zu sammeln, zu verbringen, zu wiegen usw. Ein eigenes Recht zum Besitz, zur Wegnahme bestand nicht. Deshalb ist er verpflichtet die ihm zur Verfügung gestellten Materialien an die Klägerin herauszugeben. Die waren zwar nicht mehr da (eingeschmolzen und zu Asche gemacht), doch in diesem Fall hilft § 280 BGB. Danach muss der Beklagte wegen verschuldeter Unmöglichkeit Schadensersatz leisten. Unmöglichkeit deshalb, weil, wie bereits gesagt, das Gold weg war.
Das Arbeitsverhältnis fand natürlich auch sein Ende.

An diesem Fall sieht man einmal, wie spannend Arbeitsrecht sein kann. Können die Strafrechtler da mithalten? 😉

Kommt daher auch der Satz „zu Asche machen“?

Kuriositäten