Autor: <span>Carolin Kopel</span>

„Wir brauchen unbedingt einen Betriebsrat. Hier geht es sonst drunter und drüber!“ oder „Es kann so nicht länger angehen, keiner hilft uns!“ – so oder ähnlich ertönen die Stimmen immer häufiger unter den Mitarbeitern.

Aber warum eigentlich keinen Betriebsrat wählen?

Immerhin haben empirische Untersuchungen der Hans-Böckler-Stiftung (https://www.boeckler.de/1359_1370.htm) gezeigt, dass mitbestimmte Betriebe oft produktiver, innovativer und familienfreundlicher sind.

„Dann lasst uns doch endlich die Initiative ergreifen und einen Betriebsrat wählen, das kann doch nicht so schwer sein!“

Dies mag man annehmen. Tatsächlich gibt es aber sowohl rechtliche, also auch tatsächliche Hürden, die die Belegschaft „erklimmen“ muss.

Recht für Betriebsräte

Wer sich dauerhaft nicht als weiblich oder männlich empfindet, der fällt aus der traditionellen Geschlechterzuordnung, die uns seit Adam und Eva vertraut ist, heraus. Etwa 80.000 – 160.000 intersexuelle Menschen leben in Deutschland – je nachdem, welcher Statistik man glaubt und welche Form der Intersexualität die Statistik zählt.

Für sie gab es bisher nur die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag als „männlich“ oder „weiblich“ im Geburtenregister vollständig streichen zu lassen. Einen Eintrag stattdessen als „inter“ oder „divers“ konnten sie nicht verlangen.

Das muss sich zukünftig ändern – so hat es kürzlich das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach dieser Entscheidung auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2018 im Personenstandsgesetz eine entsprechende Regelung schaffen.

So weit so gut. Was aber bedeutet die Entscheidung für den Alltag und das Arbeitsleben?

Recht für Betriebsräte

Es ist das gute Recht des Arbeitgebers zu wissen, wann und wie die Arbeitnehmer seines Betriebes arbeiten, keine Frage. Aber rechtfertigt das eine lückenlose und grenzenlose Überwachung?

Die Antwort ist einfach – natürlich nicht. Auch der Arbeitnehmer muss das Recht haben, sich frei zu bewegen und auch mal unbeobachtet zu sein. Dies gebietet das im Grundgesetz verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch der zwischenmenschliche Respekt untereinander.

So entschied das BAG in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer durch technische Mittel dauerhaft überwacht wurde (Beschluss vom 25. April 2017 – 1 ABR 46/15), dass eine derartige Dauerbeobachtung mit den Grundrechten der Arbeitnehmer nicht vereinbar ist, obwohl der Betriebsrat der Überwachungsmaßnahme zugestimmt hatte.

Recht für Betriebsräte