Betriebsrat 2024 Beiträgen

Urlaubsanspruch
Entstehung auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis.
LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 06.12.2012 Az. 4 Sa 173/12

Wie entstehen Urlaubsansprüche? Nun, in der Regel durch einen Vertrag (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag). Die viel entscheidendere Frage aber ist, wofür ist Erholungsurlaub überhaupt da. Vereinfacht gesagt dient Erholungsurlaub dem Arbeitnehmer dazu, sich von der Arbeit zu erholen. Daher auch „Erholungsurlaub“. Doch wie sieht es aus, wenn ich gar nicht arbeite. Habe ich dann auch Anspruch auf Erholungsurlaub? Ja, sagt das LAG Schleswig-Holstein. Für das entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Das tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird, ist nicht Bedingung.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Kündigungsschutz und Leiharbeitnehmer BAG Urteil v. 24.01.2013 Az. 2 AZR 140/12

Bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sollen nunmehr auch Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden, sofern ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KschG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Berücksichtigt wurden dabei bisher nur die Arbeitnehmer, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber standen. Dies ist bei Leiharbeitnehmern nicht der Fall. Diese haben einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Kündigungsschutzgesetz der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein  Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Vereinfacht gesagt: Wenn du dir schon regelmäßig teure Leiharbeitnehmer leisten kannst, genießt du auch nicht den Schutz eines Kleinbetriebes. Vielmehr genießen deine Arbeitnehmer dann den vollen Kündigungsschutz. Dagegen lässt sich doch nichts einwenden. Die Arbeitgebervertreter sehen das bestimmt anders. Bin mal gespannt, was da noch kommt.

Pressemitteilung des BAG gibt’s es hier.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Diskriminierung – Bewerbung auf eine Traineestelle

BAG Urteil v. 24.01.2013
Az. 8 AZR 429/11

Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“ gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ und lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtsschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…deshalb habe ich unter „Aus der Praxis“ ein erstes Urteil eingestellt, welches sich mit der Beschlussfassung der JAV und deren Rechtsfolgen beschäftigt. Den Artikel gibt es hier.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…Recht von A bis Z eingefügt.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte


Urlaub an gesetzlichen Feiertagen

BAG vom 15.01.2013 Az. 9 AZR 430/11

Der Urlaubsanspruch kann auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt werden. Diese zunächst etwas seltsam anmutende Konstellation wurde jetzt so vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer an diesen Tagen dienstplanmäßig zur Arbeitet verpflichtet gewesen wäre.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Lohnerhöhungen für Betriebsräte
ArbG Stuttgart Urteil v. 13.12.2012 Az. 24 Ca 5430/12

Betriebsratsarbeit ist ehrenamtlich. Dies ist in § 37 Abs. 1 BetrVG so festgelegt. Dennoch ranken sich immer wieder Gerüchte darum, ob in dem ein oder anderen Betrieb nicht doch die eine oder andere gesonderte Bezahlung fließt. Besonders Betriebsräte die im Licht der Öffentlichkeit stehen, stehen zugleich nicht selten im Verdacht eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Bewiesen ist das nicht. Anders im folgenden Fall.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Kuriositäten

Gehaltsliste – Arbeitnehmer müssen Einblick dulden
LAG Niedersachsen Beschluss v. 18.04.2012 Az. 16 TaBV 39/11

Wer verdient wie viel. Diese Frage beschäftigt Arbeitnehmer und insbesondere Betriebsräte immer wieder und ist steter Diskussionsstoff . Um dieses stets gut gehütete Geheimnis zu lüften hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Gehaltsliste. Ein Recht, welches nicht wirklich oft wahrgenommen wird. Dennoch, dieses Recht besteht. Nicht selten möchten auch die Arbeitnehmer nicht unbedingt ihre Gehälter offen legen. Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu beschäftigen.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte


Beschäftigtendatenschutzgesetz

… wird endlich gut. So hoffen wir zumindest. Die Spatzen pfeifen es von den Dächern und es wird getwittert und gebloggt, als gäbe es kein morgen mehr. Das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz soll nun Ende Januar verabschiedet werden. Man glaubt es kaum. Doch sicher können wir erst sein, wenn es denn tatsächlich vorliegt. Bis dahin üben wir uns in Geduld und harren der Dinge die da kommen mögen.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte