Schlaflos in der Kneipe

Stellt der Sturz einer schlafenden Kellnerin einen Arbeitsunfall dar?

So schnell kann es gehen: Während viele Jecken gestern noch die Kneipen unsicher gemacht haben, schlafen am heutigen Aschermittwoch bestimmt einige ihren Rausch aus. Viele Kellner freuen sich wahrscheinlich nach dem starken Andrang der letzten Tage auf ein paar ruhige Abende. Schließlich ist das Gastronomiegewerbe alles andere als leicht.

Das zeigt auch unser erster Fall: Die Klägerin, eine Kellnerin, hatte einen langen Arbeitstag hinter sich: Ihr Arbeitsbeginn war bereits um 10.00 Uhr morgens und erst um 0.30 Uhr nachts verließ der letzte Gast die Kneipe. Im Anschluss daran spülte sie die Gläser und säuberte die Theke, bevor sie sich auf eine Bank setzte, um die Abrechnung zu machen. Was darauf passierte ist unklar. In ihrem Unfallbericht gab die Kellnerin an, dass sie übermüdet von ihrer Sitzgelegenheit gefallen und dabei mit dem Kopf auf einer Thekenstange aufgeprallt sei.

Wenn dieser vermeintliche Sturz bei der Kellnerin noch keine Kopfschmerzen verursachte, so war es spätestens das Schreiben ihrer Unfallversicherung: Diese lehnte eine Zahlung ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. So ist ein Arbeitsunfall immer nur dann zu bejahen, wenn die Unfallursache auf einen von außen kommenden Umstand zurückzuführen ist. Nicht aber dann, wenn er auf einer inneren Ursache, beispielsweise einen Schwindel, beruht.

Die Richter des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S36 U 294/97) wiesen die Klage der Kellnerin auf Zahlung der Heilungskosten ab. So kann ein Arbeitsunfall zwar ausnahmsweise dann vorliegen, wenn der Verletzte infolge außerordentlicher Arbeitsanstrengung übermüdet auf der Arbeitsstätte eingeschlafen ist oder der Unfall auf andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist. Diesen Nachweis konnte die Kellnerin aber nach Ansicht des Gerichts nicht erbringen.

Die Unfallversicherung musste also nicht zahlen.

Fazit:

Manchmal sollte man auch mal vor Mitternacht Feierabend machen.

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