Von: Heike Holtmann, Ass. jur. & Mediatorin
Neulich in der BR-Sitzung: Es soll ein Beschluss gefasst werden zu einem eher schwierigen und auch strittigen Thema. Einige BR-Mitglieder sind unschlüssig, wie Sie sich verhalten möchten – und erklären dann einfach, nicht mit abstimmen zu wollen.
Zulässig oder nicht? Liegt ggf. sogar ein Verstoß gegen das BetrVG vor? Die Kolleg*innen könnten sich doch auch einfach enthalten?
Die Frage könnte aufkommen, da bei der Beschlussfassung mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt werden kann. Gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG ist ein Beschluss bei Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Auch per Video- oder Telefonkonferenz ist eine Teilnahme möglich, die BR-Mitglieder gelten dann als anwesend.
Formel für die Mehrheitsberechnung:
Eine Mehrheit ist nur erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen höher ist, als die Zahl der anwesenden BR-Mitglieder geteilt durch zwei.
Beispiele:
Bei Unschlüssigkeit zum Thema, aber mit leichter Tendenz zu „Ja“, würde eine Enthaltung also als Nein-Stimme gezählt. Um dies zu vermeiden kann das BR-Mitglied auch erklären, nicht an der Abstimmung teilnehmen zu wollen.
Was passiert dann aber (rechtlich)?
BR-Mitglieder, die sich nicht an der Abstimmung beteiligen, sind nicht „anwesend“! D.h. sie sind zwar im Raum, gelten aber als abwesend für die Mehrheitsberechnung, weil sie nicht teilnehmen.
So als ob sie den Raum physisch verlassen hätten.
Beispiel:
Aber vorher ist es noch einmal spannend, denn es kann sein, dass durch die Erklärung „Nicht-Teilnahme“ und damit „Abwesenheit“ nicht mehr mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und damit die Beschlussfähigkeit wegfällt (vgl. § 33 Abs. 2 BetrVG).
Beispiel:
Merke also:
Die Erklärung eines BR-Mitglieds, nicht an der Beschlussfassung teilnehmen zu wollen, ist zulässig. Dadurch kann aber die Beschlussfähigkeit des Gremiums beeinträchtigt sein, falls infolgedessen dann weniger als die Hälfte der BR-Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Praxistipps:
Zusammenfassung: Fälle der Nicht-Teilnahme an der Beschlussfassung