Betriebsrat gründen: Regelungen und Voraussetzungen

In Deutschland gehört es zum demokratischen Recht der Beschäftigten, einen Betriebsrat zu gründen. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist genau geregelt, ab wann ein Betriebsrat gegründet werden kann, wie viele Mitglieder er haben muss und wie die Betriebsratswahl abläuft.

Bei Poko finden Sie Seminare zur Betriebsratswahl und den rechtlichen Bedingungen, die auch bei der Gründung eines Betriebsrats wichtig sind:

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Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums

Normalerweise werden Betriebsräte alle vier Jahre in der Zeit von März bis Mai neu gewählt. Es gibt aber Situationen, in denen außerplanmäßig eine Wahl durchgeführt werden muss, z. B. weil erstmalig ein Betriebsrat gewählt wird, bei bestehenden Gremien zu viele Mitglieder ausgeschieden sind und nicht genügend Ersatzmitglieder vorhanden sind, oder weil sich die Mitarbeiterzahl stark geändert hat.

In diesem Seminar werden Sie Schritt für Schritt durch die Etappen Ihrer außerplanmäßigen Betriebsratswahl geführt. Ihnen werden die – teilweise neuen – gesetzlichen Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausführlich dargestellt. Des Weiteren erhalten Sie wertvolle Hinweise zur Lösung von Problemen, die regelmäßig bei jeder Betriebsratswahl auftreten.

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Warum sollte ein Betriebsrat gegründet werden?

Für die Gründung eines Betriebsrats gibt es viele gute Gründe, denn ein Betriebsrat bringt einige Vorteile mit sich. In erster Linie steht die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer*innen und dem Arbeitgeber im Vordergrund. Ein Betriebsrat dient dabei vor allem dazu, die Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. So wird sichergestellt, dass immer auch im Interesse der Mitarbeitenden gehandelt wird.

Zudem trägt ein Betriebsrat dazu bei, die Arbeitsbedingungen in einem Betrieb zu verbessern. Der Betriebsrat ist dazu berechtigt, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen, um optimale Arbeitsbedingungen, angemessene Löhne und soziale Leistungen zu erzielen. Somit werden auch die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Mitarbeitenden im Unternehmen gefördert. Der Betriebsrat fungiert als entscheidendes Sprachrohr für die Belegschaft und setzt sich mit seinem Mitbestimmungsrecht für die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aktiv ein.

Auch im Falle von Konflikten im Unternehmen steht der Betriebsrat der Belegschaft zur Seite und kann zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmer*innen vermitteln. Das wirkt sich positiv auf die Unternehmenskultur aus, da Probleme aktiv gelöst und eine Basis für den gegenseitigen Respekt geschaffen werden. Die Belegschaft profitiert zudem von einem Gefühl der Gemeinschaft.

Um sich so stark für die Belegschaft einsetzen zu können, braucht der Betriebsrat natürlich bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse, um dem Arbeitgeber souverän begegnen zu können. Bei Poko gibt es für die verschiedenen Themen und Fähigkeiten, die der Betriebsrat braucht, immer ein passendes Betriebsrat-Seminar – ob Konfliktmanagement, Rhetorik oder rechtliche Grundlagen, Poko steht Betriebsräten sowie JAV und SBV zur Seite.

Wer darf einen Betriebsrat gründen?

Um in Deutschland einen Betriebsrat zu gründen, sind ein paar Voraussetzungen zu beachten. Der Prozess wird sehr detailliert durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Folgende Voraussetzungen gibt es bei der Gründung:

  • Der Arbeitgeber muss ein privater Arbeitgeber sein – im öffentlichen Dienst gibt es keine Betriebsräte, sondern Personalräte.
  • Betriebsgröße: Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf volljährigen ständig wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen gegründet werden. Drei dieser Personen müssen wählbar sein, d.h. sie müssen mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein.
  • Gibt es schon einen Betriebsrat, der für den Betrieb zuständig ist? Nur wenn es nicht schon einen Betriebsrat gibt, kann ein neuer gewählt werden. Ansonsten müssen Belegschaften sich an die Fristen halten und im vierjährigen Wahlturnus ihren Betriebsrat (neu) wählen. Für einen Betrieb kann es immer nur einen Betriebsrat geben. Hat der Arbeitgeber aber mehrere Betriebe, so kann pro Betrieb ein Betriebsrat gegründet werden.
  • Wahlinitiative: Die Initiative zur Wahl eines Betriebsrats kann von den Arbeitnehmer*innen oder von einer Gewerkschaft ausgehen. Dafür kann eine Betriebsversammlung einberufen werden, auf der das Interesse an der Wahl eines Betriebsrats bekundet wird.
  • Wahlturnus: Bei der Wiederwahl eines Betriebsrats gibt es einen Abstand von vier Jahren zwischen den Wahlen. Eine erstmalige Betriebsratswahl in Betrieben, die bislang noch keinen Betriebsrat haben, ist jedoch jederzeit möglich.

Weitere Voraussetzungen für die Betriebsratswahl

 

Betriebsrat gründen, aber der Chef ist dagegen?

Können Mitarbeitende gegen den Willen der Geschäftsleitung einen Betriebsrat gründen? Diese Frage stellt man sich häufig. Grundsätzlich lässt sich sagen: Der Arbeitgeber darf die Gründung eines Betriebsrats nicht verhindern. Dementsprechend darf eine Belegschaft auch gegen den Willen der Chefetage einen Betriebsrat gründen.

Erfährt der Arbeitgeber jedoch noch ganz am Anfang des Prozesses von der geplanten Gründung, könnte es ein paar Schwierigkeiten geben. Oft versuchen Arbeitgeber die Belegschaft von der Gründung eins Betriebsrats abzubringen, beispielsweise durch intensives Zureden, Bestechung oder sogar Kündigungen oder Abmahnungen. Die Sorge um eine Kündigung von Initiator*innen oder Kandidat*innen einer Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber, kann erhebliche Verunsicherung unter den Beschäftigten hervorrufen, insbesondere bei denen mit familiären oder finanziellen Verpflichtungen. Das Betriebsverfassungsgesetz stellt sie jedoch bewusst unter Formularbeginnbesonderen Kündigungsschutz.

In manchen Fällen hilft dann nur das Einschalten einer Anwältin oder eines Anwaltes. Ein Arbeitgeber, der die Wahl eines Betriebsrats behindert, begeht eine strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Bereits das unzulässige Erschweren einer Betriebsratswahl stellt eine verbotene Behinderung dar und fällt somit unter diese Strafandrohung.

Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratsgründung

Beim Planen einer Betriebsratsgründung ist es entscheidend, sich über den besonderen Kündigungsschutz im Klaren zu sein. Wenn der Arbeitgeber versuchen sollte, eine Betriebsratsgründung zu verhindern, kann dieser Kündigungsschutz die Initiator*innen einer Betriebsratsgründung greifen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Arbeitnehmer*innen, die an der Gründung eines Betriebsrats beteiligt sind, stärker als üblich vor Kündigungen geschützt sind. Eine reguläre Kündigung ist in diesem Kontext unzulässig; nur eine außerordentliche fristlose Kündigung ist unter bestimmten schwerwiegenden Umständen möglich (dafür muss etwas Schwerwiegendes vorgefallen sein, beispielsweise eine Straftat).

Um diesen Schutz zu aktivieren, ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung notwendig, die die Absicht zur Gründung eines Betriebsrats bestätigt. Diese Schutzmaßnahme gilt bis zur Einberufung der Betriebsversammlung, bei der der Wahlvorstand gewählt wird, maximal jedoch für drei Monate. Das Bewusstsein über diesen Kündigungsschutz und das korrekte Vorgehen sind essenziell für die erfolgreiche und sichere Gründung eines Betriebsrats.

Ein Kündigungsschutz greift auch für weitere Mitglieder, die an der Gründung eines Betriebsrats beteiligt sind, nämlich für:

  • Arbeitnehmende, die zu der Betriebsversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden soll – dieser Schutz gilt jedoch nur für die ersten sechs Mitarbeitenden, die auf der Einladung aufgelistet werden. Der Schutz endet sechs Monate nach Verkündigung der Wahlergebnisse.
  • Mitglieder des Wahlvorstands – auch hier gilt der besondere Kündigungsschutz vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  • Wahlbewerber*innen – der Schutz gilt ab der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe der Wahlergebnisse.

Wie läuft die Gründung eines Betriebsrats ab?

Die Gründung eines Betriebsrats erfolgt in zwei Schritten..

  1. Bestellung eines Wahlvorstands: Der erste Schritt zur Gründung eines Betriebsrats ist die Bestellung eines Wahlvorstands. Dies geschieht in der Regel durch eine Betriebsversammlung, die von mindestens drei Arbeitnehmern, den sogenannten Initiatoren, einberufen wird. In Betrieben ohne Betriebsrat kann auch eine Gewerkschaft eine Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands einberufen. Der Wahlvorstand ist verantwortlich für die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl. Er muss sicherstellen, dass der Wahlprozess transparent und gemäß den rechtlichen Vorgaben abläuft. Dazu gehört die Erstellung einer Wählerliste, die Festlegung des Wahlverfahrens und die Bekanntmachung der Wahl.
  1. Durchführung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand: Nachdem der Wahlvorstand bestellt wurde, folgt die Durchführung der Betriebsratswahl. Dieser Schritt ist entscheidend, um einen Betriebsrat offiziell zu etablieren. Der Wahlvorstand legt einen Wahltermin fest und informiert die Belegschaft über alle relevanten Details. Die Durchführung einer Betriebsratswahl selbst muss geheim und gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz erfolgen. Jede*r wahlberechtigte Arbeitnehmer*in hat das Recht, eine Stimme abzugeben und kann sich auch als Kandidat*in für den Betriebsrat aufstellen lassen. Nach der Wahl gibt es dann die konstituierende Sitzung des Betriebsrats.

 

Wann wird ein Gesamtbetriebsrat gegründet?

Ein Gesamtbetriebsrat bzw. ein Konzernbetriebsrat wird in Unternehmen gegründet, die mehrere Betriebsräte in unterschiedlichen Betrieben oder Betriebsteilen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmen über mehrere Standorte verfügt und an jedem Standort ein eigener Betriebsrat existiert. Die Gründung eines Gesamtbetriebsrats ist auch im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Gemäß § 47 BetrVG ist die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats dann erforderlich, wenn dies der angemessenen Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer*innen des Unternehmens dient. Der Gesamtbetriebsrat ist notwendig, um übergreifende Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, zu behandeln.

Jeder einzelne Betriebsrat wählt Delegierte, die den Gesamtbetriebsrat bilden. Die Anzahl der Delegierten und die Modalitäten ihrer Wahl richten sich nach der Größe der jeweiligen Betriebsräte und der Gesamtbelegschaft des Unternehmens. Der Gesamtbetriebsrat hat ähnliche Aufgaben wie der Betriebsrat, fokussiert sich jedoch auf Themen, die das gesamte Unternehmen betreffen, wie Unternehmensstrategien, Tarifverhandlungen oder unternehmensweite Sozialpläne. Während die einzelnen Betriebsräte für spezifische Belange der Arbeitnehmenden in ihrem jeweiligen Betrieb zuständig sind, sorgt der Gesamtbetriebsrat für eine einheitliche Vertretung auf Unternehmensebene.

Auch für die Arbeit in einem Gesamtbetriebsrat bietet Poko passende Seminare und Schulungen an, die in die relevanten Themen und Rechtsprechungen einführen und als perfekte Vorbereitung für die Mitarbeit in einem Gesamtbetrieb dienen.

Seminartipps

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Der Gesamtbetriebsrat I

Hier lernen Sie alles Grundlegende rund um den Gesamtbetriebsrat. Ob Errichtung des Gremiums, Zusammensetzung und Zuständigkeiten bis hin zu praktischen Fragen der Geschäftsführung – Sie erhalten alle erforderlichen Informationen für eine erfolgreiche Arbeitnehmervertretung. Durch die fachmännische Aufbereitung werden Sie in die Lage versetzt, die Interessen Ihrer Kollegen im Gesamtbetriebsrat – und damit auf der Ebene des Gesamt-Unternehmens – effektiv zu vertreten.

Wer soll eigentlich mitbestimmen, wenn die wichtigen arbeitgeberseitigen Entscheidungen nicht im Betrieb, sondern in der Unternehmensspitze – und damit betriebsübergreifend – getroffen werden? Mit dem Gesamtbetriebsrat hat der Gesetzgeber die bedeutende Möglichkeit geschaffen, auch bei diesen oftmals weitreichenden unternehmerischen Entscheidungen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes wirkungsvoll einzusetzen. Für eine sachgerechte Ausübung Ihres Amts benötigen Sie allerdings die in diesem Seminar vermittelten zusätzlichen und speziellen Kenntnisse.

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Der Gesamtbetriebsrat II

In diesem Seminar erhalten Sie weiteres grundlegendes Wissen zu Ihrer Rechtsstellung als GBR-Mitglied und den typischen Regelungsbereichen
aus dem Aufgabenfeld des Gesamtbetriebsrats. Sie erfahren, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten einerseits und mit dem Wirtschaftsausschuss andererseits ausgestaltet ist und wie Sie die Ergebnisse in einer Gesamtbetriebsvereinbarung festhalten.

Der Gesamtbetriebsrat hat in vielerlei Hinsicht eine besondere Stellung auf Unternehmensebene. Neben originären gesetzlichen Aufgaben können die örtlichen Betriebsräte ihn auch mit nahezu beliebigen weiteren Themen und Verhandlungsmandaten beauftragen. Nur wenn der Gesamtbetriebsrat hierbei seine Handlungsspielräume kennt und die rechtlichen Grundlagen sicher beherrscht, kann er optimale Ergebnisse erzielen und die Rechte der Beschäftigten unternehmensweit nachhaltig sichern.

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BR, GBR, KBR - wer ist zuständig?

Je größer ein Unternehmen, desto komplexer sind die betrieblichen und überbetrieblichen Zusammenhänge. Wir erklären Ihnen die Aufgabenverteilung zwischen Betriebsrat (BR), Gesamtbetriebsrat (GBR) und Konzernbetriebsrat (KBR). Sie erfahren, unter welchen Voraussetzungen einzelne Themenbereiche an GBR und KBR delegiert werden können, welche Folgen Kompetenzverstöße haben und welche taktischen Fragen sich für die Gremien im Hinblick auf eine effektive Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten stellen.

Häufig ist nicht einfach zu erkennen, welches der Gremien für die Regelung der jeweiligen Angelegenheit zuständig ist. Eine präzise Zuordnung ist enorm wichtig, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber rechtssicher und nachhaltig wahrgenommen werden kann – unter Umständen sogar für Betriebe ohne Betriebsrat.

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Der Konzernbetriebsrat

In unserem Seminar erfahren Sie, wann es wichtig und sinnvoll ist, einen Konzernbetriebsrat (KBR) zu errichten, wie er gebildet wird und wann bzw. wofür er zuständig ist. Wir informieren Sie, wie die Geschäftsführung optimal organisiert wird und was Sie mit der Arbeit des KBR in der Praxis bewirken können! Sie lernen dabei auch, dass der Konzernbetriebsrat bei Vorliegen der Voraussetzungen durchaus echte und erzwingbare Mitbestimmungsrechte besitzt. Nutzen Sie den Austausch mit anderen Konzernbetriebsräten und profitieren Sie von deren Erfahrungen.

Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat – wer hat da welche Aufgaben? Wer in den Konzernbetriebsrat entsandt wird, sollte das spezielle Fachwissen mitbringen, um diese Fragen zu beantworten und zu beurteilen, ob ein Konzern existiert, wie ein Konzernbetriebsrat gebildet werden kann und welche Zuständigkeiten er besitzt.

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Betriebsratsarbeit mit Poko Seminaren meistern

Sie wollen einen Betriebsrat gründen und fragen sich nun, wie Sie diese Aufgabe meistern sollen? Poko bietet Ihnen umfassende Betriebsrat-Schulungen, auch für den Wahlvorstand, um den Aufgaben gewissenhaft nachzugehen. Ob bei Ihnen im Betrieb vor Ort, an einem der schönen Seminarorte oder als Betriebsrat-Webinar – Poko Seminare sind für Sie da!