Wann werden Betriebsräte von Rechtsanwaltskosten freigestellt?

 

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Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein seine subjektiven Interessen und Bedürfnisse zugrunde zu legen, sondern er ist vielmehr auch gehalten, das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht zu missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Betriebsrat gegen einen Beschluss Rechtsmittel durch einen beauftragten Anwalt einlegen möchte.

Mit Beschluss vom 18.03.2015 stellte das Bundearbeitsgericht fest, dass der Betriebsrat auch im Kosteninteresse des Arbeitgebers vor Einlegung eines Rechtsmittels prüfen muss, ob und mit welchen Argumenten ein Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergangene Entscheidung erfolgversprechend ist. Dies kann der Betriebsrat natürlich erst dann beurteilen, wenn er die Gründe der anzufechtenden Entscheidung kennt und sich damit auseinandersetzt.

Im vom BAG entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Rechtsanwaltes einen entsprechenden Beschluss gefasst. Das anschließend eingelegte Rechtsmittel gegen die belastende Entscheidung, war jedoch nicht von einem ausdrücklichen Beschluss des Betriebsrats gedeckt. Der Betriebsrat hat also nicht - wie vom BAG gefordert - geprüft, ob das Rechtsmittel erfolgversprechend ist und somit entgegen dem Kosteninteresse des Arbeitgebers gehandelt. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kosten des vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts zu übernehmen.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig eine ordnungsgemäße Beschlussfassung für die Betriebsratsarbeit ist. Gerade wenn es um kostenauslösende Entscheidungen geht, sollte der Betriebsrat eine erhöhte Sorgfalt an den Tag legen.