Krank im Urlaub – Pech gehabt?

 

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Der Sommer ist seit einigen Tagen so richtig in Deutschland angekommen. Passend dazu starten in den ersten Bundesländern in diesem Monat auch bereits die Sommerferien. Auf den Flughäfen und Autobahnen des Landes ist wieder die sprichwörtliche Hölle los, und wir alle freuen uns auf die wohlverdiente Pause vom Alltag.

Nachdem auch die Urlaubsfreuden in den letzten 3 Jahren unter den coronabedingten Einschränkungen - mal mehr, mal weniger - zu leiden hatten, soll der erste Sommerurlaub ohne Beeinträchtigung durch Corona-Regelungen nun auch unbedingt gelingen.

Das Reiseziel steht fest und den Traumurlaub habt ihr vielleicht bereits gebucht. Jetzt heißt es eigentlich nur noch Koffer packen und ab in die Ferien!

Und dann das...

Gerade am Urlaubsziel angekommen, bemerkt ihr in den ersten Tagen ein leichtes Halskratzen, das sich dann über Husten und Schnupfnase zur handfesten (Sommer-)Grippe steigert. Oder vielleicht macht sich nach den ersten Tauchübungen im Hotelpool ein fieses Stechen im Ohr bemerkbar und eine schmerzhafte Mittelohrentzündung macht für die nächsten Tage jedes Urlaubsgefühl zunichte.

Und nun? Sind die wertvollen Urlaubstage futsch, wenn man ausgerechnet im Urlaub krank wird?

Nein, das muss nicht sein!

Für den Fall, dass Arbeitnehmer*innen während ihres Urlaubs krank werden, hält das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nämlich eine Regelung parat. So heißt es in § 9 des Gesetzes:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

Das Gesetz gibt also ganz klar vor, dass die Tage, die man im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt war, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Das gilt natürlich ebenso auch für Auszubildende.

Was solltet ihr also tun, wenn ihr im Urlaub krank werdet?

Auch bei Krankheit im Urlaub gelten die entsprechenden Informations- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber – zumindest, wenn ihr nicht wollt, dass die Krankheitstage auf den Jahresurlaub angerechnet werden.  

Daher müsst ihr auch aus dem Urlaub im Ausland den Arbeitgeber oder Ausbildungsbetrieb so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit an sich und deren voraussichtliche Dauer informieren sowie über eure Adresse am Aufenthaltsort.

Damit euch die Urlaubstage, an denen ihr krank wart, wieder gutgeschrieben werden, müsst ihr außerdem zwingend eine Bescheinigung bei einem Arzt am Urlaubsort einholen. In diesem Fall solltet ihr auch besser sofort zum Arzt gehen und euch die Erkrankung bestätigen lassen, auch wenn ihr sonst vielleicht erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung braucht.

Übrigens: Arbeitnehmer*innen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen nach § 5 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen.

Beachtet auch: Anfang dieses Jahres ist zwar die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eingeführt worden, durch die sich in Sachen Krankmeldung einiges geändert hat.

Zur Erinnerung: Neu ist, dass die Arztpraxis die AU nunmehr in der Regel direkt an die gesetzliche Krankenkasse weiterleitet, wo der Arbeitgeber sie dann elektronisch abrufen kann. Ihr selbst müsst euch also nicht mehr darum kümmern, dass die AU rechtzeitig zum Arbeitgeber gelangt.

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Und zu den Ausnahmen in Sachen elektronische AU gehört unter anderem, dass eine digitale Bescheinigung aktuell noch nicht möglich ist bei Erkrankung und Bescheinigung im Ausland. Um die Übermittlung der AU an die richtigen Stellen müsst ihr euch also selber kümmern.

Zu guter Letzt: Auch, wenn ihr nach überstandener Krankheit vielleicht das Gefühl habt, jetzt erst recht urlaubsreif zu sein, dürft ihr die wegen der Krankheit verlorenen Urlaubstage nicht einfach im Anschluss an den Urlaub „dranhängen“. Der Urlaub muss neu beantragt und vom Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt nachgewährt werden oder die Verlängerung des aktuellen Urlaubs muss explizit mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Abschließend hoffen wir nun allerdings, dass dies alles für euch eine rein theoretische Information bleibt und ihr einen wunderbaren, gesunden und sorgenfreien Urlaub verbringt!