Fristenberechnung bei Kündigung und Anhörung des Betriebsrats

 

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Bevor Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, ist zwingend der Betriebsrat anzuhören, sofern es denn einen Betriebsrat gibt. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

So sagt es das Gesetz in § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

Der § 102 BetrVG benennt für die Anhörung des Betriebsrats zwei unterschiedlich Fristen. Einmal die Wochenfrist bei der Anhörung zur ordentlichen Kündigung und einmal eine Frist von drei Tagen, wenn es um außerordentliche Kündigungen geht. Versäumt der Betriebsrat im ersten Fall diese Frist, so gilt seine Zustimmung als erteilt.

Doch wie werden Fristen eigentlich berechnet? Entscheidend dafür ist zunächst einmal die Frage, wann eine Frist überhaupt in Gang gesetzt wird. Maßgebliches Ereignis hierfür ist jeweils der Zugang der entsprechenden Erklärung beim Betriebsrat. Von nun an beginnt die Frist zu laufen. Dabei ist zu beachten, dass Fristen auch über das Wochenende laufen. Die Fristenberechnung erfolgt gemäß §§ 186ff. BGB, § 187 Abs. 1 BGB:

„Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchem das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

Geht also der Antrag eines Arbeitgebers auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers z. B. am Freitag beim Betriebsratsvorsitzenden ein, so endet die Frist zur Stellungnahme am Montag um 24.00 Uhr.

Bei einer nach Wochen bestimmten Frist endet diese gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seiner Benennung dem Tage entspricht, auf den das Ereignis - hier also die Anhörung zur Kündigung - fällt.

Ein Beispiel soll dies näher verdeutlichen: Erhält der Betriebsratsvorsitzende am Dienstag, den 07.04.2015, die Anhörung zu einer Kündigung, so muss eine etwaige Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber vor Ablauf des darauf folgenden Dienstags, den 14.04.2015, erfolgen und diesem zugestellt werden.

Fällt das Ende einer Frist dagegen auf einen Samstag, Sonn- oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, dann tritt gemäß § 193 BGB an die Stelle eines solchen Feiertags der nächste Werktag. Wäre daher im obigen Beispiel 14.04.2015 ein Feiertag, so würde das Ende der Frist auf Mittwoch, den 15.04.2015, fallen.

Arbeitgeber sollten daher stets überprüfen, ob der Betriebsrat innerhalb der gesetzlichen Frist eine Stellungnahme abgegeben hat. Hat er dies nicht, so gilt, wie bereits eingangs erwähnt, die Zustimmung zur Kündigung als erteilt.

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Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Sinn und Zweck dieses Beteiligungsrechts ist es, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, durch seine Stellungnahme auf den Willen des Arbeitgebers einzuwirken und ihn durch Darlegung von etwaigen Gegengründen unter Umständen von seinem Plan abzubringen, den betreffenden Arbeitnehmer zu entlassen. Bei der Formulierung von Widersprüchen zu beabsichtigten Kündigungen bestehen jedoch häufig Unklarheiten, welche Anforderungen an einen wirksamen Widerspruch gestellt werden und welche Widerspruchsgründe erfolgreich geltend gemacht werden können.

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