Durchführung der Wahl

Gewählt wird in geheimer, unmittelbarer Wahl.

Es gibt zwei Wahlarten:

1. Listenwahl (§ 39 Abs. 2 WO)

Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle genannten Bewerber/innen mit Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit Kennwörtern versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

2. Persönlichkeitswahl (§ 39 Abs. 3 bzw. § 40 WO)

Ist im normalen Wahlverfahren nur eine Liste eingereicht worden, wird nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt. Auf den Stimmzetteln sind alle Bewerber/innen unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste genannt worden sind.

Wird im vereinfachten Verfahren gewählt, gilt auch hier das Prinzip der Mehrheitswahl.
Auf den Stimmzetteln sind in dem Fall alle Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf aufzuführen (§§ 40 Abs. 2, 36 Abs. 4, 34 Abs. 1  WO).

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

Die Stimmabgabe

Der Wahlvorstand hat laut der Wahlordnung geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen (§ 39 Abs. 2 i.V.m § 12 WO). Weiterhin hat der Wahlvorstand für die Bereitstellung einer oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Während der Wahl müssen die Urnen ständig beaufsichtigt sein.
 

Außerdem müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

Schriftliche Stimmabgabe

Bei der Wahl der JAV ist auch eine schriftliche Stimmabgabe möglich (§ 39 Abs. 4 i. V. m. §§ 24 – 26 WO):
Einem/r wahlberechtigten Arbeitnehmer/in, der/die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der  Wahlvorstand auf sein Verlangen hin folgende Unterlagen zuzuleiten:

Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der Stimmabgabe aushändigen.

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

In besonderen, vom Gesetz in § 24 Abs. 2 WO vorgegebenen Fällen hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen sogar ohne ausdrückliche Anforderung „von Amts wegen“ zuzuleiten.

Für die Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räumlich weit entfernt sind, aber keine eigene JAV zu wählen haben, kann der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschließen.

Im vereinfachten Wahlverfahren ist ebenso wie im normalen Verfahren die Briefwahl möglich, hier als „nachträgliche schriftliche Stimmabgabe“ (§ 35 WO) bezeichnet. Im normalen Wahlverfahren müssen allerdings die schriftlich abgegebenen Stimmen vor Abschluss der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingegangen sein (vgl. § 25 S. 1 Nr. 3 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren ist diese Frist – aufgrund der Kürze der Zeiträume – jedoch schwer einzuhalten. Aus diesem Grunde verlangt die Wahlordnung gemäß §§ 40, 36 Abs. 4, 35 Abs. 1 S. 2 WO auch nur, dass der Antrag auf Briefwahl spätestens 3 Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl der JAV beim Wahlvorstand eingehen muss.

Die Stimmenauszählung

Unverzüglich nach Abschluss des Wahlvorganges nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt -  nach Prüfung der Stimmzettel auf ihre Gültigkeit - das Wahlergebnis bekannt (§ 39 Abs. 2 i. V. m. §§ 13, 14 WO für das normale Verfahren und §§ 40 Abs. 1, 36 Abs. 4, 34 Abs. 3, 21 WO für das vereinfachte Verfahren). Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.

Ausnahme: Im vereinfachten Wahlverfahren, an dem sich Briefwähler beteiligen, können in der Regel die Stimmen nicht im Anschluss an die Wahlversammlung ausgezählt werden. Die Unterlagen sind zu diesem Zeitpunkt ggf. erst beim Briefwähler angekommen. Der Wahlvorstand muss daher gesondert den Tag, den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmabgabe bekannt machen, §§ 40, 36 Abs. 4, 35 Abs. 2 WO. Der Wahlvorstand muss dann nach der Stimmabgabe die Wahlurne versiegeln und nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stimmen der Briefwähler die „normalen“ Stimmen zusammen mit denen der Briefwähler auszählen.

Wahlniederschrift

Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anzufertigen (§ 39 Abs. 2 i. V. m. § 16 WO) und festzustellen, ob die gewählten JAV-Mitglieder bereit sind, das Mandat anzunehmen.