Euer Schulungsanspruch

Grundsätzlich habt ihr ein Recht darauf, an Schulungen teilzunehmen, um euch das Wissen anzueignen, das ihr für eure Aufgaben in der JAV braucht.

Euer Arbeitgeber muss euch für die Zeit der Schulung freistellen (ohne Minderung eurer Ausbildungsvergütung) und die Seminargebühr sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung übernehmen. Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt.

Aber Achtung: Das gilt nur für »erforderliche« Seminare!

Und was heißt das? »Erforderlich« bedeutet, dass die vermittelten Inhalte zur Erfüllung eurer Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden und ihr als JAV-Mitglied noch nicht über das entsprechende Wissen verfügt. Erforderlich sind Schulungen über die Aufgaben und Pflichten der JAV sowie die Rechte der JAV gegenüber dem Betriebsrat. Auch Schulungen über die Aufgaben und Rechte der Gesamt-JAV gehören zum erforderlichen Wissen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters. Besteht ein betriebliches Bedürfnis, kann auch eine Schulung über den Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich sein, wenn in der konkreten Veranstaltung der Jugendschutz im Mittelpunkt steht. Es handelt sich also um Seminare, die das nötige Grundwissen vermitteln und bei welchen vor allem junge Arbeitnehmer betreffende Fragen im Mittelpunkt stehen (BAG 10.06.1975 – 1 ABR 139/73und LAG Niedersachsen 31.01.2019 – 10TaBVGa 6/19), wie z. B. die Poko-Seminare Jugend- und Auszubildendenvertretung I-III.

Wie ausgeführt, können aber auch Spezialseminare erforderlich sein, wenn sie einen direkten Bezug zu aktuellen betrieblichen Anlässen darstellen.

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Diese Seminare können erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG vermitteln, soweit dies Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.

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Diese Seminare richten sich an Mitglieder des Wahlvorstands sowie an Mitglieder des Betriebsrats, soweit sie ebenfalls an der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen beteiligt sind. Die Kosten der Veranstaltung müssen nach § 20 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitgeber getragen werden, wenn bei den Mitgliedern des Wahlvorstands keine ausreichenden Kenntnisse über die Durchführung der Wahl vorliegen, etwa weil sie erstmals in den Wahlvorstand berufen wurden oder weil die vorhandenen Kenntnisse inzwischen verblasst sind. Der Besuch dieses Seminars ist vom Wahlvorstand und/oder dem Betriebsrat zu beschließen.

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Diese Seminare können für die Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse nach § 96 Abs. 4 SGB IX vermitteln.

 

Und so geht ihr vor:

Schritt 1: Auswahl eines Seminars
Sucht euch das passende Seminar aus unserem Angebot nach inhaltlichen und zeitlichen Kriterien aus. Klärt im Vorfeld etwaige Vertretungsfragen und möglichst auch Prüfungstermine.

Schritt 2: Blocken des Seminarplatzes
Wir empfehlen dir die unverbindliche Reservierung eines Teilnehmerplatzes beim Poko-Institut unter der Telefonnummer: 0251 1350-0 oder online. Schritt 3: Beschlussfassung durch den Betriebsrat
Die Teilnahme an einem Seminar muss zunächst von der JAV beschlossen werden. Die JAV kann jedoch keine gegenüber dem Arbeitgeber wirksamen Beschlüsse fassen! Die eigentliche Beschlussfassung muss durch den Betriebsrat erfolgen! Er entscheidet über die Erforderlichkeit, die zeitliche Lage und den Ort der Veranstaltung und wer von euch zu einem Seminar fährt.
Euch als JAV steht aber bei dem Beschluss über die auszuwählende Person und den Inhalt des Seminars volles Stimmrecht zu, § 67 Absatz 2 BetrVG.

Schritt 4: Sicherstellung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber und verbindliche Anmeldung

Wir empfehlen, die verbindliche schriftliche Anmeldung über die kostentragende Stelle vornehmen zu lassen. Das ist in der Regel die zuständige Personal- und Weiterbildungsabteilung.
Etwa 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn erhaltet ihr postalisch euer Einladungsschreiben mit Informationen zu eurem Seminar und Hinweisen zu eurem Hotel.