Die Anzahl der Mitglieder einer JAV richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden. Wir erläutern, wie sich die Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammensetzt, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und welche Altersgrenzen für die Mitgliedschaft zu beachten sind.
Das Poko-Institut unterstützt JAV-Mitglieder bei allen Fragen rund um die Interessenvertretung junger Beschäftigter. In praxisnahen JAV-Seminaren lernen die Teilnehmenden wahlweise an einem unserer schönen Seminar-Standorte, in interaktiven JAV-Webinaren oder als Inhouse-Schulung vor Ort im Unternehmen, wie sie ihre Rechte sicher wahrnehmen und die Zusammenarbeit im Betrieb aktiv mitgestalten können.
Seminar: Fit für die JAV-Wahl
▼ Anzahl der JAV-Mitglieder: Das Wichtigste in Kürze
▼ Quotenschutz für Geschlechter
▼ Vorbereitet in die JAV-Amtszeit starten mit Poko-Seminaren
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung, kurz JAV, ist die Interessenvertretung der jugendlichen Arbeitnehmer*innen unter 18 Jahren sowie der auszubildenden Beschäftigten im Betrieb. Dazu können auch Praktikant*innen, Werkstudent*innen und duale Student*innen gehören.
Die JAV ist eng an den Betriebsrat angebunden und arbeitet mit diesem zusammen. Sie bringt die Anliegen der jungen Beschäftigten in den Betriebsrat ein und wirkt darauf hin, dass deren Interessen im Betrieb berücksichtigt werden. Die JAV hat keine eigenständigen Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber. Sie nimmt ihre Rechte über den Betriebsrat wahr, kann dort Anträge stellen, Tagesordnungspunkte anregen und an Betriebsratssitzungen teilnehmen. Bei Beschlüssen des Betriebsrats haben JAV-Mitglieder ein Stimmrecht, soweit die Beschlüsse überwiegend die von der JAV vertretenen Arbeitnehmer*innen betreffen.
Die rechtlichen Grundlagen der betrieblichen JAV finden sich insbesondere in den §§ 60 bis 71 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für die Wahl sind außerdem die Vorschriften der Wahlordnung relevant. Dort ist festgelegt, wann eine JAV gewählt wird, wer wählen darf und wie sich das Gremium zusammensetzt.
Für die Mitgliedschaft in der JAV gelten klare Altersvorgaben. Wählbar sind alle Arbeitnehmer*innen des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Mitglieder des Betriebsrats können nicht in die JAV gewählt werden.
Überschreiten Mitglieder während ihrer Amtszeit die Altersgrenze, bleiben sie bis zum Ende der Amtszeit im Amt. Dasselbe gilt, wenn ein JAV-Mitglied während der Amtszeit sein Berufsausbildungsverhältnis beendet: Auch dann bleibt es bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der JAV. Dadurch wird sichergestellt, dass die Arbeit der JAV kontinuierlich fortgeführt werden kann und keine Lücken entstehen.
Die Zusammensetzung der JAV richtet sich nicht nach der gesamten Betriebsgröße, sondern nach der Anzahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb. Maßgeblich ist dabei der übliche Personalbestand, also wie viele junge Beschäftigte dauerhaft im Betrieb tätig sind. Kurzfristige Veränderungen, etwa durch das Ende oder den Beginn einzelner Ausbildungsverhältnisse, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die Anzahl der Mitglieder der JAV ist in § 62 BetrVG festgelegt und folgt einer klaren Staffelung. Je mehr wahlberechtigte jugendliche Beschäftigte im Betrieb tätig sind, desto größer ist das Gremium.
Nach § 62 Abs. 1 BetrVG besteht die JAV je nach Zahl der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer*innen aus 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 oder 15 Mitgliedern.
Bei der Zusammensetzung der JAV ist der sogenannte Quotenschutz zu beachten. Ab einer JAV-Größe von mindestens drei Mitgliedern muss das Geschlecht in der Minderheit entsprechend seinem Anteil im Betrieb vertreten sein.
Die Verteilung der Sitze erfolgt nach einem festen Berechnungsverfahren, dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren. Ziel ist es, zu bestimmen, wie viele Sitze dem jeweiligen Geschlecht zustehen. Die Faustformel lautet: Anzahl der Männer oder Frauen geteilt durch 1, 2, 3, usw.
Beispiel:
Nehmen wir an, in einem Betrieb arbeiten 80 junge Arbeitnehmer*innen.
| Männer | Frauen |
| 50:1=50 | 30:1=30 |
| 50:2=25 | 30:2=15 |
| 50:3=16,6 | 30:3=10 |
| 50:4=12,5 | 30:4=7,5 |
| 50:5=10 | 30:5=6 |
| Männer | Frauen |
| 50:1=50 | 30:1=30 |
| 50:2=25 | 30:2=15 |
| 50:3=16,6 | 30:3=10 |
| 50:4=12,5 | 30:4=7,5 |
| 50:5=10 | 30:5=6 |
In unserem Beispiel sind die größten Quotienten der Reihe nach 50; 30; 25; 16,6 und 12,5. Wie wir sehen können, fallen drei der größten Quotienten auf Männer und zwei der größten Quotienten auf Frauen.
Die Anzahl der zu vergebenen Sitze für Männer beträgt also drei. An Frauen werden zwei Sitze vergeben.
Diese Regelung entspricht dem Verfahren bei der Betriebsratswahl und soll eine ausgewogene Vertretung aller Beschäftigten sicherstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich ausreichend Kandidat*innen des jeweiligen Geschlechts zur Wahl stellen.
Die Arbeit in der JAV erfordert neben Engagement fundierte Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen und Rechten junger Arbeitnehmender. Auch Themen wie die Zusammensetzung der JAV oder Altersgrenzen müssen sicher beherrscht werden, um die Interessen jugendlicher Beschäftigter wirksam vertreten und die nächste JAV-Wahl reibungslos durchführen zu können.
Die JAV-Seminare des Poko-Instituts vermitteln hierzu praxisnahes Wissen. Ob an bundesweiten Seminar-Standorten, als digitales JAV-Webinar oder in Form einer Inhouse-Schulung im Unternehmen – mit Poko erhalten Sie das notwendige Know-how, um ihre Aufgaben rechtssicher und kompetent auszuführen.
Die Anzahl der JAV-Mitglieder richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb. Sie ist gesetzlich in § 62 BetrVG festgelegt und steigt mit zunehmender Beschäftigtenzahl an.
Zur JAV gehören junge Beschäftigte unter 25 Jahren sowie Auszubildende im Betrieb, die in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden sind. Sie vertreten die Interessen dieser Beschäftigtengruppe gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber.
Erreicht ein Mitglied während der Amtszeit die Altersgrenze, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt. Dadurch wird die Arbeitsfähigkeit der JAV sichergestellt.
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