Der Schulungsanspruch als Betriebsrat ist gesetzlich verankert und bildet die Grundlage für eine qualifizierte und rechtssichere Gremienarbeit. Um sicherzustellen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen können, haben sie – je nach Art der Schulung – Anspruch auf Freistellung; bei erforderlichen Schulungen umfasst dies grundsätzlich auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Geregelt ist dieser Schulungsanspruch für den Betriebsrat in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
Wer den Schulungsanspruch wahrnimmt, stärkt nicht nur die eigene Fachkompetenz, sondern stellt sicher, dass Mitarbeiter*innen im Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten werden. Gerade angesichts komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen ist kontinuierliche Weiterbildung unerlässlich. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Schulungsanspruch als Betriebsrat sind nachfolgend strukturiert dargestellt.
▼ Schulungsanspruch Betriebsrat: Das wichtigste in Kürze
▼ Schulungsanspruch für den Betriebsrat: Die Basics
▼ Recht auf Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG
▼ Schulungsanspruch nutzen: Tipps für den Betriebsrat
▼ Argumente für den Schulungsanspruch im Betriebsrat
▼ Keine Diskussion: Die Grundlagenseminare für Betriebsratsmitglieder
▼ Schulungsanspruch für Betriebsrat-Ersatzmitglieder
▼ Zumutbarkeit der täglichen An- und Abreise zu einer externen Betriebsrat-Schulung
▼ Weitere Fälle und Besonderheiten zum Schulungsanspruch
▼ Schulungen und Seminare für den Betriebsrat mit dem Poko-Institut
▼ FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Schulungsanspruch für den Betriebsrat
Die Rechtsprechung zum Schulungsanspruch des Betriebsrats ist umfangreich und differenziert. Bei der Entsendung eines BR-Mitglieds zu einer Schulung sind verschiedene rechtliche Feinheiten zu beachten. Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf Erforderlichkeit und betrieblichen Bezug.
Wichtig ist es, dass der Betriebsrat seinen Schulungsanspruch kennt und konsequent nutzt. Nur durch gezielte Weiterbildung kann das Gremium Mitarbeiter*innen fachkundig, souverän und rechtssicher vertreten. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Teilnahme an Seminaren, können gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall abweichend ausfallen. Eine strukturierte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen schafft jedoch Klarheit und Handlungssicherheit.
Sie haben Fragen zu Ihrem Schulungsanspruch? Wir helfen gerne weiter!
Jetzt Kontakt aufnehmenDie Grundlage für den Schulungsanspruch als Betriebsrat findet sich in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass Betriebsratsmitglieder die für ihre Aufgaben erforderlichen Kenntnisse erwerben und vertiefen können.
Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder für erforderliche Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Zusätzlich verpflichtet § 40 Abs. 1 BetrVG den Arbeitgeber zur Kostenübernahme von Betriebsratsschulungen.
Voraussetzung ist, dass die vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Der Schulungsbedarf ergibt sich dabei aus der konkreten betrieblichen Situation, der Funktion im Gremium sowie dem individuellen Wissensstand des Mitglieds.
Ist eine Schulung nicht als „erforderlich“ im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG einzuordnen, kann sie dennoch unter § 37 Abs. 7 BetrVG fallen. In diesem Fall besteht ebenfalls ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge. Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG vermitteln einen Anspruch auf bezahlte Freistellung jedoch nur dann, wenn es sich um staatlich anerkannte geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen handelt.
Ein wesentlicher Unterschied betrifft jedoch die Kostenfrage: Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Geeignete Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG können eigenverantwortlich ausgewählt werden. Das Gremium entscheidet lediglich über die zeitliche Lage der Teilnahme.
Auch Spezialseminare können unter § 37 Abs. 6 BetrVG als erforderlich gelten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund betrieblicher Entwicklungen besondere Kenntnisse kurzfristig benötigt werden und ein aktueller oder in naher Zukunft bestehender betriebsbezogener Anlass vorliegt.
Das Bundesarbeitsgericht (u. a. 14.01.2015 – 7 ABZR 95/12; 12.01.2011 – 7 ABR 94/09) bestätigt, dass auch vertiefende Fach- oder Rhetorikseminare erforderlich sein können, sofern ein konkreter Bezug zur Amtsausübung besteht. Entscheidend ist stets der Einzelfall: Maßgeblich ist, ob ohne die vermittelten Kenntnisse eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht gewährleistet wäre.
Einzelfall: Maßgeblich ist, ob ohne die vermittelten Kenntnisse eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht gewährleistet wäre.
Diese Vorlage hilft Ihnen dabei, einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zum Besuch unserer Schulungen zu fassen und ihm dem Arbeitgeber mitzuteilen
Diese Vorlage können Sie verwenden, um den Arbeitgeber über den Beschluss zur Durchführung eines Inhouse-Seminars zu informieren.
Für die rechtssichere Durchsetzung des Schulungsanspruchs für den Betriebsrat sind neben der inhaltlichen Erforderlichkeit auch formale und organisatorische Voraussetzungen zu beachten. Neben der inhaltlichen Erforderlichkeit sind zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen, um den Schulungsanspruch für den Betriebsrat rechtssicher geltend zu machen.
Verhältnismäßigkeit
Das Gremium hat bei der Auswahl des Seminars den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Seminargebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten dürfen den Arbeitgeber nicht unangemessen belasten. Ein Vergleich mehrerer Anbieter ist sinnvoll, wobei neben dem Preis auch Qualität, Inhalt und Seriosität des Veranstalters einzubeziehen sind.
Nach der Rechtsprechung können Betriebsräte im Rahmen ihres Ermessens regelmäßig ein auswärtiges Präsenzseminar einem inhaltsgleichen Webinar vorziehen (BAG 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23).
Betriebliche Notwendigkeit
Bei der Terminwahl sind betriebliche Abläufe zu berücksichtigen. Nicht vollständig freigestellte Mitglieder müssen darauf achten, dass der Betriebsablauf während der Abwesenheit gewährleistet bleibt. Der Arbeitgeber ist rechtzeitig zu informieren. In der Praxis empfiehlt sich – abhängig von Seminar, Betriebsablauf und Vertretungssituation – eine möglichst frühzeitige Mitteilung. Etwaige Einwände hat er zeitnah mitzuteilen.
Häufigkeit des Schulungsanspruchs
Für erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG bestehen keine starren zeitlichen Begrenzungen. Maßgeblich ist der konkrete Schulungsbedarf. Für geeignete Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG stehen jedem Mitglied pro Amtsperiode drei Wochen Bildungszeit zu; neu gewählten Mitgliedern ohne vorherige Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung sogar vier Wochen.
Freistellung und Ausgleichsanspruch
Die Freistellung des Betriebsrats für eine Schulung erfolgt grundsätzlich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Fallen Schulungs- oder Reisezeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit an, können unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 und Abs. 6 BetrVG Ausgleichsansprüche bestehen (LAG Sachsen, 21.03.2022 – 2 Sa 77/21).
Ein strukturiertes Vorgehen bei Beschlussfassung, Auswahl und Kommunikation mit dem Arbeitgeber reduziert Konflikte und stärkt die Durchsetzung des Anspruchs.
In vielen Betrieben stehen regelmäßig mitbestimmungspflichtige Maßnahmen und strategische Entscheidungen an, die zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat zu verhandeln sind. Um diese Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen, benötigt das Gremium fundierte Kenntnisse über Rechte, Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten.
Ein überzeugendes Argument für den Schulungsanspruch als Betriebsrat ist daher die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Amtsausübung. Betriebsratsmitglieder müssen:
Neben rechtlichem Wissen sind auch kommunikative und strategische Kompetenzen erforderlich. Dazu gehören insbesondere:
Solche Fähigkeiten sind integraler Bestandteil einer funktionierenden Gremienarbeit und können einen konkreten Schulungsbedarf eines des Betriebsrats begründen.
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, sind die rechtlichen Wege klar geregelt:
Entscheidend ist dabei die aktuelle Rechtsprechung: Der Betriebsrat muss prüfen, ob die vermittelten Kenntnisse für seine Arbeit erforderlich sind. Es ist nicht notwendig, dass bereits eine konkrete Situation unmittelbar bevorsteht. Ausreichend ist, dass das Gremium bei seiner Beschlussfassung nachvollziehbar darlegt, die Kenntnisse für künftige Aufgaben zu benötigen.
Wenn es Streit über die Erforderlichkeit eines Betriebsratsseminars gibt, entscheiden verbindlich nur die Arbeitsgerichte über den Schulungsanspruch. Auch wenn die Erfahrungswerte und die umfassende Auswertung der bereits ergangenen Urteile und Beschlüsse uns eine sehr sichere Grundlage für die Beurteilung der Erforderlichkeit unserer Seminare geben, kann es im Einzelfall zu abweichenden gerichtlichen Entscheidungen kommen. Gründe hierfür können individuelle Umstände des Einzelfalls sein, die nur schwer vorherzusagen sind.
Grundsätzlich gilt aber: Wenn ein Seminar von uns als „in der Regel erforderlich“ ausgewiesen ist, orientiert sich diese Bewertung an der bestehenden Rechtsprechung des § 37 Abs. 6 BetrVG, damit Sie bei der Seminarbuchung keine bösen Überraschungen erleben.
Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sowie die Einführung in den Arbeits- und Gesundheitsschutz gehören auf jeden Fall zu den erforderlichen Schulungsinhalten für Betriebsratsmitglieder (BAG 28.09.2016 – 7 AZR 699/14 und BAG 19.03.2008 – 7 ABR 2/07; BAG 24.05.1995 – 7 AZR 54/94 und LAG Nürnberg 01.09.2009 – 6 TaBV 18/09).
Diese Grundlagenseminare sind in aller Regel für jedes Mitglied des Betriebsrats erforderlich, es sei denn, das Betriebsratsmitglied verfügt bereits über entsprechende Kenntnisse.
Neu im Betriebsrat? Dann ist dieses Grundlagenseminar genau das Richtige für Sie! Hier lernen Sie alles, was Sie für den Start brauchen: Welche Rechte und Pflichten Sie als Betriebsratsmitglied haben, wie der Betriebsrat organisiert ist und wie die Zusammenarbeit im Gremium funktioniert. Außerdem werfen Sie einen ersten Blick auf wichtige Themen wie soziale und personelle Angelegenheiten – also genau das, was in der Praxis zählt.
Damit Sie Ihre Mitbestimmungsrechte auch wirklich nutzen können, ist ein sicherer Umgang mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das A und O. Dieses Seminar legt dafür das Fundament – und deshalb haben Sie als frisch gewähltes Betriebsratsmitglied auch einen Rechtsanspruch auf diese Schulung.
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Arbeits- und Gesundheitsschutz ist ein zentrales Thema im betrieblichen Alltag. Im Mittelpunkt dieses Seminars steht Ihre Rolle als Mitgestalter: mit rechtlichem Wissen und strategischem Handlungsvermögen.
Ersatzmitglieder des Betriebsrats kommen für Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Betracht, wenn ihre Heranziehung im Einzelfall konkret und mit einem entsprechenden Wissensbedarf verbunden ist, insbesondere bei häufiger oder längerfristig absehbarer Vertretung.
Erforderlich sind insbesondere:
Entscheidend ist, dass die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Tätigkeit notwendig sind.
Bei externen Seminaren stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine tägliche An- und Abreise zumutbar ist oder ob eine Hotelübernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist dabei, ob die Übernachtung im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG als notwendig anzusehen ist.
Feste Kilometer- oder Zeitgrenzen existieren nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 27.05.2015 – 7 ABR 26/13) hat eine einfache Strecke von 44 km im konkreten Fall (bei winterlichen Straßenverhältnissen, zusätzlicher Fahrzeit, Unfallrisiko) als unzumutbar bewertet und eine Übernachtung für gerechtfertigt gehalten. Eine pauschale Übertragbarkeit auf andere Fälle ist jedoch nicht möglich.
Nach der Rechtsprechung (BAG, 24.10.2018 – 7 ABR 23/17) sind Betriebsratsmitglieder grundsätzlich gehalten, Fahrgemeinschaften zu bilden, sofern dies zumutbar ist. Nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Kosten für die Nutzung eines privaten PKW sind vom Arbeitgeber zu tragen, sofern sie erforderlich sind.
Ohne besondere Umstände besteht kein Anspruch darauf, im Veranstaltungshotel selbst zu übernachten. Eine Übernachtung kann jedoch erforderlich sein, wenn etwa extreme Witterungsverhältnisse die Fahrt erheblich verlängern oder das Unfallrisiko erhöhen (BAG, 27.05.2015 – 7 ABR 26/13).
Besteht im Unternehmen eine Reisekostenrichtlinie, sind deren Vorgaben zu beachten. Das gilt vor allem, wenn es sich um eine allgemeine, angemessene Regelung handelt und die Kosten vom Betriebsrat beeinflussbar sind. Zusätzliche Übernachtungskosten, die nicht von der betrieblichen Richtlinie erfasst sind, müssen regelmäßig nicht übernommen werden (BAG, 28.03.2007 – 7 ABR 33/06).
Neben Seminar- und Reisekosten sind weitere Konstellationen zu berücksichtigen:
Das Poko-Institut bietet ein breites Spektrum an Seminaren und Schulungen für Betriebsräte – von Grundlagenseminaren im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht bis hin zu spezialisierten Fach- und Vertiefungsthemen. Erfahrene Referent*innen vermitteln das notwendige Wissen für eine rechtssichere und souveräne Gremienarbeit.
Poko bietet praxisnahe BR-Seminare als Präsenzveranstaltungen, flexible BR-Webinare sowie maßgeschneiderte Inhouse-Schulungen für Betriebsräte an. So können Sie flexibel Ihr Wunschformat wählen.
Bei Bedenken oder Ablehnung durch den Arbeitgeber bietet Poko konkrete Hilfestellung:
Über unsere Hotline steht Ihnen fachkundige Beratung zur Verfügung. Ziel ist es, den Anspruch strukturiert, sachlich und rechtssicher geltend zu machen.
Vor der Teilnahme an einer Schulung ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Dieser muss sich auf ein konkretes BR-Mitglied und eine konkret benannte Schulung beziehen. Anschließend ist der Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren.
Bei erforderlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG übernimmt der Arbeitgeber die Seminargebühren sowie notwendige Reise- und Übernachtungskosten.
Weitere Infos zur Kostenübernahme der Betriebsratsschulung
Der Arbeitgeber kann Einwände gegen die Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit oder Terminwahl einer Betriebsratsschulung erheben. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet entweder die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht.
Für erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gibt es keine feste Begrenzung pro Jahr. Maßgeblich ist der konkrete Schulungsbedarf des Betriebsrats. Für geeignete Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG stehen pro Amtsperiode drei beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen vier Wochen zur Verfügung.
Ja, aber nur, wenn die Schulung im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist, insbesondere bei häufiger oder längerfristig absehbarer Heranziehung. In diesem Fall besteht ebenfalls ein Anspruch auf erforderliche Schulungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.