Der Schulungsanspruch als Betriebsrat

Der Schulungsanspruch als Betriebsrat ist gesetzlich verankert und bildet die Grundlage für eine qualifizierte und rechtssichere Gremienarbeit. Um sicherzustellen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen können, haben sie – je nach Art der Schulung –  Anspruch auf Freistellung; bei erforderlichen Schulungen umfasst dies grundsätzlich auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Geregelt ist dieser Schulungsanspruch für den Betriebsrat in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Wer den Schulungsanspruch wahrnimmt, stärkt nicht nur die eigene Fachkompetenz, sondern stellt sicher, dass Mitarbeiter*innen im Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten werden. Gerade angesichts komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen ist kontinuierliche Weiterbildung unerlässlich. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Schulungsanspruch als Betriebsrat sind nachfolgend strukturiert dargestellt.

▼ Schulungsanspruch Betriebsrat: Das wichtigste in Kürze

▼ Schulungsanspruch für den Betriebsrat: Die Basics

▼ Recht auf Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

▼ Schulungsanspruch nutzen: Tipps für den Betriebsrat

▼ Argumente für den Schulungsanspruch im Betriebsrat

▼ Keine Diskussion: Die Grundlagenseminare für Betriebsratsmitglieder

▼ Schulungsanspruch für Betriebsrat-Ersatzmitglieder

▼ Zumutbarkeit der täglichen An- und Abreise zu einer externen Betriebsrat-Schulung

▼ Weitere Fälle und Besonderheiten zum Schulungsanspruch

▼ Schulungen und Seminare für den Betriebsrat mit dem Poko-Institut

▼ FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Schulungsanspruch für den Betriebsrat

Schulungsanspruch Betriebsrat: Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Fortbildungen, die unter den gesetzlichen Schulungsanspruch fallen, unterscheidet man erforderliche und geeignete Seminare. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist dabei unterschiedlich ausgeprägt.
  • Zu den erforderlichen Schulungen für jedes Betriebsratsmitglied zählen vor allem die wichtigen Grundlagenschulungen, z.B. im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht.
  • Je nach konkretem betrieblichem Anlass können auch Spezialseminare als erforderlich eingestuft werden und somit unter den Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG für den Betriebsrat fallen.
  • Für geeignete, staatlich anerkannte Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung innerhalb des gesetzlichen Zeitkontingents, jedoch nicht grundsätzlich auf Kostenübernahme.
  • Der Schulungsanspruch besteht auch kurz vor einer Neuwahl und gilt ebenfalls für Ersatzmitglieder des Betriebsrats.

 

Schulungsanspruch für den Betriebsrat: Die Basics

Die Rechtsprechung zum Schulungsanspruch des Betriebsrats ist umfangreich und differenziert. Bei der Entsendung eines BR-Mitglieds zu einer Schulung sind verschiedene rechtliche Feinheiten zu beachten. Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf Erforderlichkeit und betrieblichen Bezug.

Wichtig ist es, dass der Betriebsrat seinen Schulungsanspruch kennt und konsequent nutzt. Nur durch gezielte Weiterbildung kann das Gremium Mitarbeiter*innen fachkundig, souverän und rechtssicher vertreten. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Teilnahme an Seminaren, können gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall abweichend ausfallen. Eine strukturierte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen schafft jedoch Klarheit und Handlungssicherheit.

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Recht auf Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

Die Grundlage für den Schulungsanspruch als Betriebsrat findet sich in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass Betriebsratsmitglieder die für ihre Aufgaben erforderlichen Kenntnisse erwerben und vertiefen können.

Erforderliche Seminare: Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder für erforderliche Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Zusätzlich verpflichtet § 40 Abs. 1 BetrVG den Arbeitgeber zur Kostenübernahme von Betriebsratsschulungen.

Voraussetzung ist, dass die vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Der Schulungsbedarf ergibt sich dabei aus der konkreten betrieblichen Situation, der Funktion im Gremium sowie dem individuellen Wissensstand des Mitglieds.

Geeignete Seminare: Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Ist eine Schulung nicht als „erforderlich“ im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG einzuordnen, kann sie dennoch unter § 37 Abs. 7 BetrVG fallen. In diesem Fall besteht ebenfalls ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge. Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG vermitteln einen Anspruch auf bezahlte Freistellung jedoch nur dann, wenn es sich um staatlich anerkannte geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen handelt.

Ein wesentlicher Unterschied betrifft jedoch die Kostenfrage: Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Geeignete Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG können eigenverantwortlich ausgewählt werden. Das Gremium entscheidet lediglich über die zeitliche Lage der Teilnahme.

Schulungsanspruch bei Spezialseminaren für den Betriebsrat

Auch Spezialseminare können unter § 37 Abs. 6 BetrVG als erforderlich gelten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund betrieblicher Entwicklungen besondere Kenntnisse kurzfristig benötigt werden und ein aktueller oder in naher Zukunft bestehender betriebsbezogener Anlass vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht (u. a. 14.01.2015 – 7 ABZR 95/12; 12.01.2011 – 7 ABR 94/09) bestätigt, dass auch vertiefende Fach- oder Rhetorikseminare erforderlich sein können, sofern ein konkreter Bezug zur Amtsausübung besteht. Entscheidend ist stets der Einzelfall: Maßgeblich ist, ob ohne die vermittelten Kenntnisse eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht gewährleistet wäre.

Einzelfall: Maßgeblich ist, ob ohne die vermittelten Kenntnisse eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht gewährleistet wäre.

Musterformulare für den Beschluss zur Seminarteilnahme

Diese Vorlage hilft Ihnen dabei, einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zum Besuch unserer Schulungen zu fassen und ihm dem Arbeitgeber mitzuteilen

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Diese Vorlage können Sie verwenden, um den Arbeitgeber über den Beschluss zur Durchführung eines Inhouse-Seminars zu informieren.

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Schulungsanspruch nutzen: Tipps für den Betriebsrat

Für die rechtssichere Durchsetzung des Schulungsanspruchs für den Betriebsrat sind neben der inhaltlichen Erforderlichkeit auch formale und organisatorische Voraussetzungen zu beachten. Neben der inhaltlichen Erforderlichkeit sind zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen, um den Schulungsanspruch für den Betriebsrat rechtssicher geltend zu machen.

Verhältnismäßigkeit
Das Gremium hat bei der Auswahl des Seminars den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Seminargebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten dürfen den Arbeitgeber nicht unangemessen belasten. Ein Vergleich mehrerer Anbieter ist sinnvoll, wobei neben dem Preis auch Qualität, Inhalt und Seriosität des Veranstalters einzubeziehen sind.

Nach der Rechtsprechung können Betriebsräte im Rahmen ihres Ermessens regelmäßig ein auswärtiges Präsenzseminar einem inhaltsgleichen Webinar vorziehen (BAG 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23).

Betriebliche Notwendigkeit
Bei der Terminwahl sind betriebliche Abläufe zu berücksichtigen. Nicht vollständig freigestellte Mitglieder müssen darauf achten, dass der Betriebsablauf während der Abwesenheit gewährleistet bleibt. Der Arbeitgeber ist rechtzeitig zu informieren. In der Praxis empfiehlt sich – abhängig von Seminar, Betriebsablauf und Vertretungssituation – eine möglichst frühzeitige Mitteilung. Etwaige Einwände hat er zeitnah mitzuteilen.

Häufigkeit des Schulungsanspruchs
Für erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG bestehen keine starren zeitlichen Begrenzungen. Maßgeblich ist der konkrete Schulungsbedarf. Für geeignete Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG stehen jedem Mitglied pro Amtsperiode drei Wochen Bildungszeit zu; neu gewählten Mitgliedern ohne vorherige Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung sogar vier Wochen.

Freistellung und Ausgleichsanspruch
Die Freistellung des Betriebsrats für eine Schulung erfolgt grundsätzlich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Fallen Schulungs- oder Reisezeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit an, können unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 und Abs. 6 BetrVG Ausgleichsansprüche bestehen (LAG Sachsen, 21.03.2022 – 2 Sa 77/21).

Ein strukturiertes Vorgehen bei Beschlussfassung, Auswahl und Kommunikation mit dem Arbeitgeber reduziert Konflikte und stärkt die Durchsetzung des Anspruchs.

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Argumente für den Schulungsanspruch im Betriebsrat

In vielen Betrieben stehen regelmäßig mitbestimmungspflichtige Maßnahmen und strategische Entscheidungen an, die zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat zu verhandeln sind. Um diese Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen, benötigt das Gremium fundierte Kenntnisse über Rechte, Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten.

Ein überzeugendes Argument für den Schulungsanspruch als Betriebsrat ist daher die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Amtsausübung. Betriebsratsmitglieder müssen:

  • ihre Beteiligungsrechte rechtssicher anwenden,
  • Beschlüsse korrekt formulieren und umsetzen,
  • Verhandlungen strukturiert führen und Interessen wirksam vertreten.

Neben rechtlichem Wissen sind auch kommunikative und strategische Kompetenzen erforderlich. Dazu gehören insbesondere:

  • souveränes Auftreten in Sitzungen,
  • sachliche Konfliktführung,
  • professionelle Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Solche Fähigkeiten sind integraler Bestandteil einer funktionierenden Gremienarbeit und können einen konkreten Schulungsbedarf eines des Betriebsrats begründen.

Wenn der Arbeitgeber die Schulung ablehnen möchte

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, sind die rechtlichen Wege klar geregelt:

  • Hält der Arbeitgeber betriebliche Gründe gegen den Seminartermin für nicht ausreichend berücksichtigt, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Streit über die Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit entscheidet dagegen das Arbeitsgericht.
  • Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit, kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen.

Entscheidend ist dabei die aktuelle Rechtsprechung: Der Betriebsrat muss prüfen, ob die vermittelten Kenntnisse für seine Arbeit erforderlich sind. Es ist nicht notwendig, dass bereits eine konkrete Situation unmittelbar bevorsteht. Ausreichend ist, dass das Gremium bei seiner Beschlussfassung nachvollziehbar darlegt, die Kenntnisse für künftige Aufgaben zu benötigen.

Erforderlichkeit von Schulungen für den Betriebsrat

Wenn es Streit über die Erforderlichkeit eines Betriebsratsseminars gibt, entscheiden verbindlich nur die Arbeitsgerichte über den Schulungsanspruch. Auch wenn die Erfahrungswerte und die umfassende Auswertung der bereits ergangenen Urteile und Beschlüsse uns eine sehr sichere Grundlage für die Beurteilung der Erforderlichkeit unserer Seminare geben, kann es im Einzelfall zu abweichenden gerichtlichen Entscheidungen kommen. Gründe hierfür können individuelle Umstände des Einzelfalls sein, die nur schwer vorherzusagen sind.

Grundsätzlich gilt aber: Wenn ein Seminar von uns als „in der Regel erforderlich“ ausgewiesen ist, orientiert sich diese Bewertung an der bestehenden Rechtsprechung des § 37 Abs. 6 BetrVG, damit Sie bei der Seminarbuchung keine bösen Überraschungen erleben.

Keine Diskussion: Die Grundlagenseminare für Betriebsratsmitglieder

Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sowie die Einführung in den Arbeits- und Gesundheitsschutz gehören auf jeden Fall zu den erforderlichen Schulungsinhalten für Betriebsratsmitglieder (BAG 28.09.2016 – 7 AZR 699/14 und BAG 19.03.2008 – 7 ABR 2/07; BAG 24.05.1995 – 7 AZR 54/94 und LAG Nürnberg 01.09.2009 – 6 TaBV 18/09).

Diese Grundlagenseminare sind in aller Regel für jedes Mitglied des Betriebsrats erforderlich, es sei denn, das Betriebsratsmitglied verfügt bereits über entsprechende Kenntnisse.

Seminar
Ihre Vorteile
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Daten
Betriebsverfassungsrecht – Teil 1

Neu im Betriebsrat? Dann ist dieses Grundlagenseminar genau das Richtige für Sie! Hier lernen Sie alles, was Sie für den Start brauchen: Welche Rechte und Pflichten Sie als Betriebsratsmitglied haben, wie der Betriebsrat organisiert ist und wie die Zusammenarbeit im Gremium funktioniert. Außerdem werfen Sie einen ersten Blick auf wichtige Themen wie soziale und personelle Angelegenheiten – also genau das, was in der Praxis zählt.

Damit Sie Ihre Mitbestimmungsrechte auch wirklich nutzen können, ist ein sicherer Umgang mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das A und O. Dieses Seminar legt dafür das Fundament – und deshalb haben Sie als frisch gewähltes Betriebsratsmitglied auch einen Rechtsanspruch auf diese Schulung.

Starter-Kit
Poko-Points
Gremium-Rabatt
§ 37,6
SGB IX
89 Orte 555 Termine 3.5 Tage
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Arbeitsrecht – Teil 1

Dieses Seminar ist Ihr perfekter Einstieg in die Welt des Arbeitsrechts – klar strukturiert, praxisbezogen und genau auf die Bedürfnisse von Betriebsratsmitgliedern zugeschnitten. Ob Einstellung, Versetzung oder Kündigung: Sie erfahren, worauf es rechtlich ankommt und wie Sie Ihre Beteiligungsrechte souverän wahrnehmen. Damit Sie Ihre Kollegen kompetent in arbeitsvertraglichen Fragen unterstützen können – von A wie Arbeitsvertrag bis Z wie Zeiterfassung.

Die wesentlichen Kernpunkte des Arbeitsrechts, die – für viele Laien unübersichtlich – in zahllosen Gesetzen und anderen Rechtsquellen verankert sind, muss ein Betriebsratsmitglied unbedingt kennen. Mit diesem Seminar gelingt Ihr Einstieg garantiert!

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Gremium-Rabatt
§ 37,6
SGB IX
46 Orte 83 Termine 3.5 Tage
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Arbeits- und Gesundheitsschutz – Teil 1

Dieses Seminar vermittelt Ihnen elementare Kenntnisse des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes – praxisnah und mit Blick auf aktuelle Herausforderungen wie Digitalisierung, neue Arbeitsformen und steigende psychische Belastungen. Sie lernen, wie Sie Schutzmaßnahmen aktiv mitgestalten, gesetzliche Kontroll- und Überwachungsrechte souverän wahrnehmen und durch vorausschauende Prävention einen konkreten Beitrag zu sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen leisten können.

Arbeits- und Gesundheitsschutz ist ein zentrales Thema im betrieblichen Alltag. Im Mittelpunkt dieses Seminars steht Ihre Rolle als Mitgestalter: mit rechtlichem Wissen und strategischem Handlungsvermögen.

Poko-Points
Gremium-Rabatt
§ 37,6
SGB IX
PersR
24 Orte 28 Termine 3.5 Tage
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Schulungsanspruch für Betriebsrat-Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder des Betriebsrats kommen für Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Betracht, wenn ihre Heranziehung im Einzelfall konkret und mit einem entsprechenden Wissensbedarf verbunden ist, insbesondere bei häufiger oder längerfristig absehbarer Vertretung.

Erforderlich sind insbesondere:

Entscheidend ist, dass die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Tätigkeit notwendig sind.

 

Zumutbarkeit der täglichen An- und Abreise zu einer externen Betriebsrat-Schulung

Bei externen Seminaren stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine tägliche An- und Abreise zumutbar ist oder ob eine Hotelübernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist dabei, ob die Übernachtung im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG als notwendig anzusehen ist.

Grundsatz: Einzelfallprüfung

Feste Kilometer- oder Zeitgrenzen existieren nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere:

  • Entfernung zwischen Wohn- oder Arbeitsort und Seminarort
  • tägliche Fahrtzeit
  • Verkehrsverhältnisse und Witterungsbedingungen
  • gesundheitliche Belastung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 27.05.2015 – 7 ABR 26/13) hat eine einfache Strecke von 44 km im konkreten Fall (bei winterlichen Straßenverhältnissen, zusätzlicher Fahrzeit, Unfallrisiko) als unzumutbar  bewertet und eine Übernachtung für gerechtfertigt gehalten. Eine pauschale Übertragbarkeit auf andere Fälle ist jedoch nicht möglich.

Fahrgemeinschaften und Reisekosten

Nach der Rechtsprechung (BAG, 24.10.2018 – 7 ABR 23/17) sind Betriebsratsmitglieder grundsätzlich gehalten, Fahrgemeinschaften zu bilden, sofern dies zumutbar ist. Nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Kosten für die Nutzung eines privaten PKW sind vom Arbeitgeber zu tragen, sofern sie erforderlich sind.

Hotelwahl und Reisekostenrichtlinien

Ohne besondere Umstände besteht kein Anspruch darauf, im Veranstaltungshotel selbst zu übernachten. Eine Übernachtung kann jedoch erforderlich sein, wenn etwa extreme Witterungsverhältnisse die Fahrt erheblich verlängern oder das Unfallrisiko erhöhen (BAG, 27.05.2015 – 7 ABR 26/13).

Besteht im Unternehmen eine Reisekostenrichtlinie, sind deren Vorgaben zu beachten. Das gilt vor allem, wenn es sich um eine allgemeine, angemessene Regelung handelt und die Kosten vom Betriebsrat beeinflussbar sind. Zusätzliche Übernachtungskosten, die nicht von der betrieblichen Richtlinie erfasst sind, müssen regelmäßig nicht übernommen werden (BAG, 28.03.2007 – 7 ABR 33/06).

 

Weitere Fälle und Besonderheiten zum Schulungsanspruch

Neben Seminar- und Reisekosten sind weitere Konstellationen zu berücksichtigen:

  • Stornokosten: Sagt ein Betriebsratsmitglied eine ordnungsgemäß beschlossene Schulung wieder ab, können entstehende Stornokosten vom Arbeitgeber zu tragen sein, sofern die Teilnahme grundsätzlich erstattungspflichtig gewesen wäre (LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2021 – 2 Sa 191/20). Ob Stornokosten zu erstatten sind, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab, insbesondere von Anlass und Zeitpunkt der Absage.
  • Teilzeitbeschäftigte Mitglieder: Nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Freizeitausgleich. Pro Schulungstag ist ein Ausgleich bis zur Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu gewähren.
  • Schulungsanspruch vor Betriebsratswahlen: Auch kurz vor anstehenden Betriebsratswahlen besteht der Schulungsanspruch fort. Für Grundlagenseminare gelten keine zeitlichen Einschränkungen.

Schulungen und Seminare für den Betriebsrat mit dem Poko-Institut

Das Poko-Institut bietet ein breites Spektrum an Seminaren und Schulungen für Betriebsräte – von Grundlagenseminaren im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht bis hin zu spezialisierten Fach- und Vertiefungsthemen. Erfahrene Referent*innen vermitteln das notwendige Wissen für eine rechtssichere und souveräne Gremienarbeit.

Poko bietet praxisnahe BR-Seminare als Präsenzveranstaltungen, flexible BR-Webinare sowie maßgeschneiderte Inhouse-Schulungen für Betriebsräte an. So können Sie flexibel Ihr Wunschformat wählen.

Bei Bedenken oder Ablehnung durch den Arbeitgeber bietet Poko konkrete Hilfestellung:

  • rechtliche Einordnung und Darlegung des Schulungsanspruchs
  • gemeinsame Entwicklung tragfähiger Argumentationslinien
  • Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
  • Unterstützung bei der Suche nach spezialisierten Rechtsanwält*innen

Über unsere Hotline steht Ihnen fachkundige Beratung zur Verfügung. Ziel ist es, den Anspruch strukturiert, sachlich und rechtssicher geltend zu machen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Schulungsanspruch für den Betriebsrat

Was muss ein Betriebsratsmitglied tun, um an einer Schulung teilzunehmen?

Vor der Teilnahme an einer Schulung ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Dieser muss sich auf ein konkretes BR-Mitglied und eine konkret benannte Schulung beziehen. Anschließend ist der Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren.

Wer trägt die Kosten der Betriebsratsschulung?

Bei erforderlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG übernimmt der Arbeitgeber die Seminargebühren sowie notwendige Reise- und Übernachtungskosten.

Weitere Infos zur Kostenübernahme der Betriebsratsschulung

 

Kann der Arbeitgeber eine Betriebsratsschulung ablehnen?

Der Arbeitgeber kann Einwände gegen die Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit oder Terminwahl einer Betriebsratsschulung erheben. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet entweder die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht.

Wie oft besteht ein Schulungsanspruch für den Betriebsrat pro Jahr?

Für erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gibt es keine feste Begrenzung pro Jahr. Maßgeblich ist der konkrete Schulungsbedarf des Betriebsrats. Für geeignete Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG stehen pro Amtsperiode drei beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen vier Wochen zur Verfügung.

Gilt der Schulungsanspruch auch für Ersatzmitglieder?

Ja, aber nur, wenn die Schulung im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist, insbesondere bei häufiger oder längerfristig absehbarer Heranziehung. In diesem Fall besteht ebenfalls ein Anspruch auf erforderliche Schulungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.