Wer ist bei der Wahl für die JAV wahlberechtigt?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung, kurz JAV, dient dazu, die Interessen der jungen Arbeitnehmerinnen und -nehmer zu vertreten. Auch die Auszubildenden gehören dazu. Wer bei JAV-Wahlen als wahlberechtigt gilt und wer überhaupt in die JAV gewählt werden darf, erfährst du in diesem Beitrag.

 

JAV: Wer ist wahlberechtigt?

Im Überblick haben die folgenden Personen ein aktives Wahlrecht für die JAV-Wahlen:

Der Begriff der Berufsausbildung ist dabei weiter zu verstehen als der des Berufsbildungsgesetzes und umfasst nicht nur die „klassische“  in § 1 Abs. 3 BBiG umschriebene Berufsausbildung, sondern grundsätzlich alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebs berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen vermitteln.

Wahlberechtigt sein können daher – je nach Ausgestaltung des Vertrags - auch im Betrieb Beschäftigte während:

Dagegen gilt das Wahlrecht in der Regel nicht während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder aber eines Schülerpraktikums im Betrieb.

Zur Ausübung des Wahlrechts ist in formeller Hinsicht außerdem erforderlich, dass der*die jugendliche Arbeitnehmer*in oder der*die Auszubildende in die Wählerliste eingetragen ist.

 

Wann gibt es eine JAV-Wahl?

Zunächst muss der Betrieb einen Betriebsrat haben. Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird in Betrieben gewählt, in denen in der Regel mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer*innen oder Auszubildende beschäftigt sind.

Die JAV-Wahl findet alle zwei Jahre, im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November, statt. Der genaue Zeitpunkt der Wahl wird vom Wahlvorstand festgelegt, welcher für die korrekte Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Den JAV-Wahlvorstand zu bestellen ist dann Aufgabe von eurem Betriebsrat. Sollte in eurem Betrieb keine JAV existieren, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, könnt ihr als wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende beim Betriebsrat die Initiative ergreifen und eine Wahl fordern. Der Betriebsrat hat dann die Pflicht, die Wahl einzuleiten.

 

Wer darf in die JAV gewählt werden – also wer hat das passive Wahlrecht?

Das aktive Wahlrecht sagt, wer wählen darf. Das passive Wahlrecht dagegen beschreibt, wer gewählt werden darf. In die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wählbar sind alle Arbeitnehmer*innen des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie – unabhängig vom Alter - alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Betrieb

Es ist nicht erforderlich, dass diese Arbeitnehmer*innen und Auszubildenden bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, um wählbar zu sein. Das bedeutet, auch jüngere Arbeitnehmer*innen und Auszubildende können in die JAV gewählt werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die wählbaren Personen zum Zeitpunkt der Wahl in dem Betrieb beschäftigt sein müssen. Ebenso sollten die Kandidat*innen die Fähigkeit besitzen, die Interessen ihrer Kolleg*innen zu vertreten und mit dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat zu kommunizieren. 

Mitglieder des Betriebsrates (BR) können sich nicht in die JAV wählen lassen (§ 61 Abs. 2. S. 2 BetrVG). Bist du aber lediglich ein Ersatzmitglied des BRs, darfst du für die JAV kandidieren, wenn du nicht vorübergehend oder endgültig ein anderes BR-Mitglied ersetzt hast.

Wer strafrechtlich verurteilt wird, kann sein passives Wahlrecht verlieren, was bedeutet, dass er oder sie nicht länger wählbar ist. Laut § 61 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG sind nämlich solche Arbeitnehmer*innen von der Wählbarkeit zur JAV ausgeschlossen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

 

Wahlunterstützende für die JAV-Wahl

Wer sich in Betrieben mit über 20 wahlberechtigten Personen zur Wahl stellen möchte, benötigt Unterstützung für seine Kandidatur. In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 Wahlberechtigten sind mindestens zwei Unterstützungsunterschriften erforderlich. Bei Betrieben mit in der Regel mehr als 100 Wahlberechtigten muss die Kandidatur von mindestens einem Zwanzigstel dieser Personen unterstützt werden, wobei 50 Unterschriften immer ausreichend sind.

Des Weiteren kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft ebenfalls Wahlvorschläge vorlegen. Hierfür sind die Unterschriften von zwei gewerkschaftlichen Beauftragten erforderlich.

 

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