Kosten und Schutz der SBV-Wahl

Kosten und Schutz der SBV-Wahl

Das SGB IX und die gemäß § 183 SGB IX erlassene SchwbVWO treffen – mit Ausnahme des § 2 Absatz 6 SchwbVWO – hinsichtlich der Kosten des Wahlverfahrens und des Schutzes der Wahl, der Wahlbewerber und Wahlvorstände keine besonderen Regelungen. Vielmehr verweist § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX diesbezüglich auf das Betriebsverfassungs- beziehungsweise Personalvertretungsrecht.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Gemäß § 2 Absatz 6 SchwbVWO hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Er hat ihm insbesondere alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte zu geben (einschließlich der wahlberechtigten schwerbehinderten Leiharbeitnehmer) und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wenn der Wahlvorstand bei der Vorprüfung zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses zu der Ansicht gelangt, ein bestimmter Personenkreis erfülle die Kriterien eines wahlberechtigten Beschäftigten, kann der Arbeitgeber diese Auffassung zwar in Frage stellen und anzweifeln, seine gegenteilige Meinung aber nicht dadurch durchzusetzen versuchen, dass er dem Wahlvorstand die strittigen Daten verweigert.

Diese Auskunftsansprüche können im Beschlussverfahren, gegebenenfalls auch durch einstweilige Verfügung im Eilverfahren arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden.
Für die vorgeschriebenen Wahlaushänge ist ausreichender Raum zur Verfügung zu stellen. Für die Wahl selbst ist vom Arbeitgeber ein geeignetes Wahllokal bereitzuhalten, § 179 Abs. 9 SGB IX. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind vom Arbeitgeber in dem Umfang, wie ihre Arbeitskraft für Wahlaufgaben beansprucht wird, von der Arbeit freizustellen (§ 177 Abs. 6 S.2. SGB IX § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG, bzw. § 24 Absatz 2 BPersVG) einschließlich notwendiger Wahlseminare.

Was kostet eine Wahl?

Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen, §§ 177 Abs. 6 S.2 SGB IX , 20 Absatz 3 Satz 1 BetrVG, bzw. § 24 Absatz 2 BPersVG. Dazu gehören auch die Kosten für notwendige Schulungen des Wahlvorstands, der Wahlbewerber und Wahlvorstände, Auskunfts- und Informationspflichten und die Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder von der Arbeit.

Darunter fallen alle Kosten, die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich
sind, insbesondere die Kosten für die Geschäftsführung des Wahlvorstands (Schreibmaterial, Briefmarken, Fahrtkosten) und die Beschaffung etwa der Stimmzettel, der Wahlurne usw. Zu den notwendigen, vom Arbeitgeber zu tragenden Aufwendungen gehören auch die Fahrtkosten, die durch die Teilnahme der Wahlberechtigten z. B an der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands (§ 1 Absatz 2 SchwbVWO) oder an der Wahlversammlung (§ 20 SchwbVWO) entstehen (z. B. anreisende Außendienstmitarbeiter; Wahlberechtigte aus Nebenbetrieben und zur Wahl zusammengefassten Betrieben beziehungsweise Dienststellen, sowie schwerbehinderte Menschen in der Elternzeit und Zeitrentner).
Zudem darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht um die versäumte Arbeitszeit kürzen, die zur Ausübung des Wahlrechts beziehungsweise zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG, § 24 Absatz 2 Satz 2 BPersVG.

Wie wird die Wahl geschützt?

Wahlschutz nach den §§ 177 Abs. 6 S.2 SGB IX, 20 Absatz 1 BetrVG, 24 Absatz 1 BPersVG bedeutet, dass die Wahl von niemandem behindert oder in unerlaubter Weise beeinflusst werden darf. Untersagt ist es insbesondere, notwendige Schulungen für Mitglieder des Wahlvorstands abzulehnen, die Wahlberechtigten einschließlich schwerbehinderte Leiharbeitnehmer bei der Ausübung ihres Stimmrechts zu beschränken (z. B. durch die Streichung aus der Liste der Wahlberechtigten, die Lage beziehungsweise Gestaltung des Wahllokals, die Zeit/Dauer der Stimmabgabe usw.) oder die Wahlbewerber bei ihrer Kandidatur zu behindern oder dem Wahlvorstand wahlrechtlich erforderliche Informationen vorzuenthalten oder unvollständig oder verspätet mitzuteilen oder eventuelle Änderungen nicht nachzumelden. Die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden, §§ 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX /”Wahlschutz“ ,  119 Absatz 1 Nr 1 BetrVG. Sie kann die Anfechtbarkeit der Wahl, bei besonders groben Verstößen die Nichtigkeit der Wahlbegründen. Der Wahlvorstand hat gemäß §§ 177 Abs. 6 S.2 SGB IX, 20 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Wahlbeeinflussung und Wahlbehinderung. Diesen Unterlassungsanspruch kann der Wahlvorstand gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren arbeitsgerichtlich durchsetzen.

Wie sind der Wahlvorstand, die Wahlinitiatoren und die Wahlbewerber geschützt?

Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber genießen gemäß § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX denselben Kündigungsschutz wie er bei Betriebs- beziehungsweise Personalratswahlen gilt. Daher finden § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG und §§ 24, 47 BPersVG sowie die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze entsprechende Anwendung. Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist daher vom Zeitpunkt seiner Bestellung beziehungsweise Wahl an bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Eine Kündigung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (außerordentliche/fristlose Kündigung). Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss aber zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats beziehungsweise Personalrats hierzu vorliegen bzw. durch Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzt sein.

Dieser besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn die Wahl des Wahlvorstands nichtig oder der Wahlvorstand durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist. Nach §§ 177 Abs. 6 S.2 SGB IX, 15 Abs. 3a KSchG  sind Wahlberechtigte (§177 Absatz 2 SGB IX), die zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen, ebenfalls gegen eine ordentliche Kündigung geschützt. Voraussetzung dieses Schutzes ist, dass eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht existiert oder die bisherige Vertrauensperson keinen Wahlvorstand bestellt und auch der Betriebs-/Personalrat trotz § 1 Absatz 2 Satz 2 SchwbVWO nicht zur Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einlädt.

Derselbe Kündigungsschutz gilt gemäß §§ 177 Abs. 6 S.2 SGB IX, 15 Abs. 3 S.1 KSchG für einen Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der Kündigungsschutz beginnt dabei schon, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für diesen Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften gemäß § 6 Abs. 2 SchwbVWO aufweist. Der Wahlvorschlag braucht noch nicht beim Wahlvorstand eingereicht worden zu sein. Es ist nicht erforderlich, dass das Wahlausschreiben zu diesem Zeitpunkt schon erlassen ist, also die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die regelmäßig am Tag nach Aushang des Wahlausschreibens beginnt, schon angelaufen war.

Ein Wahlvorschlag, der vor Beginn der für die Einreichung maßgebenden Fristen beim Wahlvorstand eingeht, ist kein von vorneherein ungültiger Wahlvorschlag.

Wahlbewerber im vereinfachten Wahlverfahren genießen nach der Rechtsprechung gleichfalls einen Kündigungsschutz, und zwar vom Zeitpunkt des Wahlvorschlags in der Wahlversammlung an bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Als Nachweis dient der Stimmzettel, auf dem die Wahlbewerber aufgeführt sind (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO). Dieser besondere Kündigungsschutz des Wahlbewerbers setzt jedoch zumindest dessen Wählbarkeit voraus.
Nach Beendigung des nachwirkenden Kündigungsschutzes kann der Arbeitgeber dem erfolglosen Wahlbewerber allerdings wieder wie jedem anderen Arbeitnehmer kündigen. Eine Kündigung darf dann auch auf arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen gestützt werden, die der Arbeitnehmer während der Schutzfrist begangen hat, sofern kein Zusammenhang
mit seiner Wahlbewerbung besteht.

SBV Wahl und Datenschutz

Warum muss darauf geachtet werden?

Personen und ihre persönlichen Daten sollen geschützt werden.

Hierzu gehören z. B. Vor- und Nachname, Adress- und Kontaktdaten, Geschlecht und Geburtsdatum.

Persönliche Daten sollen  nur erhoben, übermittelt, verarbeitet und gespeichert werden, wenn es konkret erlaubt ist oder die Person der Nutzung ihrer Daten zugestimmt hat.

Was bedeutet das für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl?

Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen und so den Wahlvorstand/ die Wahlleitung unterstützen, § 2 Abs. 6 SchwbVWO).

Insbesondere müssen Unterlagen, für die Erstellung der Liste der Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt werden.

Rechtsgrundlage für die Weitergabe der betroffenen personenbezogenen Daten an den Wahlvorstand bzw. die Wahlleitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung).

Eine Einwilligung der Beschäftigten ist hierfür daher nicht erforderlich.

Weitere Vorschriften, die beachtet werden müssen:

Art. 32 DSGVO:
Die Übergabe der personenbezogenen Daten an die Personen, die mit der Durchführung der Wahl beauftragt worden sind, muss geschützt und vertraulich erfolgen. Ein gutter Passwortschutz für Word- oder Excel-Dateien ist daher nötig. Wird Papier genutzt, so müssen die Unterlagen z.B. in einem festverschlossenen Umschlag übergeben werden.

Art 13 DSGVO:
Der Arbeitgber hat die Beschäftigten darüber zu informieren, dass und welche Daten zu dem genannten Zweck übergeben worden sind.

Was noch?

Sobald die Wahl durchgeführt worden ist, müssen die Daten vernichnet werden, denn dann ist der Zweck erreicht.

Daten auf der Liste der Wahlberechtigten

Nach § 3 SchwbVWO: „[…] sollen die Wahlberechtigten mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle aufgeführt werden“.

Die namentliche Benennung der Wahlberechtigten ist erforderlich.

Das Geburtsdatum ist nur dann in der Liste der Wahlberechtigten zusätzlich auszuweisen, wenn mindestens zwei Wahlberechtigte im Betrieb/in der Dienststelle den gleichen Vor- und Familiennamen haben und sonst (auf dem Papier) nicht unterschieden werden können. Das Gleiche gilt für die Angabe, zu welchem Betrieb oder zu welcher Dienststelle die Wahlberechtigten gehört.

Daten auf den Wahlvorschlägen

Nach § 6 SchwbVWO sind „Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder Dienststelle der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben“.

Auf jeden Fall müssen also Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung genannt sein.

Entbehrlich sind Angaben z. B. dann, wenn durch die Angabe des Geburtsdatums zwei oder mehr Wahlbewerber mit gleichen Vor- und Familiennamen voneinander unterschieden werden können. Das Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin ist hier dann zwingend anzugeben.

Auch dient die Angabe des Geburtstdatums der Überprüfung der Wählbarkeit in das Amt der SBV.  Das passive Wahlrecht setzt unter anderem die Vollendung des 18. Lebensjahrs voraus.

Daten auf den Stimmzetteln

Nach § 9 SchwbVWO „[…] sind die Personen, die sich … bewerben, getrennt in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufgeführt.“

Hier fehlt im Gegensatz zu den Regelungen zu den Wahlvorschlägen und zur Liste der Wahlberechtigten die Einschränkung „erforderlichenfalls“ bei den persönlichen Daten.

Damit sind auf dem Stimmzettel zu allen Punkten Angaben einzutragen.

Daten bei der schriftlichen Stimmabgabe

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO: “[…] Freiumschlag, der … als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person trägt.“

Hier regelt die Wahlordnung, dass auf dem Freiumschlag bei der Briefwahl neben dem Wahlvorstand als Adressaten der Name und die Anschrift des Wahlberechtigten und der Hinweis
„schriftliche Stimmabgabe“ anzugeben sind.

Daten im vereinfachten Wahlverfahren

Daten auf dem Wahlvorschlag

§ 20 SchwbVWO): „Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl … vorschlagen“.

Daten auf den Stimmzetteln

§ 20 SchwbVWO:  „[…] auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabethischer Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen und Vornamen aufzuführen, […]“

Weitere persönliche Angaben, wie im förmlichen Wahlverfahren vorgeschrieben, sind im ver- einfachten Verfahren nicht zu berücksichtigen

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