Ausgleichsabgabe

Der Arbeitgeber (sowohl privat als auch öffentlich) ist nach § 164 SGB IX dazu verpflichtet eine vorgeschriebene Zahl an schwerbehinderten Mitarbeitern zu beschäftigen.

Kommt ein Arbeitgeber dieser Bestimmung nicht nach, muss er eine Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz bezahlen (vgl. § 160 SGB IX). Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

Schwerbehinderte Frauen sind nach § 154 Abs. 1 S. 2 SGB IX besonders zu berücksichtigen.

Beschäftigungspflichtgrenzen:

Unternehmen die zwischen 20 und 40 Arbeitsplätze bereitstellen müssen einen, Unternehmen mit 41 bis  60 Arbeitsplätzen müssen zweischwerbehinderte Menschen beschäftigen. Unternehmen mit mehr als 60 Arbeitsplätzen haben eine Schwerbehindertenquote von 5% zu erfüllen.

Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese Quoten, ist er verpflichtet, jährlich eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese liegt je unbesetztem Pflichtplatz derzeit bei:

Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (5%):     140 €

Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3%:                                                245 €

Beschäftigungsquote von weniger als 2%:                                                            360 €

(Stand 2022)

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf (vgl. § 160 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber direkt an das zuständige Integrationsamt zu zahlen.

Gemäß § 80 Abs. 1 Ziff. 4 und 8 BetrVG ist der Betriebsrat dazu angehalten die Beschäftigung im Betrieb und die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Gerade wenn der Arbeitgeber seine Quoten nicht erfüllt sollte der Betriebsrat deshalb genau darauf schauen, woran dies liegt.