Ausschlussfrist

Ausschlussfristen sind Regelungen, wonach Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden müssen. Passiert das nicht, erlischt der Anspruch. Dabei sind die Fristen in der Regel sehr viel kürzer - häufig sind drei bis sechs Monate - als die gesetzliche Verjährungsfrist, die im Normalfall drei Jahre beträgt. Auch die Rechtsfolge ist stärker als bei Ablauf einer Verjährungsfrist, da bei der Verjährung der Anspruch zwar nicht mehr durchsetzbar, unter gewissen Umständen jedoch eine Aufrechnung noch möglich ist.

In den letzten Jahren wird eine sogenannte zweistufige Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen immer populärer. Dort wird neben der schriftlichen Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist geregelt, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch innerhalb einer weiteren Frist vor Gericht einklagen muss, wenn der Anspruchsgegner den Anspruch nicht anerkennt.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in Arbeitsverträgen eine Ausschlussfrist mindestens drei Monate (bei zweistufigen Fristen drei Monate je Stufe) betragen muss, andernfalls ist sie unwirksam. Für tarifvertragliche Ausschlussfristen gilt dies nicht, allerdings sind die Fristen dort meistens (aber nicht immer) ohnehin länger. Auch in einigen Gesetzen sind Ausschlussfristen enthalten, z.B. für die Geltendmachung von Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.