Befristung

Arbeitsverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können befristete Arbeitsverträge entweder für einen bestimmten Zeitraum (Zeitbefristung) oder für einen bestimmten Zweck (Zweckbefristung) abgeschlossen werden.

Für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags ist in der Regel eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich. Im Gegensatz dazu endet ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch durch Ablauf der vereinbarten Frist oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses.

Befristete Verträge dürfen zeitlich maximal dreimal verlängert werden und insgesamt die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Bei einer Zweckbefristung ist eine längere Befristung möglich, allerdings ist hierfür ein sachlicher Grund gemäß §14 Abs. 1 TzBfG erforderlich.

Es ist zwingend erforderlich, dass befristete Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden (§14 Abs. 4 TzBfG). Falls es Fehler in der Befristung oder der Schriftform gibt, wird das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen angesehen (§ 16 TzBfG).

Die Befristung bietet Arbeitgebern eine bequeme Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne risikobehaftete Kündigung zu beenden. Jedoch haben Arbeitsgerichte erkannt, dass Befristungen, die den Kündigungsschutz umgehen sollen und länger als sechs Monate dauern, einen sachlichen Grund erfordern.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde entwickelt, um typische Fallgestaltungen zu berücksichtigen und den Spagat zwischen dem Schutz vor unerwünschter Umgehung des Kündigungsschutzes und der Schaffung von Arbeitsplätzen zu bewerkstelligen.

Gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG ist eine Befristung nur gerechtfertigt, wenn einer der in Absatz 1 genannten Sachgründe vorliegt. Ohne einen solchen Grund ist die Befristung unwirksam. Eine Ausnahme hiervon bildet Absatz 2 des § 14 TzBfG, wonach eine Befristung ohne sachlichen Grund möglich ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor noch nie bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Die Prüfung gestaltet sich daher relativ einfach:

  • Wenn der Arbeitnehmer befristet beschäftigt werden soll, muss einer der in Absatz 1 genannten Sachgründe für eine wirksame Befristung vorliegen.
  • Ist der Arbeitnehmer noch nie bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, ist eine Befristung ohne sachlichen Grund gemäß Absatz 1 und Absatz 2 möglich.
  • Eine Befristung ohne sachlichen Grund kann bis zu zwei Jahre dauern, wobei innerhalb dieser Zeit dreimalige Verlängerungen möglich sind.

Beispiel: A wird bei der B-AG für ein Jahr befristet eingestellt. Danach wird sein Vertrag für drei Monate, dann für sechs Monate und schließlich für weitere drei Monate befristet. Nach aktueller Rechtsprechung wird in Fällen, in denen die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt, diese wie eine zuvor nie bestehende Beschäftigung nach Absatz 2 behandelt.