Betriebliche Weiterbildung

Betriebliche Weiterbildung fördert die berufliche Entwicklung der Beschäftigten und leistet einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung sowie zur Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.

Bei der betrieblichen Weiterbildung wird unterschieden zwischen Anpassungsweiterbildung, Erhaltungsweiterbildung und Aufstiegsweiterbildung. Die Anpassungsweiterbildung dient dazu, den Beschäftigten auf eine neue oder veränderte Aufgabenstellung in einem Tätigkeitsfeld vorzubereiten. Die Erhaltungsweiterbildung dient dazu, die ständige Fortentwicklung des fachlichen, methodischen und sozialen Wissens im Aufgabengebiet zu gewährleisten. Die Aufstiegsweiterbildung dient dem beruflichen Aufstieg, oftmals verbunden mit höherwertigeren Aufgaben.

Zudem kann man die betriebliche Weiterbildung danach unterscheiden, ob sie vom Arbeitgeber veranlasst oder auf Bestreben des Beschäftigten stattfindet.

Es gibt verschiedene Formen betrieblicher Weiterbildung:

  • Seminare, Lehrgänge und Kurse, die mit oder ohne Zertifikat und Prüfung abschließen können.
  • Lernen durch Vorträge, Messebesuche und Informationsveranstaltungen
  • Lernen im Arbeitsprozess
  • Selbstgesteuertes Lernen mit Medien

Die betriebliche Weiterbildung findet i.d.R. während der Arbeitszeit statt. Die Kosten werden vom Arbeitgeber übernommen.

 

Bedeutung für den Betriebsrat und die JAV

Für betriebliche Weiterbildung ist der Betriebsrat ein wichtiger Ansprechpartner. Das BetrVG sieht konkrete Einflussmöglichkeiten für die betriebliche Interessenvertretung vor.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen die Berufsausbildung fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsausbildung zu beraten. Der Betriebsrat kann hierzu eigene Vorstellungen entwickeln und vorschlagen. Der Berufsbildungsbedarf ergibt sich aus einer Ist-Analyse, der Erstellung eines Soll-Konzepts und der Ermittlung der betrieblichen Berufsbildungsinteressen der Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen darauf achten, dass den Beschäftigten die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen ermöglicht wird (§ 96 Abs.1 u. Abs.2 BetrVG).

Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsausbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. Dem Betriebsrat wird ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht eingeräumt, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder bereits vorgenommen hat, die dazu führen, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitnehmers nicht mehr ausreichen (§ 97 Abs.1 u. Abs. 2 BetrVG). Zudem hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bzgl. der Auswahl der Teilnehmer und des Bildungspersonals (§ 98 BetrVG). Auch kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Qualifizierung von Arbeitnehmern zum Zweck der Sicherung und Förderung von Beschäftigung machen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten (§92a BetrVG).

In vielen Betrieben gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung. In dieser wird u.a. auch die regelmäßige Überprüfung und bedarfsorientierte Anpassung der betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen geregelt.