Betriebsratsbehinderung

Arbeitgeber und Betriebsräte werden per Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Das funktioniert leider nicht in allen Betrieben. Einige Arbeitgeber versuchen die Arbeit des Betriebsrats zielgerichtet und systematisch zu behindern. Die vorgegebenen Regelungen durch das BetrVG werden häufig nicht befolgt.

Arbeitnehmervertretungen dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Damit soll die Funktionsfähigkeit der Gremien geschützt werden. Daran müssen sich sowohl Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Führungskräfte oder auch Gewerkschaften halten.

Eine vorsätzliche Behinderung oder Beeinflussung des Betriebsrats ist dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zufolge eine Straftat. Diese kann nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Die Behinderung kann sich in vielerlei Hinsicht äußern, beispielsweise durch einen offenen Boykott der Arbeit der Arbeitnehmervertretung. Informationen, die per Gesetz dem BR zur Verfügung gestellt werden müssen, werden verzögert, unvollständig oder gar nicht weitergegeben.

Andere Arbeitgeber versuchen die Betriebsräte durch Benachteiligung oder Begünstigung zu beeinflussen. Sie z. B. durch materielle Zuwendungen auf ihre Seite zu ziehen oder sie ganz aus dem Betrieb zu komplementieren. Angefangen von Reisen, über Gehaltserhöhungen und die Zahlungen hoher Abfindungen, versuchen sie Einfluss auszuüben.

Auch eine Wahlbehinderung ist strafbar. Darunter fällt jede Beeinflussung der Wahlen, wie die Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder das Anbieten von Vorteilen mit dem Ziel der Beeinflussung der Stimmenabgabe und des Wahlergebnisses.

Diese Vorgehensweisen der Arbeitgeber verfolgen das Ziel, die Arbeit der Betriebsräte zu erschweren. Das Betriebsverfassungsgesetz bietet Arbeitnehmervertretern jedoch die Möglichkeit, derartigem Verhalten entgegenzuwirken. Die Sanktionsmöglichkeiten werden jedoch oftmals nicht oder nicht umfassend in Anspruch genommen, was vielen Arbeitgebern in die Karten spielt und sie ermuntert die Behinderungen fortzusetzen.

Und nicht jede Störung der BR-Tätigkeit ist strafbar. Wie so häufig, kommt es auf den Einzelfall an. Letztendlich ist es entscheidend, ob es sich um ein bewusstes, beharrliches und wiederholtes Missachten von Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmervertretung handelt. Ist das der Fall, liegt ein Straftatbestand vor.