Prozesskostenhilfe

Wer einen Prozess nicht selbst finanzieren kann, erhält möglicherweise die Kosten aus der Staatskasse.

Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden.

Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden.Der Anspruch hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  • Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist,
  • werden die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer sogenannten summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Daumenregel: lässt sich nach Aktendurchsicht nicht sagen, dass der Gegner gewinnt, gibt es die Unterstützung. Bei teilweiser Erfolgsaussicht, werden insoweit die Prozesskosten übernommen.

Für den außergerichtlichen Bereich kann (außer in den Bundesländern Bremen und Hamburg) eine Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt werden. Einen Sonderfall bildet § 11a Arbeitsgerichtsgesetz: Für die mittellose Partei im Arbeitsgerichtsverfahren besteht bereits dann ein Anspruch auf Beiordnung (und Bezahlung) eines Rechtsanwalts, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich mutwillig ist.

Wird die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, muss der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen. Das gilt nicht bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz. Hier trägt jeder seine Kosten selbst. § 12a ArbGG sieht diese Besonderheit (abweichend vom "normalen" Zivilprozess) unabhängig davon vor, wie das Verfahren ausgeht. Diese besondere Kostenregelung gilt nur für die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht. In der Berufungs- und Revisionsinstanz werden die Anwaltsgebühren je nach Obsiegen oder Unterliegen zwischen den Prozessparteien aufgeteilt.

Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalt ab. Man kann auch direkt seinen Anwalts mit der Stellung des Prozesskostenhilfeantrag beauftragen, muss ihn aber dann selbst bezahlen. Kommt es zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe und wird das Gerichtsverfahren durchgeführt, gehen diese Gebühren in den weiteren (von der Prozesskostenhilfe gedeckten) Gebühren auf. Also nur bei erfolglosem Antrag und nicht durchgeführtem Prozess, ist diese Gebühr vom Mandanten zu tragen.