Leiharbeitnehmer wählen aber zählen nicht. Diese Entscheidung fällte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.10.2003 (7 ABR 3/2003). Damals hatte es das Bundesarbeitsgericht abgelehnt, die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Berücksichtigung der für die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke überhaupt mitzuzählen. Dies galt auch für die Feststellung der maßgeblichen Betriebsgröße.
Dies änderte sich erst im Jahre 2011. Mit Beschluss vom 13.03.2011 (7 ABR 69/11) stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass von nun an die Leiharbeitnehmer, die regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind, auch bei der Ermittlung der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen sind. Leiharbeitnehmer wählten und zählten ab sofort. Bei der Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder waren sie aber immer noch nicht zu berücksichtigen.
Dies sieht das LAG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27.02.2015 ( 9 TaBV 8/14) nunmehr aber anders. Das LAG hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der nach § 38 Abs. 1 BetrVG für die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Arbeitnehmerzahl im Betrieb zu berücksichtigen sind. Das LAG begründet seine Entscheidung damit, dass Leiharbeitnehmer auch durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes repräsentiert werden, was einen erhöhten Arbeitsaufwand dieses Betriebsrats zur Folge habe. Insofern müsse sich dieses auch auf die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder auswirken.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Insofern bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheiden wird. Wird es seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 ändern?