Neues zum Zeugnisberichtigungsanspruch des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023 - 4 Sa 12/23

Der Fall:
Der Kläger war bei der Beklagten über fünf Jahre zuletzt als operativer Niederlassungsleiter bei einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von 5.947 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Eigenkündigung des Klägers. Die Beklagte erteilte dem Kläger auf seinen Wunsch ein Zeugnis, welches zwei DIN-A4-Seiten umfasste, wovon die erste Seite auf Firmenbriefpapier gedruckt ist und die zweite Seite auf neutralem Papier.

Der Kläger meint, er habe einen Anspruch darauf,

  • dass ihm in der Leistungsbeurteilung attestiert werde, er habe die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich verfolgt. Ließe man die Formulierung "erfolgreich" weg, so indiziere dies, der Kläger habe ihm gesetzte Ziele nicht erreicht. Dies treffe aber nicht zu.
  • Dasselbe gelte für die Formulierung, er habe Aufgaben und Verantwortung delegiert. Hier sei zwingend zu ergänzen, dass er dies in angemessenem Umfang getan habe.
  • Das Zeugnis sei schließlich vollständig und nicht nur mit der ersten Seite auf Firmenbriefpapier auszustellen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gerade keine guten Arbeitsleistungen erbracht. Es habe seitens einiger Mitarbeiter massive Beschwerden über den Kläger und sein Führungsverhalten gegeben.

Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG Köln hat die Berufung des Arbeitgebers als überwiegend unbegründet zurückgewiesen.

  • Zur Leistungsbeurteilung im Zeugnis entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der
    (1) Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass der Arbeitnehmer „unterdurchschnittlich“ gearbeitet hat.
    (2) Will der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung als „befriedigend“, muss er grundsätzlich darlegen und beweisen, dass er „gute“ oder „sehr gute“ Leistungen erbracht hat.
  • Der Arbeitgeber hat dem Kläger lediglich eine unterdurchschnittliche Leistung attestiert, indem er
    (1) formuliert hat, der Kläger habe die Ziele zwar nachhaltig, aber im Ergebnis nicht erfolgreich verfolgt, und
    (2) attestiert hat, der Kläger habe Aufgaben delegiert, aber nicht in angemessenem Umfang.
    Somit musste die Beklagte darlegen und beweisen, dass die Arbeitsleistung nicht „befriedigend“, sondern schlechter war.
  • Zudem war der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der „Selbstbindung“ gehalten, die schlechte Bewertung im Endzeugnis unter Berücksichtigung der „Selbstbindung“ an das früher erteilte „gute“ Zwischenzeugnis zu begründen. Dem ist er nicht nachgekommen.
  • Soweit der Kläger verlangt hat, das mehrseitige Zeugnis auch auf Seite 2 mit Briefkopf zu erhalten, hat er darauf keinen Anspruch. Soweit der Arbeitgeber in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwendet, ist auch ein Arbeitszeugnis hierauf zu erstellen. Dies bezog sich jedoch nur auf die erste Seite. Es ist unstreitig, dass die Beklagte üblicherweise die zweite Seite von Schreiben bei der Korrespondenz mit Dritten nicht auf Firmenpapier ausstellt. Insofern konnte die Beklagte nicht dazu verpflichtet werden, beim Zeugnis „mehr zu tun“ als bei der Korrespondenz mit Geschäftskunden.