Wenn euer Wahlvorstand die Wahlniederschrift (§ 16 WO; von der euer Arbeitgeber und eine in eurem Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Kopie erhalten, § 18 Satz 2 WO) erstellt und damit das (vorläufige) Wahlergebnis festgestellt hat, dann muss er die in eure Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählten Kandidaten unverzüglich schriftlich von ihrer/deren Wahl informieren. Diese sollten dann möglichst schnell mitteilen, ob sie die Wahl auch annehmen. Erklärt der von euch gewählte Kandidat nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen, dass er die Wahl ablehnt, dann gilt die Wahl als angenommen (§ 39 Abs. 2, § 17 Abs. 1 WO).
Wenn alle von euch in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählten Kandidaten die Wahl angenommen haben, dann muss euer Wahlvorstand ihre/deren Namen durch Aushang bekannt geben. Dieser Aushang muss zwei Wochen in derselben Weise erfolgen wie das Wahlausschreiben (§ 18 WO). Mit dieser Bekanntmachung beginnt die 2-wöchige Frist für die Anfechtung der Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung (s. Anfechtung der Wahl).
Euer Wahlvorstand muss die gewählten Kandidaten innerhalb von einer Woche zur sog. konstituierenden Sitzung eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung einberufen (§§ 65 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 1 BetrVG). Bei der sog. konstituierenden Sitzung handelt es sich um die erste Sitzung Eurer neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, in der von den Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorsitzende(r) und Stellvertreter(in) gewählt werden. Bis zu dieser Wahl leitet der/die Vorsitzende eures Wahlvorstandes die Sitzung.
Alle Unterlagen zur Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung muss euer Wahlvorstand eurem Betriebsrat nach der Wahl übergeben, der sie dann mindestens bis zum Ende der Amtszeit eurer neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung aufzubewahren hat (§ 19 WO).
Zu den Wahlunterlagen gehören u.a.
Ihr habt auch grundsätzlich das Recht, Einsicht in die Wahlunterlagen zu nehmen.