Haben Arbeitnehmer ein Recht auf einen Betriebsausflug?

 

730x300 - Fünf Jugendliche schauen nach oben - JAV-Gremium

Wir haben schönes Wetter - was liegt da näher, als ein gemeinsamer Betriebsausflug. Ein solcher soll ja bekanntermaßen das Betriebsklima verbessern. So weit, so gut. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber das Betriebsklima für gut befindet und nicht zwingend die Notwendigkeit eines Betriebsausflugs sieht. Die Frage lautet also: Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf einen Betriebsausflug?

Doch bevor wir uns mit dieser Frage beschäftigen, sollten wir erst mal klären, was überhaupt ein Betriebsausflug ist. Denn nicht jede gemeinsame gesellschaftliche Betätigung von Arbeitnehmern stellt zugleich einen Betriebsausflug dar. Fahren die Kollegen Meier und Müller am Wochenende zum Helene Fischer-Konzert, ist dies natürlich kein Betriebsausflug, sondern reines Privatvergnügen. Handelt es sich dagegen um eine vom Arbeitgeber geförderte betriebliche Veranstaltung mit geselligem Hintergrund, dürfen wir wohl von einem Betriebsausflug ausgehen. Und nun zurück zur Ausgangsfrage. Haben Arbeitnehmer hierauf einen Anspruch? Machen wir es kurz. Es besteht weder ein gesetzlicher, noch ein vertraglicher Anspruch. Auch ein Anspruch auf Durchführung eines Betriebsausflugs aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten besteht nicht. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber dreimal hintereinander zur gleichen Zeit einen Betriebsausflug veranstaltet hat. In einem solchen Fall könnte über eine betriebliche Übung nachgedacht werden. Gerichtlich ist dies aber noch nicht geklärt und sicherlich eine Frage des Einzelfalls. Es bleibt die bittere Erkenntnis, dass der Arbeitgeber darin frei ist, ob er einen Betriebsausflug durchführt oder eben nicht.

Aber so schnell sollten wir uns nicht geschlagen geben. Was ist mit der Mitbestimmung des Betriebsrats? Könnte es sich bei einem Betriebsausflug nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handeln? Das Bundesarbeitsgericht hat dies verneint ( Az.: 1 ABR 35/97) Es fehlt an der erforderlichen Institutionalisierung und Dauerhaftigkeit.

Was bleibt uns noch? Natürlich die freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG. Aber wie der Name schon sagt: Die ist freiwillig ...

Findet der Betriebsausflug dennoch statt, stellt sich der ein oder andere Arbeitnehmer die Frage, ob er auch verpflichtet ist am Betriebsausflug teilzunehmen. Nicht jeder möchte mit dem Kollegen oder der Kollegin einen geselligen Tag verbringen. Hier gilt: Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, am Betriebsausflug teilzunehmen. Diejenigen, die am Betriebsausflug aber nicht teilnehmen, unterliegen ihren ganz normalen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und haben ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag vom Arbeitgeber freigestellt wird.

Unbeachtet aller juristischen Aspekte, ist ein Betriebsausflug stets geeignet, das Betriebsklima zu verbessern. Dies sollte für Arbeitgeber Grund genug sein, über regelmäßige Betriebsausflüge nachzudenken.

Seminartipps