Einleitung der Wahl

Die (unverzügliche!) Einleitung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist Aufgabe eures Wahlvorstandes (s. Wahlvorstand ) (§ 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bzw. § 36 Abs. 1 Satz 1 Wahlordnung).

1. Vereinfachtes Wahlverfahren

Werden in eurem Betrieb nicht mehr als 100 jugendliche Arbeitnehmer/innen und Auszubildende beschäftigt, erfolgt die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren (§§ 63 Abs. 4 Satz 1, 14a Abs. 3 BetrVG).

Werden in eurem Betrieb mehr als 100, aber nicht mehr als 200 jugendliche Arbeitnehmer/innen und Auszubildende beschäftigt, so können euer Wahlvorstand und euer Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens miteinander vereinbaren (§§ 63 Abs. 5, 14a Abs. 5 BetrVG).

Vereinbaren euer Wahlvorstand und euer Arbeitgeber nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens oder werden in eurem Betrieb mehr als 200 jugendliche Arbeitnehmer/innen und Auszubildende beschäftigt, dann ist die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung nach allgemeinen Grundsätzen durchzuführen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG, §§ 38, 39 WO).

Im vereinfachten Wahlverfahren wird eine Persönlichkeitswahl durchgeführt.

2. Wählerliste

Zunächst muss euer Wahlvorstand eine Wählerliste (= Liste der Wahlberechtigten) erstellen (§§ 38 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Wahlordnung). Inhalt und Verfahren zur Erstellung der Wählerliste ergeben sich aus § 2 Wahlordnung (WO). Nur wer auf der Wählerliste steht, darf auch (mit)wählen. Stimmt die Wählerliste nicht, könnt ihr dagegen Einspruch einlegen (§ 38 Satz 1 in Verbindung mit § 4 WO).

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

3. Wahlausschreiben

Dann muss euer Wahlvorstand das Wahlausschreiben erlassen (§§ 38 Satz 1 in Verbindung mit § 3 WO bzw. § 36 Abs. 2 Satz 1 WO). Mit dem Erlass dieses Wahlausschreibens ist dann eure Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeleitet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 WO). Den notwendigen Inhalt des Wahlausschreibens könnt ihr § 38 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WO entnehmen bzw. beim vereinfachten Wahlverfahren den §§ 36 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 3 WO.

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

4. Wahlart

Es gibt für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 2 Wahlarten, nämlich

Bei der Persönlichkeitswahl (oder Personenwahl) wählt ihr eine oder mehrere konkrete Person(en). Bei der Listenwahl wählt ihr eine Liste (von mindestens 2 zur Auswahl stehenden), auf der die Kandidaten zusammen aufgeführt sind und zur Wahl antreten. Je mehr Stimmen eine Liste im Verhältnis zu anderen Listen erhält, desto mehr Kandidaten dieser Liste sind gewählt.

In welcher dieser beiden Wahlarten ihr wählt, ist grundsätzlich abhängig von der Größe eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie davon, ob bei einer Listenwahl überhaupt mehr als eine Wahlvorschlagsliste eingereicht wird. Wird nur eine gültige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht, dann macht ihr in diesem Fall (doch) eine Persönlichkeitswahl und zwar unter den auf dieser Liste aufgeführten Kandidaten (§ 39 Abs. 3 Satz 1 WO).

Wie groß eure Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, also wie viele Mitglieder ihr zu wählen habt, könnt ihr der "Tabelle" in § 62 Abs. 1 BetrVG entnehmen und ist abhängig davon, wie viele jugendliche Arbeitnehmer/innen und Auszubildende in eurem Betrieb in der Regel beschäftigt werden.
 

Eine Persönlichkeitswahl führt ihr schließlich auch dann durch, wenn eure Jugend- und Auszubildendenvertretung zwar mehr als 3 Mitglieder hat (weil regelmäßig mehr als 50 jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende  bei euch beschäftigt sind, § 62 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 WO), aber euer Wahlvorstand mit eurem Arbeitgeber die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart hat (§§ 63 Abs. 5, 14a Abs. 5 BetrVG), weil bei euch nicht mehr als 200 jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende regelmäßig beschäftigt sind. Im vereinfachten Wahlverfahren wählt ihr immer im Rahmen einer Persönlichkeitswahl (§ 40 WO).

5. Wahlvorschläge

Für die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung müsst ihr Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Denn wählen könnt ihr nur, wer auch zur Wahl vorgeschlagen wurde, also wer kandidiert.
Wählt ihr im Rahmen einer Listenwahl, müsst ihr eine Liste von Kandidaten beim Wahlvorstand einreichen. Wählt ihr im Rahmen einer Persönlichkeitswahl, müsst ihr einzelne Personen zur Wahl vorschlagen.

Folgendes habt ihr dabei zu beachten:

a) Wahlvorschlag bei der Persönlichkeitswahl
 
Einen Wahlvorschlag könnt ihr nur dann einreichen, wenn ihr auch an der Wahl selbst teilnehmen dürft, also wahlberechtigt seid (§ 14a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 14 Abs. 4 BetrVG).
Der/die von euch vorgeschlagene Kandidat/in sollte natürlich bereit sein, das Amt des Jugend- und Auszubildendenvertreters im Fall seiner Wahl zu übernehmen und auszuüben. Seine oder ihre schriftliche Zustimmung als Kandidat/in (= Wahlbewerber) müsst ihr dem Wahlvorschlag beifügen (§ 36 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 WO). Einen solchen Wahlvorschlag müsst ihr schriftlich (!) beim Wahlvorstand einreichen.
 

Die Frist, bis zu deren Ablauf ihr euren schriftlichen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht haben müsst, ergibt sich aus dem Wahlausschreiben.

Euer Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er auch von der nötigen Zahl wahlberechtiger Kollegen/innen unterschrieben wurde (= Stützunterschriften). Ausnahmsweise sind keine Stützunterschriften erforderlich, wenn in eurem Betrieb in der Regel nicht mehr als 20 jugendliche Arbeitnehmer/innen oder Auszubildende beschäftigt werden (§§ 14a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, 14 Abs. 4 BetrVG).
In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigter Personen müssen mindestens 2 Wahlberechtigte unterschreiben und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 Wahlberechtigter muss der Vorschlag mindestens von einem Zwanzigstel unterschrieben sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Kollegen/inne.  Jeder von euch (Wahlberechtigten) kann nur 1 Wahlvorschlag unterstützen (§ 36 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 WO). Dabei könnt ihr als Kandidat/in auch den eigenen Wahlvorschlag unterstützen.

Ihr solltet (nicht nur aus demokratischem Verständnis) immer mehr Kandidaten vorschlagen als letztlich Mitglieder in die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind, denn so ist die Wahrscheinlichkeit viel größer, dass es auch ausreichend Ersatzmitglieder für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gibt, damit sie für die gesamte Dauer der Wahlperiode (2 Jahre) funktionsfähig bleibt.
 
Euer Wahlvorstand macht dann die von euch eingereichten gültigen Wahlvorschläge bekannt (§ 36 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 WO).
 

Wurde kein (gültiger) Wahlvorschlag eingereicht, dann findet auch keine Wahl statt; auch das ist von eurem Wahlvorstand bekannt zu machen (§ 36 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 WO).

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

b) Wahlvorschlag bei der Listenwahl

Bei der Listenwahl wählt ihr nicht einzelne Kandidaten/innen, sondern Kandidatenlisten. Das setzt aber voraus, dass mehr als 1 gültige Kandidatenliste von euch zur Wahl vorgeschlagen wird. Wird von euch nur 1 gültige Liste zur Wahl vorgeschlagen, dann wählt ihr die auf dieser Liste vorgeschlagenen Wahlbewerber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (= Personenwahl), d.h. ihr wählt (wie im vereinfachten Wahlverfahren) einzelne auf dieser einen Liste aufgeführte Kandidaten/innen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 WO).
 

Auch hier findet keine Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung statt, wenn keine gültige Vorschlagsliste fristgerecht eingereicht wird (§ 39 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 WO).
Gültige Wahlvorschlagslisten macht euer Wahlvorstand bekannt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 WO).

Eure schriftlichen (!) Wahlvorschläge brauchen auch hier mindestens die Anzahl von Stützunterschriften wie bei der Persönlichkeitswahl. Wie so eine Liste als Wahlvorschlag auszusehen hat, könnt ihr in § 6 WO nachlesen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 WO). Denkt auch hier daran, eurem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung aller Kandidaten/innen beizufügen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WO). Als Wahlkandidat/in könnt ihr nur auf einer Liste vorgeschlagen werden (§ 6 Abs. 7 Satz 1 WO).

Die Fristen, die ihr einhalten müsst, stehen im Wahlausschreiben.

Wie viele Kandidaten/innen auf eurer Liste stehen ist egal (§ 6 Abs. 2 WO ist nur eine "Soll"-Vorschrift und keine "Muss"-Vorschrift). Aber auch hier gilt selbstverständlich: Je mehr, desto besser (s.o.).

Hilfreiche Formulare dazu findest du hier.

Können Wahlvorschläge und Stützunterschriften auch in digitaler Form geleistet werden?

Die Einreichung von Wahlvorschlägen nebst Einverständniserklärung und Stützunterschriften per Mail sind nicht zulässig! Es besteht aber eine wichtige Ausnahme für den Fall, dass die elektronische Form des § 126 a BGB gewahrt wird. Das heißt im Klartext, dass eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Die Einreichung von Wahlvorschlägen mittels Telekopie oder sog. Kettenfax wahrt dagegen nicht die vorgeschriebene Form, vgl. hierzu Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 14 Rn. 52.