Alle Jahre wieder: Fragen rund um das Thema Weihnachtsgeld

Die Weihnachtszeit und somit auch die Zeit des Schenkens und Beschenktwerdens sind da. Neben besinnlichen Momenten im Kreis ihrer Lieben wünschen sich viele Arbeitnehmer*innen auch einen kleinen finanziellen Bonus vom Arbeitgeber zum Jahresende oder mit anderen Worten: ein sogenanntes „Weihnachtsgeld“. Laut Statistik wird dieser Wunsch auch jedem*jeder 2. Arbeitnehmer*in bei uns im Lande erfüllt.

Das Weihnachtsgeld ist zu dieser Jahreszeit ein beliebtes, aber rechtlich komplexes Thema, das alle Jahre wieder sowohl auf Seiten von Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgebern einige Fragen aufwirft.

Wir möchten euch daher nachfolgend einen kurzen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zum Weihnachtsgeld geben:

Was versteht man eigentlich unter „Weihnachtsgeld“?

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt aus Anlass des Weihnachtsfestes gewährt wird. Es wird üblicherweise im November ausgezahlt, teilweise aber auch erst im Dezember. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zählt das Weihnachtsgeld als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein, leider nicht. Grundsätzlich gilt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld – weder für regulär Beschäftigte noch für Auszubildende.

Die Zahlung von Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Oh­ne ei­ne be­son­de­re recht­li­che Grund­la­ge gibt es daher kei­nen An­spruch auf Zah­lung ei­nes Weih­nachts­gel­des.

Woraus kann sich denn ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ergeben?

Die Grundlage für einen Anspruch auf diese Sonderzahlung kann sich aus eurem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag ergeben. Auch Tarifverträge legen oft fest, dass Mitarbeiter*innen und Auszubildende eine bestimmte Sonderzahlung bekommen. In einigen Betrieben wird das Weihnachtsgeld auch über eine Betriebsvereinbarung geregelt, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ausgehandelt wurde.

Des Weiteren können sich Ansprüche auf Weih­nachts­geld­zah­lung aus der sogenannten betrieblichen Übung ergeben: Hat ein Arbeitgeber über mindestens 3 Jahre hinweg vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld gezahlt, so kann daraus ein betrieblicher Anspruch durch Gewohnheit - die sogenannte „Betriebliche Übung“ - entstehen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zahlung auch zukünftig fortzusetzen. Der Anspruch auf die Sonderzahlung kann dann nur durch einvernehmliche Übereinkunft oder durch eine Änderungskündigung beseitigt oder gekürzt werden.

Was ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt?

Da das Weih­nachts­geld­ als Son­der­zah­lung gewährt wird, gehört sie nicht zum lau­fen­den Ar­beits­ent­gelt. Wenn der Arbeitgeber beschließt, Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer*innen und Auszubildenden zu zahlen, kann er die Zahlung daher unter einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt stellen.

Das bedeutet, dass er sich nicht verpflichtet, diese Zahlung in den Folgejahren fortzuführen. Allerdings muss der Vorbehalt klar und eindeutig formuliert sein, um rechtlich wirksam zu sein. Ist der Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt wirk­sam vereinbart, ist der Arbeitgeber be­rech­tigt, die Zah­lung ei­nes weiteren Weih­nachts­gel­des nach ent­spre­chen­der, auch kurz­fris­tig mögli­cher Ankündi­gung zu ver­wei­gern oder ge­genüber den ver­gan­ge­nen Jah­ren zu kürzen.

Wenn vertraglich weder ein Anspruch auf Weihnachtsgeld noch ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart wurden, also wenn die Zahlung von Weihnachtsgeld „einfach so“ gewährt wird, kann der Arbeitgeber auch bei jeder Auszahlung darauf hinweisen, dass diese freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.

Darf der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer*innen vom Weihnachtsgeld ausnehmen oder bei der Höhe des Weihnachtsgeldes differenzieren?

Ja, der Arbeitgeber darf unter bestimmten Umständen die Höhe des Weihnachtsgeldes variieren oder auch bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Weihnachtsgeld ausschließen.

Dabei muss er jedoch das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot beachten, das ihn grundsätzlich verpflichtet, alle Arbeitnehmer*innen gleich zu behandeln. Nur wenn es einen sachlichen Grund für die Differenzierung gibt, ist sie zulässig.

Eine Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmer*innen – auch was die Auszahlung des Weihnachtsgelds angeht - ist also nur gerechtfertigt, wenn sie auf nachvollziehbaren, plausiblen Gründen beruht. So können zum Bei­spiel Ar­beit­neh­mer*innen mit ei­nem höhe­ren Ge­halt aus­ge­nom­men wer­den. Zulässig ist es bei­spiels­wei­se auch, ei­ne be­stimm­te Dau­er der Be­triebs­zu­gehörig­keit zur Vor­aus­set­zung für ei­nen Weih­nachts­geld­an­spruch zu ma­chen. Genau diese Differenzierungsgründe hat der Arbeitgeber in einem eventuellen Rechtsstreit nachvollziehbar darzulegen.

Wie viel Weihnachtsgeld bekomme ich?

Wie viel Weihnachtsgeld du bekommst, ist je nach Betrieb unterschiedlich und richtet sich nach den Vereinbarungen in der rechtlichen Grundlage wie dem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Arbeitnehmer*innen und Auszubildende sollten daher diese Dokumente sorgfältig prüfen, um Klarheit über ihre individuellen Ansprüche zu erhalten.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann von einem prozentualen Anteil des Gehalts bzw. der Ausbildungsvergütung bis hin zu einem festen Betrag reichen. Während Auszubildende in manchen Betrieben das gleiche Weihnachtsgeld wie Festangestellte erhalten, fällt der Betrag in anderen Fällen geringer aus.

Bei freiwilliger Zahlung liegt die Entscheidung über die Höhe des Weihnachtsgeldes grundsätzlich im freien Ermessen des Arbeitgebers.

Ist die Höhe des Weihnachtsgeldes jedoch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt, gilt die dort angegebene Summe als Mindestbetrag. Arbeitgeber können diesen Betrag erhöhen, jedoch nicht reduzieren.

Wie bereits dargestellt, gilt außerdem auch bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes, dass Mitarbeiter*innen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Was ist, wenn ich nach Auszahlung des Weihnachtsgeldes kündige? Kann der Arbeitgeber dann das Weihnachtsgeld zurückfordern?

Den Jahreswechsel nutzen viele nicht nur, um ein neues Jahr mit guten Vorsätzen zu starten, sondern vielleicht auch mit einem neuen Job. Dann stellt sich mitunter die Frage, ob der Arbeitgeber gegenüber dem*der ausscheidenden Arbeitnehmer*in einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits erhaltenen Weihnachtsgeldes hat.  

Festzuhalten ist erst einmal: Eine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung besteht grundsätzlich nicht. Nur unter bestimmten Bedingungen kann es trotzdem sein, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgelt zurückfordern kann.

So knüpfen viele Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes an sogenannte Stichtagsklauseln. Diese legen fest, dass der*die Mitarbeiter*in zu einem bestimmten Zeitpunkt, oft zum 31. Dezember, noch im Unternehmen beschäftigt sein muss. Eine Kündigung vor diesem Datum kann dazu führen, dass der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entfällt oder bereits erhaltenes Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss.

Ob eine solche Regelung überhaupt zulässig ist, hängt davon, welche Funktion das Weihnachtsgeld hat:

  • Entgeltcharakter: Das bedeutet, dass das Weihnachtsgeld zusätzlich ausgezahlt wird, mit der Funktion die im laufenden Jahr geleistete Arbeit über das „normale Entgelt“ hinaus zu vergüten. Weihnachtsgeld, das als zusätzliche Vergütung für bereits geleistete Arbeit gezahlt wird, muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Gratifikationscharakter: Eine Gratifikation wird dagegen gewährt, um zum Beispiel die Betriebstreue zu honorieren. Das heißt, die Auszahlung ist nicht an bereits erbrachte Leistungen geknüpft. Vielmehr soll der finanzielle Bonus die Mitarbeiter*innen - jedenfalls kurzfristig - an das Unternehmen binden. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen die Rückzahlung vorbehalten.
  • Mischcharakter: Oft ist der Zweck von Weih­nachts­geld­zah­lun­gen aber auch gemischt, d. h. mit dem Weihnachtsgeld soll einerseits die bereits ge­leis­te­te Ar­beit vergütet, gleichzeitig aber auch die Be­triebs­treue belohnt werden. In diesem Fall gelten die Regeln für Vergütungen mit Entgeltcharakter, d. h. auch ausscheidende Mitarbeiter*innen haben einen (ggf. anteiligen) Anspruch auf Weihnachtsgeld und müssen dieses nicht zurückzahlen.

Zusammengefasst: Nur, wenn das Weihnachtsgeld ausschließlich zur Honorierung der Betriebstreue ausgezahlt wird, kann sich der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb von der Rechtsprechung entwickelter Grenzen die Rückzahlung vorbehalten. Eine Rückforderung ist aber auch dann überhaupt nur rechtlich zulässig, wenn eine entsprechende Regelung von vornherein eindeutig formuliert wurde.