Es gibt immer mal wieder Fälle vor Gericht, die schon etwas kurios anmuten. Oder hättest du gedacht, dass ein Arbeitsgericht mal darüber zu entscheiden hätte, ob ein Arbeitszeugnis mit einem „lachenden Smiley“ in der Unterschrift zu versehen werden darf?
Diese Aufgabe hatte tatsächlich das Arbeitsgericht Kiel in seinem Urteil vom 18. April 2013 (Az.: 5 Ca 80b/13).
Der Kläger unseres Falls war von Juli 2010 bis April 2012 als Ergotherapeut in einer ergotherapeutischen Praxis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis lief aber wohl nicht so ganz rund und so kam es zur beruflichen Trennung. In dessen Folge stritt der Ergotherapeut mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem Inhaber der Praxis, um sein Arbeitszeugnis.
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer*innen bekanntlich Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der*die Arbeitnehmer*in kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
So bestimmt es § 109 Gewerbeordnung (GewO) und so galt es entsprechend auch für unseren Ergotherapeuten.
Der Praxisinhaber ließ sich jedoch Zeit und erteilte dem Kläger erst nach mehrfacher Aufforderung ein solches Zeugnis. Als der ehemalige Mitarbeiter dieses schließlich in den Händen hielt, gab es erneut Knies. Denn der Zeugnisinhalt fiel nicht zu seiner voll(st)en Zufriedenheit aus. Es folgten mehrfache Beanstandungen seitens des Klägers, woraufhin dessen Ex-Chef wiederholt neue Zeugnisversionen vorlegte.
Schließlich setzten sie den Streit über das Zeugnis vor dem Arbeitsgericht Kiel fort. Hier monierte der klagende Ex-Mitarbeiter neben einigen inhaltlichen Änderungswünschen insbesondere auch die Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers unter dem Zeugnis.
Denn in dem ersten Buchstaben des Namens – einem „G“ - befanden sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Bei genauerem Hinsehen entstand so der Eindruck, dass ein Smiley mit negativem Gesichtsausdruck in die Unterschrift eingebunden war.
Der Kläger fühlte sich dadurch diskreditiert. Nach seiner Auffassung habe der Ex-Chef beabsichtigt, mit dem „negativen Smiley“ die Beurteilung noch einmal abschließend schlecht darzustellen.
Sein ehemaliger Arbeitgeber habe mit dem negativen Smiley in der Unterschrift auch nicht mit seiner typischen Unterschrift unterschrieben. Aus weiteren Unterlagen sei zu ersehen, dass der Beklagte nicht ein einziges Mal mit einem negativen Smiley im Anfangsbuchstaben seines Nachnamens unterzeichnet habe. In der Regel werde ganz ohne Smiley unterzeichnet. Lediglich in der Vollmacht sei mit einem lächelnden Smiley unterzeichnet worden
Stimmt nicht – meinte der beklagte Ex-Chef und bestritt, dass die Unterschrift Ausdruck von Missachtung sei.
Bei der Unterschrift unter dem Zeugnis handele es sich um seine typische Unterschrift, die er zwar ein wenig individuell, allerdings dennoch wiedererkennbar durchführe.
Dass hieraus ein Smiley zu erkennen sei, der nach Ansicht des Klägers hier nicht „lachen“ solle, sei unerheblich. Die jeweiligen Gestalten, die man aus der Unterschrift erkennen könne, zeigten in keinster Art und Weise den Ausdruck von Missachtung oder Diskreditierung.
Zum Beweis dafür, dass dies seine typische Unterschrift sei, legte er auch noch eine Ablichtung seines Personalausweises vor. Wie die Unterschrift dort belege, unterschreibe er immer mit einem lachenden Smiley.
Mag sein, meinte das Arbeitsgericht, aber in der umstrittenen Unterschrift lachte der Smiley eben gerade nicht.
Der Kläger habe aber einen Anspruch darauf, dass der Beklagte das Zeugnis des Klägers mit einer Unterschrift unterzeichnet, die keinen negativen Eindruck beim potenziellen Arbeitgeber erweckt. Auch hinsichtlich der Unterschrift unter das Zeugnis dürften dabei nach § 109 Abs. 2 GewO keine Geheimzeichen verwendet werden.
Ein Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel enthielt nach Ansicht des Gerichts aber solch eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber habe das Zeugnis des Klägers stattdessen mit der Unterschrift zu unterschreiben, die er im normalen Rechtsverkehr gebraucht. Da er sich darauf berufen hatte, dass dies eine Unterschrift ist, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthält, war er nach Ansicht des Gerichts dazu zu verurteilen, diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis des Klägers zu setzen.
„Die Unterschrift des Beklagten wird sodann in das Feld für die Unterschrift gesetzt und enthält einen "Smiley mit einem lachenden Gesicht".
Ob die Entscheidung dem beruflichen Fortkommen des Klägers wirklich genutzt hat, ist nicht überliefert. Auch ein lächelnder Smiley dürfte nicht unbedingt alltäglich in Zeugnisunterschriften anzutreffen sein. Und so mag sich manch potenzieller künftiger Arbeitgeber die Frage gestellt haben, ob bei „näherem Lesen und Bewerten der Unterschrift“ nicht auch hierin eine geheime Botschaft versteckt sein könnte...