Digitale Barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit bezieht sich auf die Gestaltung von digitalen Inhalten und Technologien, um sicherzustellen, dass sie für alle Menschen, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen, zugänglich sind. Dies umfasst die Berücksichtigung von Bedürfnissen wie Seh- oder Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen, kognitiven Beeinträchtigungen oder anderen Barrieren, die den Zugang zu digitalen Inhalten erschweren könnten.

Die maßgebliche gesetzliche Definition von Barrierefreiheit im Allgemeinen – und somit von digitaler Barrierefreiheit im Speziellen – findet sich in § 4 des Gesetzes des Bundes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behinderten-Gleichstellungsgesetz des Bundes, BGG) und lautet:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Durch die Umsetzung von barrierefreien Designprinzipien können digitale Produkte und Dienstleistungen wie Webseiten und Apps für eine breitere Nutzergruppe zugänglich gemacht werden. Dazu zählen u.a.

  • eine klare Struktur von Inhalten
  • ausreichende Farbkontraste
  • verschiedene Möglichkeiten für die Navigation bzw. Bedienbarkeit (z.B. Maus, Tastatur, Sprachsteuerung)
  • Versionen der Inhalte in Leichter Sprache und in Gebärdensprache
  • anpassbare Größe von Schrift und Bedienelementen

Öffentliche Dienststellen des Bundes sind per Behindertengleichstellungsgestz (BGG) bereits jetzt dazu verpflichtet, Webseiten, Apps und elektronische Verwaltungsabläufe barrierefrei zu gestalten. Auch Formulare, Videos und Grafiken müssen barrierefrei sein. Private Unternehmen können sich freiwillig an den Regelungen des BGG orientieren.

Damit diese Hilfen selbstverständlich werden, tritt im Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Mit der neuen Regelung müssen künftig Notebooks, Smartphones, Fernseher und andere private Endgeräte barrierefrei gestaltet sein, indem Technologien wie Screenreader, also Bildschirmleseprogramme, die Textinformationen akustisch wahrnehmbar machen, unterstützt werden. Ebenso müssen Geldautomaten, Fahrschein- und Check-in-Automaten sowie Smartphone-Apps, Telefondienste und E-Books für alle zugänglich gestaltet werden.