Als Flashmob bezeichnet man einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf (halb-) öffentlichen Plätzen, bei denen sich Personen treffen, die sich nicht kennen.
Bei einem Flashmob verabredet sich eine Gruppe wildfremder Menschen (eine Meute), die gemeinsam auftreten und irgendetwas machen. Flashmobs haben meist keinen tieferen Sinn, können aber auch ökologisch, ökonomisch oder politisch motiviert sein. Die Beteiligten machen es, weil es Spaß macht. Der Flashmob soll eine kurze Störung des Alltags bewirken – ganz plötzlich verändert sich eine Alltagssituation für einen kleinen Moment.
Flashmobs gelten als spezielle Ausprägungsformen der Cybergesellschaft. Ein Urheber verfasst über Online-Communities, Webblogs, Newsgroups, E-Mail-Kettenbriefe oder per Mobiltelefon eine Nachricht über eine bestimmte Aktion. Dabei wird immer ein öffentlicher Ort als Treffpunkt und ein genauer Zeitpunkt sowie evtl. Dinge, die man mitbringen soll, angegeben. Meist startet und endet ein Flash-Mob durch ein vereinbartes Zeichen bzw. Signal. So schnell, wie sich die Gruppe zusammengefunden hat, löst sie sich vor den Augen der verdutzten Zuschauer wieder auf.
Eine Flashmob-Aktion wurde 2007 als gewerkschaftliches Streikmittel benutzt. Die Gewerkschaft ver.di hatte im Rahmen eines Tarifkonflikts im Berliner Einzelhandel einen Flash-Mob organisiert. Ein Einzelhandelsgeschäft war für etwa eine Stunde durch den massenhaften Ansturm von Scheinkunden lahmgelegt. Auf eine Klage hin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch entschieden, dass Flashmob-Aktionen im Rahmen eines gewerkschaftlichen Streiks nicht generell unzulässig sind (BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08).
Die Erklärung liegt in der grundrechtlich abgesicherte Freiheit der Gewerkschaft bei der Wahl ihrer Arbeitskampfmittel, d. h. dass neben dem Streik auch andere Mittel eingesetzt werden können. Die Flashmob-Aktion sei auch deshalb nicht unzulässig, weil keine Betriebsblockade vorgelegen habe.