Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Zum 01.01.23 ist das sogenannte „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (LkSG), kürzer bekannt als Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in Kraft getreten.

Als deutsches Lieferkettengesetz dient es dem Schutz von Arbeitnehmern, die entlang globaler Lieferketten tätig sind, sowie dem Umweltschutz. Das LkSG gilt für deutsche Unternehmen mit Sitz im Inland sowie ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassungen in Deutschland mit in der Regel mindestens 3.000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. Die Grenze von 3.000 Mitarbeitern wird ab dem 01.01.24 abgesenkt auf fortan 1.000 Mitarbeiter.

Die betroffenen Unternehmen müssen bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einhalten, die in §§ 3 bis 10 LkSG geregelt sind. Diese erstrecken sich von Risikomanagement über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten bis hin zur Dokumentation und Berichterstattung. Bei Verstößen gegen das LkSG können Bußgelder verhängt werden, die je nach Umsatz des Unternehmens entweder bis zu 800.000 Euro betragen können, oder zwei Prozent des globalen Umsatzes des Unternehmens. 

Mit der Einführung des LkSG ändern sich auch die Rechte von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat. Die Unterrichtungspflichten des Wirtschaftsausschusses wurden um § 106 III Nr. 5b BetrVG ergänzt, sodass er nun auch über „Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gem. dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ zu unterrichten ist. Für den Betriebsrat gibt es zwar keine expliziten Ergänzungen im BetrVG, allerdings können die bestehenden Mitbestimmungsrechte aus §§ 87, 94, und 98 BetrVG trotzdem bei entsprechender Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten greifen.

Wie das LkSG konkret in den Betrieben umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Zumindest leistet das Gesetzt aber einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung der Menschenrechte und zum Umweltschutz.