Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nach Zehnergraden, abgestuft von 20 bis 100, festgestellt. Dabei werden einzelne Beeinträchtigungen nur berücksichtigt, wenn sie für sich allein einen GdB von mindestens zehn ausmachen würden. Der Begriff „GdB“ bezieht sich auf die Auswirkung einer Behinderung in allen Lebensbereichen und nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Der GdB ist das Maß für die Auswirkungen aufgrund umweltbedingter und gesellschaftlicher Barrieren, die ein Mangel an körperlichem, geistigem oder seelischem Vermögen mit sich bringt. Grundsätzlich ist der GdB unabhängig von dem ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Aus der Höhe des GdB kann selbstverständlich nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Der Antragsteller, dem ein GdB von 100 zuerkannt wird, muss deshalb noch lange nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung sein.