Mobbing und Betriebsrat: Aufgaben und Pflichten

Mobbing am Arbeitsplatz ist ein ernstzunehmendes Problem, welches nachhaltig dem Betriebsklima schadet. Entsprechend wichtig ist es, dass in solchen Fällen der Betriebsrat eingreift und seinen Pflichten nachkommt. Wie Mobbing überhaupt aussieht und welche Möglichkeiten die Betriebsratsmitglieder haben, in Mobbingfällen einzugreifen, erfahren Sie bei uns oder in einem unserer zugehörigen Seminare zum Thema Mobbing.

 

Was bedeutet Mobbing und wie sieht es aus?

Das Wort „Mobbing“ kommt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „über etwas herfallen“ oder „sich auf etwas stürzen“. Seit einigen Jahren wird das Wort im Zusammenhang mit gezieltem unkollegialen Verhalten sowie Intrigen unter Kolleg*innen benutzt. Bereits in der Schule kommt es vor, dass Außenseiter von anderen Kindern systematisch gemobbt werden. Auch in den sozialen Medien hat es Einzug gehalten und stellt ein ernstes Problem dar, was sogar vereinzelt bis zum Selbstmord führen kann.

Am Arbeitsplatz zehrt das Mobbing an den Nerven, Kräften und der Motivation der Betroffenen. Es kann so weit führen, dass die Betroffenen nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit zu erledigen, und kündigen bzw. krank werden. Das Betriebsklima wird nachhaltig geschädigt und die Folgekosten für das Unternehmen können immens sein.

Mobbing kann sich wie folgt zeigen:

  • Ständige Kritik oder Beschimpfungen, lächerlich machen
  • Nichtbeachtung oder Ignoranz
  • Klatsch, Tratsch, Beleidigungen, Gerüchte in die Welt setzen
  • Angriffe auf die Qualität der Arbeit durch Informationszurückhaltung oder Überforderung
  • Sexuelle Belästigungen, Androhung von Gewalt (kann strafrechtlich verfolgt werden)

Die extreme nervliche und gesundheitliche Belastung der Mobbing-Opfer führt häufig zu Angst in Kombination mit Leistungsminderung am Arbeitsplatz. Die Arbeit kann nicht mehr in ausreichender Qualität erledigt werden, was die Betroffenen zusätzlich unter Druck setzt.

Wie kommt es zum Mobbing?

Sicherlich kann man die Betroffenen nicht über einen Kamm scheren. Einige Gemeinsamkeiten finden sich allerdings unter den Opfern. Oft werden Menschen gemobbt, die Auffälligkeiten haben – z.B. äußerlicher oder sprachlicher Art. Leider haben viele das Bedürfnis, sich von solchen Menschen, die „anders“ sind, abzugrenzen. Noch entscheidender ist die Mentalität. Personen, die Probleme damit haben, eigenverantwortlich zu handeln, sich durchzusetzen oder selbstbewusst für die eigenen Interessen einzustehen, sind bevorzugte Opfer der Mobber.

Unterschiedliche Gründe können zu Mobbing führen, z.B. Druck, Missgunst, Neid, Frustration, Besitzstandwahrung, Intoleranz oder Angst um den Arbeitsplatz. In Unternehmen, in denen gemobbt wird, herrscht häufig ein harter Konkurrenzkampf, bei dem die Kollegialität auf der Strecke bleibt. In Firmen, in denen Mobbing stattfindet, stimmt also häufig grundsätzlich etwas mit dem Betriebsklima nicht oder die Führungskräfte versäumen es, sich um die Belange ihrer Mitarbeitenden zu kümmern.

Positiv ist, dass sich durch die zunehmende öffentliche Diskussion betroffene Mitarbeitende eher trauen, über die Probleme zu sprechen, und gezielte betriebliche Maßnahmen in die Wege geleitet werden können. Der Betriebsrat kann sich an der Prävention und Intervention maßgeblich beteiligen und auch eigene Schritte in diese Richtung einleiten.

Was sind die Aufgaben und Pflichten des Betriebsrats bei Mobbing am Arbeitsplatz?

Wenn ein Betriebsrat in einem Unternehmen besteht, ist es dessen Aufgabe, über das Arbeitsklima zu wachen und gegebenenfalls einzugreifen (Vgl. § 75 BetrVG). So sollte der Betriebsrat eine faire und gleichgestellte Behandlung der Arbeitnehmer*innen gewährleisten. Hierzu zählt entsprechend auch das Vorgehen gegen Mobbing, da dieses unter anderem körperliche und seelische Schäden hervorrufen kann. Auch ohne eine direkte Beschwerde des betroffenen Opfers muss der Betriebsrat deswegen aktiv gegen das Mobbing vorgehen.

Wenn ein Mobbingfall bekannt ist, hat der Betriebsrat anschließend verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Dazu zählen:

  1. Gespräche mit dem oder der Betroffenen: Der erste Schritt sollte in jedem Fall ein Gespräch mit dem Mobbing-Opfer sein. So kann sich der Betriebsrat ein erstes Bild über die Situation verschaffen und entsprechende Maßnahmen einleiten. Auch die Seite des Mobbers sollte sich für eine umfangreiche Untersuchung des Sachverhalts angehört werden.
  2. Aufforderung des Mobbers: Konnte der Verdacht bestätigt werden, gilt es im nächsten Schritt, den Mobber aufzufordern, sein Verhalten dem bzw. der betroffenen Arbeitnehmenden gegenüber zu unterlassen. Greift diese Maßnahme nicht, darf der Betriebsrat auch zu schwerwiegenderen Maßnahmen greifen.
  3. Versetzung des Mobbers: In einem schwerwiegenden Mobbingfall darf der Betriebsrat außerdem auch eine Versetzung des Mobbers einleiten (Vgl. § 104 BetrVG). Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass dies nur möglich ist, wenn der Mobber problemlos in eine andere Abteilung versetzt werden kann, ohne dass dort das Arbeitsklima gefährdet wird. Auch bei Cybermobbing trägt diese Maßnahme keinen Nutzen, da das Mobbing einfach über die digitalen Kommunikationswege fortgesetzt werden kann.
  4. Kündigung des Mobbers: Gibt es keine andere Möglichkeit, den oder die betroffene*n Arbeitnehmer*in zu schützen, kann auch eine Kündigung des Mobbers in Betracht gezogen werden. Diese ist jedoch nur wirksam, wenn es wirklich keine andere Option (beispielsweise die Versetzung) gibt, um ein friedliches Betriebsklima wieder herzustellen.

Antrag beim Arbeitsgericht: Jegliche Maßnahme, die der Betriebsrat ergreift, wird zunächst an den Arbeitgeber gerichtet und muss von diesem genehmigt werden. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten jedoch nicht nach, hat der Betriebsrat die Option, einen Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen. So kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, seinen Aufgaben nachzukommen.

 

Folgen für den Betriebsrat bei Unterlassen seiner Pflichten

Kommt der Betriebsrat seinen Aufgaben nicht nach und geht nicht gegen einen Mobbingfall im Betrieb an, kann dies schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen. Neben dem Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder kann es in besonderen Härtefällen sogar zu einer Auflösung des Betriebsrats kommen. Auch dies muss mithilfe eines Antrags durchgesetzt werden. Dieser kann gestellt werden von:

  • dem Arbeitgeber,
  • einer Gewerkschaft im Betrieb oder
  • einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen.

Darüber hinaus kann in Einzelfällen auch ein Antrag auf Schadensersatz gegen den Betriebsrat gestellt werden. Diese Ansprüche gilt es jedoch stets im Einzelfall zu prüfen.

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Das Vorgehen gegen Mobbing am Arbeitsplatz ist essenziell, um Arbeitnehmer*innen zu schützen. Entsprechend wichtig ist es, dass der Betriebsrat in solchen Situationen eingreift, um wieder ein friedliches Betriebsklima herzustellen und mögliche seelische oder körperliche Schäden der Betroffenen zu vermeiden. Dafür sollte jedes Betriebsratsmitglied seine Aufgaben und Pflichten genausten kennen.

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