Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag gem. § 631 BGB verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmer) gegenüber einem Auftraggeber (Besteller) zur Herstellung eines Werks gegen Bezahlung einer vereinbarten Vergütung.

Gegenstand eines Werkvertrags kann nahezu jeder durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Erfolg sein. Die Erreichung dieses Erfolgs muss aber, damit die Vertragsbeziehung als Werkvertrag definiert werden kann, durch den Unternehmer eigenverantwortlich mit seinen eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiert werden.

Der Unternehmer ist für die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen, die an der Herstellung des Werks arbeiten, ebenso verantwortlich wie für die Erreichung des Erfolgs selbst.

In manchen Fällen nutzen Arbeitgeber dieses Instrument, um Arbeitnehmer als „Werkvertragskräfte“ zu beschäftigten (Scheinselbstständigkeit). Der Beschäftigte muss dann die Sozialabgaben selbst abführen.

Der Betriebsrat sollte hier genau hinsehen, ob tatsächlich ein Werkvertragsverhältnis (i. d. R. kann sich der Werkvertragsarbeiter seine Arbeit frei einteilen, muss nicht „stempeln“ und ist nicht in den Betrieb eingegliedert) oder doch nur eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.