Haftet der Arbeitgeber für Diebstahl im Betrieb?

 

730x300 Mann mit verkreuzten Händen zuhörend

Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Arbeitgebers seinen Mitarbeitern die benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Sofern Arbeitsmaterial beschädigt wird oder abhanden kommt, entsteht dem Arbeitgeber und nicht seinem Angestellten ein Schadensersatzanspruch. Aber wie verhält es sich, wenn beispielsweise die private Uhr des Arbeitnehmers im Büro gestohlen wird? Haftet dann etwa der Arbeitgeber? Nicht unbedingt ...

Zum Fall:

Der klagende Mitarbeiter ist im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Im Sommer des vergangenen Jahres brachte er privaten Schmuck im Wert von ca. 20.000 € in den Betrieb mit, welchen er in einen Rollcontainer in seinem privaten Büro einschloss. Auch sein Büro selbst schloss er ab. Der Mitarbeiter beabsichtigte die Wertgegenstände nach Dienstschluss in dem Schließfach seiner Bank sicher zu verwahren. Aufgrund seiner anstehenden Arbeiten kam er jedoch nicht dazu. Wenige Tage später stellte der Mitarbeiter fest, dass sein Büro mittels Generalsschlüssel geöffnet wurde und der Rollcontainer mit den Wertgegenständen aufgebrochen wurde. Wie sich später herausstellte, wurde der Generalschlüssel einer Kollegin des Mitarbeiters verwendet, den diese zuvor in ihrer Kitteltasche in ihrem Spind aufbewahrt hatte. Auch dieser Spind wurde von einem anonymen Täter aufgebrochen.

Der Mitarbeiter verklagt den Arbeitgeber nun auf Schadensersatz. Nach seiner Ansicht wäre der Diebstahl nicht geschehen, wenn die Beklagte klare Anweisungen bezüglich des Umgangs mit dem Generalschlüssel erlassen hätte.

Zu Recht?

Nein, sowohl das Arbeitsgericht Herne als auch das LAG Hamm wiesen die Klage des Mitarbeiters ab. So besteht die Haftung des Arbeitgebers nach der Ansicht des Gerichts nur dann, wenn der Mitarbeiter diese Gegenstände unmittelbar bei sich tragen muss, oder aber Gegenstände in den Betrieb eingebracht werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt werden. Wertgegenstände die - wie im vorliegenden Fall - unabhängig von der Arbeitsleistung vom Mitarbeiter in den Betrieb eingebracht werden, werden von der Haftung des Arbeitgebers nicht umfasst. Eine solche Regelung würde ein unerwartetes und unkalkulierbares Risiko für den Arbeitgeber darstellen und wäre somit unzulässig.
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BAG.

Praxistipp:

Neben den Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Lohnzahlung und vertragsgemäße Beschäftigung) trägt der Arbeitgeber auch sog. Neben- und Fürsorgepflichten.

Hiernach hat der Arbeitgeber seine Angestellten auch vor Verlust oder Beschädigung ihrer mitgebrachten Sachen zu schützen. Sofern die Sachen für den Arbeitnehmer unentbehrlich sind oder unmittelbar oder mittelbar für die Ausführung der Tätigkeit benötigt werden, besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers, dass die Sachen entsprechend in den Schutzbereich einbezogen werden und der Arbeitgeber entsprechend für Verlust und Beschädigung haftet. Anders verhält es sich bei den Gegenständen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und auch nicht zwingend benötigt werden. Dieses würde das Haftungsrisiko des Arbeitgebers zu sehr ausdehnen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn dem Arbeitgeber die Mitführung privater Gegenstände bekannt wäre und er sich hiermit auch einverstanden erklärt hätte.

Würde der Mitarbeiter beispielsweise seinen privaten Grill im Rahmen des Betriebsfestes zur Verfügung stellen, wäre auch dieser durch die Haftung des Arbeitgebers vor Verlust und Beschädigung geschützt.