Arbeitsrecht für Ausbilder

 

730x300 § und viele liegende Fragezeichen

Infolge des Flüchtlingsstroms sind für die Ausbildung von Asylbewerbern in letzter Zeit seitens der Betriebe vermehrt Fragen aufgetaucht.

Beim Abschluss eines Ausbildungsvertrags mit Asylbewerbern aus sogenannten sicheren Herkunftsländern (z.B. Albanien, Bosnien, Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien) muss vor Vertragsschluss in jedem Fall die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Ist die Zustimmung erteilt, richtet sich der weitere Inhalt des Ausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz. Soll die Ausbildung etwa während der Probezeit beendet werden, muss die Ausbilderbehörde nach dem Integrationsgesetz binnen einer Woche umgehend schriftlich informiert werden, da ansonsten Strafen drohen.

Ist ein Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt worden, der jedoch abgelehnt wurde, darf keine Ausbildung begonnen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Asylbewerber nach dem ablehnenden Bescheid eine Duldung erhalten hat. Falls der Asylantrag vor dem 01.09.2015 gestellt wurde, darf ein Ausbildungsvertrag dann geschlossen werden, wenn die Ausländerbehörde die Zustimmung erteilt hat.

An dieser Stelle soll auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, etwa aus familiären Gründen eine Ausbildung in Teilzeit aufzunehmen. Hierbei einigen sich die Vertragspartner auf eine reduzierte wöchentliche Arbeitszeit mit entsprechend reduzierter Vergütung. Allerdings ist zu beachten, dass die Berufsschulzeit in Vollzeit und nicht entsprechend reduziert abzuleisten ist.

Hat der/die zukünftige Auszubildende zuvor beim Ausbilder ein mehrmonatiges Praktikum absolviert, findet das Praktikum keine Anrechnung auf die Dauer der Probezeit nach § 20 BBiG (vgl. Urteil BAG vom 19.11.2015 - 6 AZR 844/14).

Findet auf das Ausbildungsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung, so ist § 17 Abs. 1 BBiG zu beachten. Dem Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die jährlich mit fortschreitender Erfahrung in der Ausbildung steigt. Maßgeblich für die Angemessenheit der Vergütung ist die Verkehrsanschauung. Das BAG hält eine Ausbildungsvergütung dann nicht mehr für angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet (BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 9 AZR 108/14).

Auch bei einem mit öffentlichen Geldern geförderten Ausbildungsplatz ist trotz der möglichen beschränkten finanziellen Mittel des Ausbilders eine angemessene Vergütung gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG zu zahlen. Die Zahlung einer Vergütung, die lediglich ein Drittel der tarifvertraglichen Vergütung entspricht, hält das BAG für unangemessen im Sinne von § 17 Abs. 1 BBiG (Urteil BAG vom 17.03.2016 - 9 AZR 732/13).

Wenn der Auszubildende während der Ausbildung Schäden im Betrieb oder gegenüber einem Beschäftigten desselben Betriebs verursacht, haftet der Auszubildende ohne Rücksicht auf das junge Lebensalter und den relativ geringen Verdienst nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung unbegrenzt in voller Höhe (Vgl. Urteil des BAG vom 19.03.2015 - 8 AZR 67/14).

Bei der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist zu beachten, dass nach der Auffassung des BAG ggf. eine vertraglich vereinbarte Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung einer Ausbildung rechtmäßig ist. Dies gilt gerade auch bei einer zeitlichen Unterbrechung der Ausbildung infolge einer Erkrankung des Auszubildenden. Das BAG sieht in einer solchen Vereinbarung anders als das Hess. LAG keinen Verstoß gegen §§ 20, 25 BBiG. Eine Verlängerung der Probezeit um Zeiten der Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses dient der Erfüllung des Zwecks der Probezeit und liegt damit im Interesse beider Vertragsteile (Urteil l des BAG vom 09.06.2016 - 6 AZR 396/15).

Zum Schluss soll noch darauf hingewiesen werden, dass in dem Fall, in dem gemäß § 111 Abs.2 ArbGG ein Ausschuss für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern gebildet wurde, für die Anrufung dieses Ausschusses die 3-wöchige Klagefrist des KSchG nicht anzuwenden ist. Einer verspäteten Anrufung des Schlichtungsausschusses kann allenfalls der Einwand der Prozessverwirkung entgegen gehalten werden (vgl. Urteil des BAG vom 23.07.2015 - 6 AZR 490/14).